Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1992, Az.: BVerwG 6 P 25/90
Personalvertretung; Initiativrecht; Ausübung des Initiativrechts; Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 25/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1993, 491-492 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1993, 46-49 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1993, 91-92 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Personalrat steht kein auf die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gerichtetes Initiativrecht zu.
2. Die Personalvertretung kann das Initiativrecht gem. § 79 IV 1 BerlPersVG nur in dem Umfang ausüben, in dem der Antragsgegenstandes Inhalt sowie Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes entspricht, dem es zugeordnet ist.
3. Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist es, eine physische und psychische Überbeanspruchung sowie unzumutbare Freizeitverluste der betroffenen Beschäftigten als Folge dieser Maßnahmen zu verhindern.