Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1968, Az.: VI ZR 173/66
Schutz des Nachfolgeverkehrs durch das Überholverbot; Vorschriftswidrige Aufstellung von Überholverbotsschildern; Schutz durch das Überholverbot trotz eigenen Verstoß gegen dieses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 173/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.09.1966
- LG Münster - 01.12.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 19. September 1966, soweit dem Kläger Ersatz zu mehr als der Hälfte des Unfallschadens versagt worden ist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
- II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Dezember 1965 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der Klageanspruch auf Ersatz des materiellen Schadens wird zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- 2.
Der Klageanspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß sich der Kläger ein Mitverschulden zu 1/2 anrechnen lassen muß.
- 3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 20. Dezember 1963 zur Hälfte zu ersetzen.
- III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen.
- IV.
Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem Kläger zu 2/5 auferlegt. Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Landgericht übertragen.
Tatbestand
Am 20. Dezember 1963 gegen 14.55 Uhr befuhr der Klüger mit seinem Personenwagen (Peugeot 404) die Bundesstraße ... in Bö. in Richtung H. Da zwischen Bö. und A. Straßenbauarbeiten ausgeführt wurden, war für dieses Teilstück durch Schilder nach Bild 21 und 21 b der Anlage zur StVO, die (wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt) in Abständen von etwa 400 m aufgestellt waren, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/st und ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge angeordnet. Es hatte sich eine Fahrzeugschlange gebildet, die von einem Lastkraftwagen angeführt wurde und nach der Behauptung des Klägers eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/st, nach der Behauptung der Beklagten eine solche von etwa 40 km/st einhielt. Trotz des Überholverbots führten mehrere Fahrzeugführer Überholmanöver durch. Auch der Kläger, der zwar die Schilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung, jedoch nicht die Überholverbotsschilder gesehen haben will, entschloß sich zum Überholen. Er fuhr auf die linke Fahrbahnhälfte und beschleunigte seine Geschwindigkeit. Als er sich dem unmittelbar vor ihm liegenden Opel-Personenwagen näherte, der von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten geführt wurde, scherte auch dieser zum Überholen nach links aus. Der Kläger gab daraufhin mit seinen beiden Hupen Warnzeichen, bremste und zog sein Fahrzeug weiter nach links. Dabei geriet er auf den mit Schnee bedeckten Sommerweg und dort ins Schleudern, prallte gegen einen Straßenbaum und wurde schwer verletzt; sein Fahrzeug erlitt Totalschaden.
Der Kläger hat die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zunächst auf vollen Schadenersatz in Anspruch genommen und 47.323,72 DM nebst Zinsen als Ersatz von Vermögensschaden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zum 1. Juli 1965 verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte allen weiteren materiellen und immateriellen Unfallschaden zu ersetzen habe. Er hat vorgetragen den Ehemann der Beklagten treffe die Alleinschuld an dem Unfall, denn er sei, ohne sich durch einen Blick in den Rückspiegel darüber zu vergewissern, ob die linke Fahrbahn zum Überholen frei sei, plötzlich und unvermittelt aus der Fahrzeugkolonne nach links ausgeschert und habe ihn auf den schneebedeckten Sommerweg abgedrängt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß ihr Ehemann plötzlich und unvorhersehbar zum Überholen nach links ausgeschert sei. Er habe vielmehr allmählich seinen Wagen nach links gesteuert, so daß sich der Klüger durch rechtzeitiges Bremsen hierauf habe einstellen können. Statt dessen habe er durch dauerndes Betätigen beider Hupen ihren Ehemann auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückdrängen wollen. Der Unfall sei hiernach allein auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche zu 1/4 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang die begehrte Feststellung getroffen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der der Kläger nur noch Schadenersatz zu 2/3 erstrebte, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger das Begehren auf Ersatz von 2/3 seines Schadens weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Unfallbeteiligte gegen das Überholverbot verstoßen haben, das durch Aufstellung entsprechender Schilder in Abständen von etwa 400 m angeordnet war (§ 3 Abs. 1 StVO). Nach seiner Auffassung kann sich jedoch der Kläger auf den Verstoß des Ehemannes der Beklagten gegen das Überholverbot nicht berufen, weil dieses Verbot nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des vorausfahrenden Verkehrs, nicht aber dem Schutz des Nachfolgeverkehrs zu dienen bestimmt sei. Der Ehemann der Beklagten, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei zwar verpflichtet gewesen, vor dem Ausscheren nach links Rückschau zu halten, weil er bereits bemerkt habe, daß ihn andere Fahrzeugführer verbotswidrig überholten, und er sich nunmehr selbst angeschickt habe, gegen das angeordnete Überholverbot zu verstoßen. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die unterlassene Rückschau für den Unfall mit seinen Schadensfolgen ursächlich geworden sei; das hänge davon ab, wie weit sich der Kläger bereits dem Fahrzeug des Ehemannes der Beklagten genähert habe, als dieser nach links ausscherte, und wie hoch die Fahrgeschwindigkeit des Klägers sowie der Fahrzeugkolonne gewesen sei. Alle diese Fragen hätten sich indes nicht klären lassen. Das Vorbringen des Klägers, er habe zwar die Schilder mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/st, dagegen nicht die Überholverbotsschilder gesehen, stelle entweder eine Schutzbehauptung dar, oder er habe die in Abständen von etwa 400 m aufgestellten Überholverbotsschilder aus grober Fahrlässigkeit überschen. Dieses Fehlverhalten des Klägers sei als erste und entscheidende Unfallursache anzusehen und rechtfertige mithin die Schadensteilung des Landgerichts.
