§ 42 NLWO - Wahlurnen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) 1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.