Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1991, Az.: AnwSt B 27/90
Wiederaufnahmeverfahren; Ehrengerichtshof; Rechtsanwalt; Zulässigkeit; Begründetheit; Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1991
- Aktenzeichen
- AnwSt B 27/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 356 - 361
- AnwBl 1993, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1097-1098 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2916-2917 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens
Amtlicher Leitsatz
Entscheidungen des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte über die Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen ein rechtskräftiges ehrengerichtliches Urteil sind auch dann unanfechtbar, wenn der Beschwerdeführer durch das rechtskräftige Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist (Fortführung von EGE X 101).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 25. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Verurteilten, das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über eine von ihm beantragte nachträgliche "Gesamtstrafenbildung" auszusetzen, wird zurückgewiesen.
- 2.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Ehrengerichts wegen schuldhafter Verletzung seiner Anwaltspflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen. Auch die Revision des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg (Urteil des Senats vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 17/86). Der Beschwerdeführer hat nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er hält sie für geboten, weil das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81, 195/87 (BVerfGE 76, 171) festgestellt habe, daß die anwaltlichen Standesrichtlinien und das in ihnen enthaltene Sachlichkeitsgebot verfassungswidrig seien, und seine Verurteilung auf einem von den Ehrengerichten angenommenen Verstoß gegen diese Vorschriften beruhe.
Der Ehrengerichtshof hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1990 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Antrag sei zwar an sich statthaft, weil § 79 Abs. 1 BVerfGG als Wiederaufnahmegrund in Betracht komme. Dieser liege aber nicht vor, weil die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen überaus schwerwiegender ehrverletzender und herabsetzender Äußerungen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten nicht auf einer vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Auslegung des § 43 BRAO beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Er hat ferner beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe auszusetzen.
II. 1. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die - unzulässige - Beschwerde hängt nicht von dem Ausgang des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Antragsverfahrens ab. Im übrigen gibt es im ehrengerichtlichen Verfahren keine nachträgliche "Gesamtstrafenbildung"(vgl. Jähnke in Festschrift für Pfeiffer S. 941, 942 mit weit. Nachw.). Selbst wenn es sie gäbe, könnte ein Zusammenzug mehrerer in verschiedenen rechtskräftigen Urteilen verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen analog § 460 StPO, § 55 StGB nicht zum Wegfall der rechtskräftigen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft führen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen Verfahrens gelten nach § 116 BRAO die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß (vgl. Feuerich BRAO § 116 Rdn. 3444, Isele BRAO Anhang 2 zu 116 BRAO S. 1537 ff.). Danach ist auch im ehrengerichtlichen Verfahren gemäß § 372 StPO gegen Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug ergangen sind, grundsätzlich die sofortige Beschwerde zulässig. Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne dieser Vorschrift ist nicht das Gericht, das erstinstanzlich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, sondern das Gericht, das erstinstanzlich über die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags entschieden hat (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 372 Rdn. 1; Meyer-Goßner KK StPO 2. Aufl. § 372 Rdn. 2), hier also der Ehrengerichtshof als Berufungsgericht (§ 116 BRAO, § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140 a GVG). Beschlüsse des Ehrengerichtshofs sind jedoch, soweit sich nicht aus der BRAO oder den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der StPO etwas anderes ergibt, unanfechtbar. Dies folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der entsprechenden Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO, der gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde grundsätzlich ausschließt; ein Beschluß des Ehrengerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluß gleich (Senatsbeschlüsse vom 7. November 1960 - AnwSt (B) 1/60 = EGE VI 115; vom 21. November 1960 - AnwSt (B) 2/60 = EGE VI 119; vom 26. Februar 1968 - AnwSt (B) 4/67 = EGE X 101; vom 8. Mai 1978 - AnwSt (B) 5/78; vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81; vom 26. Mai 1986 - AnwSt (B) 3/86; vom 31. Oktober 1988 - AnwSt (B) 10/88, BGHRSt BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 1; vom 23. Juli 1990 - AR Anw 1/90 und AnwSt (B) 3/90, BGHRSt BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2).
Allerdings ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Wiederaufnahmeverfahren (§ 372 Satz 1 StPO) die sofortige Beschwerde zulässig, wenn die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache im ersten Rechtszug zuständig sind. Diese Regelung betrifft nur die in § 120 GVG aufgezählten Staatsschutz-Strafsachen. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO, abweichend von dem Grundsatz, daß Beschlüsse der Oberlandesgerichte der Beschwerde entzogen sind, eine Nachprüfung solcher Entscheidungen ermöglicht, die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (BGHSt 34, 34, 36; 36, 338) [BGH 19.12.1989 - KRB 4/89]. Diese Ausnahmen erklären sich ausschließlich aus der Besonderheit, daß die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung in Staatsschutz-Strafsachen erstinstanzlich zuständig sind, während die den Oberlandesgerichten vergleichbaren Ehrengerichtshöfe nicht als erstinstanzliche, sondern als Berufungsgerichte tätig werden. Die Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO können daher nicht auf das ehrengerichtliche Verfahren übertragen werden (so im Ergebnis auch Isele aaO Anhang 2 zu § 116 Bem. III A zu § 304 StPO).