2.
Die gegen die tatsächliche Würdigung des Unfallhergangs gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, gegen den kein Berichtigungsantrag gestellt ist, war zwischen den Parteien unstreitig, daß in Abständen von etwa 400 m Überholverbotsschilder aufgestellt waren. Die von der Revision angezogene Aussage des Zeugen Sch., er habe über eine längere Strecke, etwa 1 km, keine weiteren Überholverbotsschilder gesehen, bot dem Berufungsgericht keinen Anlaß, den unstreitigen Abstand der Schilder in Zweifel zu ziehen und dem Kläger einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO zu geben.
Die Revision müßte im übrigen die geltend gemachte vorschriftswidrige Aufstellung der Überholverbotsschilder auch zugunsten der Beklagten gelten lassen. Ihre Auffassung, allein der Ehemann der Beklagten, nicht aber der Kläger habe gegen ein Überholverbot verstoßen, ist daher nicht haltbar.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Sch. nicht gewürdigt, beide Fahrzeuge hätten sich, als sie ihn überholten, mit ihm auf gleicher Höhe befunden; dieser Aussage und der vom Ehemann der Beklagten als richtig anerkannten polizeilichen Unfallskizze habe das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß der Ehemann der Beklagten, während der Kläger ihn überholte, unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO seine Geschwindigkeit erhöht habe, um aus der rechts fahrenden Fahrzeugkolonne herauszukommen; dies um so mehr, als das Berufungsgericht festgestellt habe, daß der Ehemann der Beklagten unmittelbar vor den schon in seiner Überholung begriffenen Wagen des Klägers nach links ausgeschert sei. Die Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, der Ehemann der Beklagten sei unmittelbar vor ihm plötzlich und unvermittelt nach links auf die Überholfahrbahn gefahren, gerade für nicht erwiesen. Die Aussage des Zeugen Sch. hat das Berufungsgericht nicht außer Betracht gelassen. In fehlerfreier tatsächlicher Würdigung ist es zu der Auffassung gelangt, diese Aussage spreche nicht für die Darstellung des Klägers, im Gegenteil eher dafür, daß der Ehemann der Beklagten schon eine geraume Zeit, bevor ihn der Kläger eingeholt habe, nach links ausgeschert sei, der Kläger daher bei sofortiger Reaktion seine Geschwindigkeit der des Ehemannes der Beklagten habe anpassen können, es sei denn, der Kläger sei mit einer erheblich höheren als der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren. Die polizeiliche Unfallskizze steht dieser Würdigung nicht entgegen.
3.
Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Überholverbot diene nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des vorausfahrenden Verkehrs, nicht aber dem Schutz des Nachfolgeverkehrs; der Ehemann der Beklagten habe somit nicht gegen ein zum Schutz des Klägers bestimmtes Gesetz verstoßen. Durch ein verbotswidriges Überholen können nachfolgende Verkehrsteilnehmer ebenso in Mitleidenschaft gezogen werden wie entgegenkommende oder vorausfahrende; dies insbesondere dann, wenn der verbotswidrig Überholende bereits beim Ausscheren nach links oder unmittelbar danach in einen Unfall verwickelt wird. Das Überholverbot bezweckt aber den Schutz aller Verkehrsteilnehmer die durch einen Verstoß gegen dieses Verbot gefährdet werden können. Es sollen alle Gefahren und daraus entstehende Schäden gebannt werden, die durch ein Überholen an einer Stelle entstehen können, an der ein Überholverbot besteht. Der dem Kläger durch das Überholverbot gewährte Schutz entfällt nicht deshalb, weil er selbst gegen dieses Verbot verstoßen hat. Bei einem Unfall, der etwa auf einen Verstoß beider Beteiligter gegen das Rechtsfahrgebot oder auf beiderseitig überhöhte Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen ist, besteht kein Zweifel, daß sich jeder der beiden auf den Verstoß des anderen gegen das gleiche Schutzgesetz berufen kann. Dasselbe muß auch im vorliegendem Falle gelten.
4.
Weil somit die Schadensabwägung auf fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen beruht, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle totsächlichen Umstände, soweit eine Aufklärung möglich ist, feststehen. Beiden Unfallbeteiligten fällt ein für den Unfall ursächlich gewordener Verstoß gegen das Überholverbot zur Last. Ein weiteres Fehlverhalten, das für den Unfall ursächlich geworden wäre, konnte das Berufungsgericht bei keinem der Beteiligten feststellen. Es ist kein Umstand ersichtlich, der zu einer unterschiedlichen Bewertung des Grades der von beiden Seiten durch Verletzung des Überholverbots gesetzten Unfallverursachung führen könnte. Daß der Ehemann der Beklagten vorsätzlich dem Überholverbot zuwidergehandelt hat, während dem Kläger möglicherweise nur ein grob fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot zur Last fallt, kann bei der Schadensabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Es erscheint danach angemessen, daß beide Parteien den Unfallschaden zu gleichen Teilen zu tragen haben. Dementsprechend war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens