Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1984, Az.: BVerwG 3 B 42.84
Oberverwaltungsgericht; Zurückverweisung; Verwaltungsgericht; Entscheidungsreife eines Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 42.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main. - 28.09.1983 - AZ: I/2-E 283/83
- VGH Hessen - 12.03.1984 - AZ: 8 OE 121/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 130 VwGO Nr 10
Amtlicher Leitsatz
Verweist das Oberverwaltungsgericht in den Fällen des VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 1 bis VwGO Nr. 3 die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, so ist seine Entscheidung jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn nach seiner rechtlichen Beurteilung der Rechtsstreit in der Sache noch nicht entscheidungsreif ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, auf 22.249,99 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Keiner der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungs gründe ist gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der von der Beklagten dargelegten Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 130 Abs. 1 VwGO dahin auszulegen ist, daß in den in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Fällen das Oberverwaltungsgericht die Sache dann nicht an das Verwaltungsgericht zurückverweisen "kann", wenn die Sache (offensichtlich) entscheidungsreif ist. Denn diese Frage läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz zweifelsfrei beantworten. Dabei geht der Senat mit der Beklagten davon aus, daß das Oberverwaltungsgericht als Berufungsgericht im Grundsatz eine Entscheidung in der Sache zu treffen hat. Nur in den Fällen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO "kann" es die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Es ist nicht zweifelhaft, daß in diesen Fällen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, ob es in der Sache selbst entscheidet oder von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, eine Ermessensentscheidung darstellt. Wenn sich das Oberverwaltungsgericht für die Zurückverweisung entscheidet, so ist seine Entscheidung jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Sache noch nicht für entscheidungsreif gehalten hat. Das bedeutet, daß es für die Frage der Entscheidungsreife auf die rechtliche Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht ankommt und nicht darauf, ob die Beteiligten die Sache für entscheidungsreif erachten. Daraus folgt weiter, daß es an der Entscheidungsreife in diesem Sinne dann fehlt, wenn das Oberverwaltungsgericht der Auffassung ist, daß der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch der Erforschung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO bedarf.
Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Sache bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO deshalb an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil der einer materiellen Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt "noch der näheren Klärung bedarf". Das Oberverwaltungsgericht hat also angenommen, daß die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Aus diesem Grunde bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, ob eine Zurückverweisung dann als ermessensfehlerhaft anzusehen ist, wenn die Sache - nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - bereits entscheidungsreif ist.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruhen kann. Denn eine fehlerhafte Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO haben vorgelegen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht die Sache noch nicht für entscheidungsreif gehalten. Diese rechtliche Beurteilung kann auch nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Somit stand der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung kein rechtliches Hindernis im Wege.
Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, auf 22.249,99 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schäfer
Schmidt