Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2023, Az.: 5 StR 546/23
Verwerfung der Revision des Nebenklägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.2023
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 46107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR546.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 31.05.2023 - AZ: (532 Ks) 278 Js 234/22 (2/23)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 169/22 mwN).
So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.