Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2022, Az.: 4 StR 21/22

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Rücktritt vom versuchten Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.2022
Aktenzeichen
4 StR 21/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 19970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR21.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 08.07.2021 - AZ: 1 Ks 103 Js 21846/20

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Hinsichtlich des von der Strafkammer verneinten Rücktritts vom versuchten Mord vermag der Senat den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der vor den Polizeibeamten flüchtende Angeklagte die weitere Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig aufgab (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, dem Adhäsionskläger vorbehaltlich eines Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, § 86 VVG alle weiteren aus der Tat zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Dagegen ist auch mit Blick auf zukünftige immaterielle Schäden nichts zu erinnern. Sie sind - anders als der Generalbundesanwalt meint - von dem Feststellungsantrag umfasst. Unbeschadet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 Rn. 13; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 Rn. 7 f.; Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 Rn. 9 ff.) hat das Landgericht zudem mit der Antragsbegründung übereinstimmende Feststellungen getroffen, denen zufolge der Adhäsionskläger insbesondere aufgrund seiner schweren Primärverletzung und der noch nicht abgeschlossenen (operativen) Behandlung den Eintritt derzeit nicht vorhersehbarer Spätfolgen befürchten muss (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 Rn. 12-14; Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 Rn. 7 f.).

Quentin
Rommel
Scheuß
Messing
Weinland