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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1995, Az.: 1 StR 286/95

Betäubungsmittel; Betäubungsmittelerwerb; Betäubungsmittelkauf; Kauf im Ausland; Zuständigkeit; Deutsches Strafrecht; Auslandstaten; International geschütze Rechtsgüter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 286/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Werden Betäubungsmittel von Ausländern im Ausland erworben, fällt dieser Tatbestand nicht unter das deutsche Strafrecht.

Gründe

1

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; doch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in beiden abgeurteilten Fällen.

2

Die Angeklagte, italienische Staatsangehörige, hat in beiden Fällen das Betäubungsmittel im Ausland erworben. Das unterfällt nicht deutschem Strafrecht. § 6 Nr. 5 StGB greift nicht ein; Erwerb ist nicht "Vertrieb" (BGHSt 34, 1 [BGH 22.01.1986 - 3 StR 472/85]). Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt.

3

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.