Bundessozialgericht
Urt. v. 22.08.1984, Az.: 7 RAr 4/83
Rehabilitationsrecht; Rentenversicherung; Übergangsgeld; Behinderter; Zumutbare Beschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.08.1984
- Aktenzeichen
- 7 RAr 4/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz 07.07.1982 - S 4 Ar 79/82
- LSG Mainz 29.11.1982 - L 1 Ar 57/82
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 RehaAnglG
- § 59 Abs. 1 AFG
- § 59d AFG
Fundstellen
- BSGE 57, 113 - 117
- SozR 4100 § 59d Nr 2
Amtlicher Leitsatz
Wie nach dem Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung hat auch die Bundesanstalt für Arbeit Behinderten Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen zu gewähren, wenn die nachfolgende Maßnahme aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht im unmittelbaren Anschluß an die vorherige Maßnahme durchgeführt wird, dem Behinderten ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht und ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.