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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.08.1984, Az.: 7 RAr 4/83

Rehabilitationsrecht; Rentenversicherung; Übergangsgeld; Behinderter; Zumutbare Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.08.1984
Aktenzeichen
7 RAr 4/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 07.07.1982 - S 4 Ar 79/82
LSG Mainz 29.11.1982 - L 1 Ar 57/82

Fundstellen

  • BSGE 57, 113 - 117
  • SozR 4100 § 59d Nr 2

Amtlicher Leitsatz

Wie nach dem Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung hat auch die Bundesanstalt für Arbeit Behinderten Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen zu gewähren, wenn die nachfolgende Maßnahme aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht im unmittelbaren Anschluß an die vorherige Maßnahme durchgeführt wird, dem Behinderten ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht und ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.