Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1980, Az.: 2 StR 616/80
Rechtliche Wirkungen von Schüssen aus einer Entfernung von einem Meter auf die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes; Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes; Strafrechtliche Folgen einer verminderten Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung eines Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 616/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 28.05.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessgegner
Seemann Horst H. aus W., geboren am ... 1941 in R. (Westfalen), zur Zeit in Haft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 1980 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz (§§ 212, 22 StGB; §§ 28, 35, 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b, § 56 WaffG; § 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; die Tatwaffe, eine Pistole FN, und die dazu gehörende Munition hat es eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Rechtlich bedenkenfrei ist - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe die drei Schüsse, die er aus einer Entfernung von einem Meter auf seine am Boden liegende Ehefrau richtete, mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben.
Bedingter Vorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt. Dabei liegt die Annahme von Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (zuletzt BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 127/80). Billigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, wenn dieser aber trotz höchster Gefährdung des Opfers an der Verfolgung seines Zieles um Jeden Preis festhält (BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 210/80).
Diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen die Absicht, seine Ehefrau erheblich zu verletzen und ihr derartige körperliche Dauerschäden beizubringen, daß sie ihr Leben lang an ihn gebunden wäre (UA S. 8). Das vom Angeklagten selbst eingestandene Ziel, seine Ehefrau "rollstuhlreif zu schießen" (UA S. 19), konnte er nur durch Zufügen schwerster Schußverletzungen erreichen; dann aber war der Schluß, er habe als ungeübter Schütze die Tötung mindestens billigend in Kauf genommen, nicht nur rechtlich möglich, sondern nach der Lebenserfahrung naheliegend.
II.
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit 1,1 bis höchstens 1,2 %o betragen hat (UA S. 13); wegen eines "aggressiv getönten Verstimmungszustandes bei leichter Alkoholisierung" könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) "nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden" (UA S. 14). Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) hat das Schwurgericht abgelehnt, wobei es das Vorliegen der ersten Alternative dieser Vorschrift ohne Rechtsirrtum verneint hat.
Auch einen sonstigen minder schweren Fall des § 213 StGB hat der Tatrichter nicht bejaht. Dabei erörtert das angefochtene Urteil allerdings nicht ausdrücklich die Frage, ob schon die verminderte Schuldfähigkeit allein die Annahme eines minder schweren Falles ermöglichte. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich schon die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so weit herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; zuletzt BGH, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 2 StR 162/80).
Hier hat jedoch der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte schon vor Beginn seines Alkoholgenusses, also vor dem möglichen Eintritt der verminderten Schuldfähigkeit, die Tatwaffe vorbereitete, indem er sieben Patronen in das Magazin eingab und dieses anschließend in die Pistole einführte (UA S. 7). Bei diesem Sachverhalt und bei der besonders kaltblütigen und grausamen Ausführung der Tat lag die Annahme eines minder schweren Falles so fern, daß der Tatrichter nicht gedrängt war, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit für sich allein zur Anwendung des mildesten Strafrahmens führen mußte; der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe läßt vielmehr erkennen, daß das Landgericht der nicht angreifbaren Ansicht war, hier die schuldangemessene Strafe nur dem - ohnehin zweifach gemilderten - Strafrahmen des § 212 StGB entnehmen zu können (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 - und vom 10. Juli 1980 - 4 StR 318/80).
III.
Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Müller
Theune
Niemöller