Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1994, Az.: BVerwG 1 B 42/94
Anhörungsmitteilung; Unterzeichnung der gesetzten Frist; Nichterfolgen einer ordnungsgemäßen Anhörung; Zurückweisung der Berufung; Rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 42/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG 25 A 3090/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 11
Redaktioneller Leitsatz
Die Unterzeichnung in einer Anhörungsmitteilung gem. §§ 130 a S. 2, 125 Abs. 2 S. 3 VwGO gesetzten Frist muß aufgrund der rechtlichen Tragweite durch den Vorsitzenden oder dem Berichterstatter ergehen. Eine ordnungsgemäße Anhörung ist bei Fehlen der Unterschrift nicht erfolgt, so daß in der darauf folgenden Zurückweisung der Berufung durch Beschluß gegen das Gebot auf rechtliches Gehör verstoßen wird.