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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1992, Az.: BVerwG 6 P 25/90

Personalvertretung; Initiativrecht; Ausübung des Initiativrechts; Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 25/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1993, 491-492 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1993, 46-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1993, 91-92 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Dem Personalrat steht kein auf die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gerichtetes Initiativrecht zu.

2. Die Personalvertretung kann das Initiativrecht gem. § 79 IV 1 BerlPersVG nur in dem Umfang ausüben, in dem der Antragsgegenstandes Inhalt sowie Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes entspricht, dem es zugeordnet ist.

3. Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist es, eine physische und psychische Überbeanspruchung sowie unzumutbare Freizeitverluste der betroffenen Beschäftigten als Folge dieser Maßnahmen zu verhindern.