Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.07.1994, Az.: III B 96/94
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 01.07.1994
- Aktenzeichen
- III B 96/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 51
Tatbestand:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihm am 16. Februar 1994 zugestellt worden ist, durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. März 1994 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Der Schriftsatz ging am 17. März beim FG ein.
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Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. Mai 1994 darauf hin, daß die Beschwerde erst am 17. März 1994 --und daher verspätet-- beim FG eingegangen sei. Er verwies außerdem auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 115 Abs.3 Sätze 1 und 2 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem FG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Im Streitfall ist die Beschwerde nicht innerhalb der bis zum 16. März 1994 laufenden Beschwerdefrist beim FG eingegangen.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs.1 FGO) rechtfertigen, sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils (§ 108 FGO), wie er im Streitfall gestellt worden ist, hat auf den Fristbeginn keinen Einfluß (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]).