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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2005, Az.: IX ZR 85/04

Abhängigkeit der Rechte des Verwalters und des begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis von der Ausgestaltung desselben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.2005
Aktenzeichen
IX ZR 85/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 12.08.2003 - AZ: 2 O 184/03
OLG Hamm - 25.02.2004 - AZ: 31 U 182/03

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 10.453,37 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.

2

2

Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses abhänge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Bezugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsvertraglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 10.453,37 EUR festgesetzt.

Dr. Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann