Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1996, Az.: 2 StR 468/96
Strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens; Strafschärfung durch Ertränken eines Kindes als besonders verwerfliche Begehungsart; Strafschärfung durch menschenverachtende Beseitigung einer Kinderleiche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mühlhausen - 01.07.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 196 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Kindestötung
Prozessführer
Beate G., geborene K., aus Ho., geboren am ... 1968 in R.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Dezember 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Juli 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Sowohl bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben sei, als auch bei der eigentlichen Strafzumessung hebt die Strafkammer das Nachtatverhalten strafschärfend hervor. Daß sich die Angeklagte ihres neugeborenen Mädchens wie einer Sache entledigt und sodann den Leichnam anschließend in einem Schuppen unter einem Bierfaß verborgen habe, zeige gefühllose und menschenverachtende Züge (UA S. 17, 19). Gleiches gelte auch schon für die Begehungsart, nämlich für das Ersäufen eines neugeborenen, lebensfähigen Kindes (UA a.a.O.). Diese Erwägungen begegnen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Tatgericht hat zwar erkennbar berücksichtigt, daß ein bestimmtes, auf die Beseitigung der Leiche oder von Spuren der Tat gerichtetes Verhalten nicht schon für sich allein zur Annahme eines Strafschärfungsgrundes berechtigt, sondern allein dann, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Tat zuläßt oder den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (vgl. BGH StV 1990, 259, 260; 1995, 131, 132 m.w.N.). Seine Bewertung, daß das Verbergen der Leiche menschenverachtende und gefühllose (gefühlskalte) Züge zeige, wird durch die Feststellungen jedoch nicht gedeckt. Dabei bleibt vor allem außer Betracht und deshalb im Urteil unerörtert, daß ein solches Verhalten auch - was eine strafschärfende Berücksichtigung ausschlösse (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9) - Ausdruck der Hilflosigkeit in der konkreten Situation sein kann. Dafür, daß es sich hier so verhalten haben könnte, ergeben sich aus den Feststellungen konkrete, eine Erörterung auch unter diesem Gesichtspunkt unentbehrlich machende Anhaltspunkte. Denn danach hatte die Angeklagte, bevor sie sich für die Aufbewahrung der Kindesleiche im Schuppen entschloß, zunächst einige Zeit auf einem Stuhl in der Küche gesessen und das Geschehene überdacht. Die ursprüngliche Absicht, die Leiche im Garten zu vergraben, hat sie dabei nur deshalb aufgegeben, weil sie einen Hund besaß, einige Zeit vor der Tat aber in einer Fernsehsendung gesehen hatte, daß ein Hund eine im Wald vergrabene Kindesleiche wieder ausgegraben hat (UA S. 8, 5). Die Aufbewahrung der Leiche in einem Schuppen, wo sie offensichtlich nicht auf Dauer verbleiben kann, deutet - wenn in den Urteilsgründen Gegenteiliges nicht sorgfältig belegt wird - für sich allein unter solche Umständen jedenfalls eher auf eine Unschlüssigkeit denn auf Menschenverachtung hin. Bedenken ähnlicher Art muß der aus der Tatausführung - Ertränken des Kindes - abgeleitete Strafschärfungsgrund begegnen. Wenn die Angeklagte, wie auf UA S. 7 angeführt, geglaubt hatte, bei der Verwendung kalten Wassers werde das Kind bei der Berührung mit diesem "schon an einem Schock sterben", dann muß - ohne ausdrückliche Erörterung unter diesem Gesichtspunkt in den Urteilsgründen - zumindest zweifelhaft erscheinen, ob die Angeklagte die Umstände, die das Ertränken eines Kleinkindes über die Tatbestandsverwirklichung hinaus als gefühllos (gefühlskalt) und menschenverachtend erscheinen lassen können, im maßgeblichen Zeitpunkt innerlich tatsächlich realisiert hat."
Dem tritt der Senat bei.
Zwar weicht das Tatbild von dem typischen Fall einer wegen der psychischen Ausnahmesituation der Mutter nach § 217 StGB privilegierten Kindestötung ab, denn es zeichnet sich durch erhebliche strafschärfende Umstände aus. Der Senat kann aber gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß sich die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.
Detter
Bode
Athing
Otten