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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.1994, Az.: VIII B 28/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.11.1994
Aktenzeichen
VIII B 28/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 386-387

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zu Recht vorträgt, ist geklärt, daß eine Veräußerung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angenommen werden kann, wenn --"sowohl in den Augen der Parteien als auch objektiv" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630 [BFH 05.03.1991 - VIII R 163/86])-- wertlose Anteile ohne Gegenleistung übertragen werden. Der BFH hat zwar nicht im einzelnen bestimmt, anhand welcher Kriterien die Wertlosigkeit der veräußerten Anteile im Einzelfall festzustellen ist. Dafür besteht aber entgegen der Ansicht des FA auch grundsätzlich kein Bedürfnis. Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlußfolgerung aus Tatsachen, die das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. § 118 Abs.2 FGO). Welche Tatsachen es dabei feststellt, steht dem FG grundsätzlich frei, sofern es die Verfahrensregeln beachtet (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 118 FGO, Rdnr.57). Die Frage, wie die festgestellten Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "Wertlosigkeit des Anteils" zu würdigen sind, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Sollte das FG dabei im Streitfall die Würdigung rechtsfehlerhaft vorgenommen haben, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Wenn das FA jedoch der Ansicht sein sollte, daß die Anteilsbewertung durch das FA in diesem Zusammenhang allgemein nicht berücksichtigt werden dürfe, dann ist dafür kein Grund ersichtlich und vom FA auch --mit Gültigkeit über den Streitfall hinaus-- nicht dargelegt.

2

Die Entscheidungen des BFH, von denen das finanzgerichtliche Urteil abweichen soll, sind nicht gemäß § 115 Abs.3 Satz 3 FGO bezeichnet (vgl. dazu allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Rdnr.63 f.).