Der Senat hält deshalb an seiner in dem Beschluß vom 26. Februar 1968 - AnwSt (B) 4/67 = EGE X 101 geäußerten Ansicht fest, daß die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags durch den Ehrengerichtshof nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. In diesem Beschluß hat er allerdings offengelassen, ob die sofortige Beschwerde doch zulässig sein könnte, "wenn es bei dem Wiederaufnahmeverfahren noch um die Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft geht". Diese Frage stellt sich hier. Der Senat verneint sie. Da die Bundesrechtsanwaltsordnung sie nicht ausdrücklich beantwortet und sich aus dem daher sinngemäß anwendbaren § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO der Ausschluß der in § 372 StPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde ergibt, könnte deren Zulassung in den die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft betreffenden Wiederaufnahmeverfahren nur aus einer Rechtsanalogie zu den Vorschriften hergeleitet werden, die sonst den Instanzenzug bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft regeln.
Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen oder gegen ihn ein Vertretungsverbot verhängt hat oder einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist. Hat der Ehrengerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme verhängt, so ist nach §§ 157, 161 a Abs. 2 BRAO die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig. Sie ist nach § 42 BRAO auch in Zulassungssachen gegeben, wenn die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft oder einem Gericht oder die Aufhebung oder der Widerruf der Zulassung Streitgegenstand vor dem Ehrengerichtshof war. Den genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung liegt somit der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß eine von der Zulassung durch den Ehrengerichtshof unabhängige gerichtliche Überprüfung durch den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes dann stattfinden soll, wenn die anzufechtende Entscheidung unmittelbar in die berufliche Existenz des Rechtsanwalts eingreift oder die Staatsanwaltschaft eine solche Entscheidung für erforderlich hält.
Diese gesetzgeberische Intention spricht für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Ehrengerichtshofs nach § 116 BRAO, § 372 StPO, wenn es sich um eine abschließende Entscheidung darüber handelt, ob die Verurteilung zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zu einem Vertretungsverbot im Wiederaufnahmeverfahren aufzuheben ist. Auch solche Fälle erfaßt § 372 StPO, nämlich dann, wenn der Verurteilte ausnahmsweise ohne Erneuerung der Hauptverhandlung nach § 371 Abs. 1 oder 2 StPO freigesprochen wird (vgl. BGHSt 8, 383; BGH NJW 1976, 431). Über den Rechtsmittelzug in diesen Fällen hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Hier geht es um die von § 372 StPO erfaßten Beschlüsse, die im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags ergehen (sog. Additions- und Probationsverfahren). Solche Beschlüsse behandeln lediglich die Frage, ob Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in eine tatsächliche Prüfung des geltendgemachten Wiederaufnahmegrunds einzutreten (Beschlüsse über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 368 StPO) oder einen zulässigen Wiederaufnahmegrund als genügend bestätigt anzusehen (Beschlüsse über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 370 StPO). Wird der Wiederaufnahmeantrag für zulässig und begründet erklärt, so ordnet das Gericht die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Bei dem Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 BVerfGG können die Beschlüsse über die Zulassung und Begründetheit zusammengefaßt werden (vgl. BGHSt 19, 280, 281), wenn nicht nach § 371 Abs. 2 StPO verfahren wird (vgl. Meyer-Goßner aaO vor § 359 Rdn. 25). Anderenfalls wird erst in der neuen Hauptverhandlung entschieden, ob die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder das Vertretungsverbot gemäß § 116 BRAO, § 373 Abs. 1 StPO aufrechterhalten wird. Gegen diese Entscheidung sind die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Rechtsmittel, also auch die Revision an den Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 145 BRAO gegeben.
Da die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nach § 116 BRAO, §§ 368 und 370 StPO somit die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel nicht abschließend neu bewerten, greifen sie nicht unmittelbar in die berufliche Existenz des Verurteilten ein, sondern beschränken sich auf die Nachprüfung des jeweils geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds. Eine Rechtsanalogie zu den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, die die Entscheidungen über den Zugang zur Rechtsanwaltschaft oder die Ausschließung aus ihr letztinstanzlich dem Bundesgerichtshof zuweisen, ist daher nicht gerechtfertigt.
Der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs verwirft den auf § 79 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Auch wenn der Beschluß dahin auszulegen wäre, daß der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach als unbegründet gemäß § 116 BRAO, § 370 Abs. 1 StPO verworfen werden sollte, betrifft er lediglich die im Vorschaltverfahren zu entscheidende Frage, ob eine Wiederaufnahme nach § 79 BVerfGG in Betracht kommt, nicht aber die nur in einer neuen Hauptverhandlung oder einem Beschluß nach § 371 StPO zu entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Unrecht aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der sich aus § 197 BRAO Abs. 2 und 3 ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Kutzer
Schmitz
van Gelder
Veser
v. Hase
Kieserling