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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2019, Az.: 4 StR 489/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Würdigung einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Tatgeschehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.2019
Aktenzeichen
4 StR 489/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 27093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:190619B4STR489.18.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 30.04.2018

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2019 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es eine in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung des Tatgeschehens unzutreffend gewürdigt habe, bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben ist, weil es sich bei den von der Revision vorgelegten Standbildern nicht um das in Rede stehende Beweismittel - die Videoaufzeichnung - handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, juris, Rn. 23).

Unbeschadet davon ist die Rüge jedoch deshalb unzulässig, weil die Frage, welcher Bedeutungsgehalt der Videoaufzeichnung des abgebildeten hochdynamischen Geschehens selbst oder Standbildern hiervon zukommt, in beiden Fällen gleichermaßen eine Bewertung erfordert, die allein Sache des Tatrichters im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung und daher ohne eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 380; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 418; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 38b).

Sost-Scheible
Cierniak
Quentin
Feilcke
RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible