Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1999, Az.: BVerwG 10 B 7.98
Zulassung einer Revision zur Klärung des trennungsgeldrechtlichen Begriffes des Dienstortes eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 7.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 20.02.1998 - AZ: 5 K 97.862
- VGH Bayern - 29.09.1998 - AZ: 3 B 98.1199
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV
- § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 BayTGV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.736,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die in der Beschwerdebegründung angeführte Frage, wie der trennungsgeldrechtliche Begriff des Dienstorts zu verstehen sei, wenn der Beamte nach einer Versetzung an einen anderen Dienstort aufgrund einer Abordnung bei der bisherigen Dienststelle weiter seinen Dienst verrichtet, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung geklärt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß als Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen ist, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwGE 82, 148 <149>; 94, 364 <365> m.w.N.). Dies bedeutet, daß in den Fällen, in denen der Beamte aufgrund einer Abordnung seinen Dienst an einer Dienststelle verrichtet, die ihren Sitz in einer anderen politischen Gemeinde hat als die Planstellenbehörde des Beamten, Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts allein der durch die Abordnung bestimmte Ort der tatsächlichen Dienstleistung ist. Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Beamte seinen Dienst nicht am Ort seiner Planstellenbehörde verrichtete, sondern in einer privaten Fertigungsstätte, die in einem anderen Ort lag, ausschließlich den Ort der tatsächlichen Dienstleistung als Dienstort angesehen und danach die reisekostenrechtlichen Ansprüche beurteilt (BVerwGE 94, 364).
Diese rechtliche Betrachtung gilt auch im hier anzuwendenden Trennungsgeldrecht. Sowohl die bundesrechtlichen als auch die bayerischen trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ergeben, daß Trennungsgeld nur zu leisten ist, wenn neben anderen Voraussetzungen der Beamte aufgrund dienstrechtlicher Maßnahmen den Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert. Der Sitz der Planstellenbehörde ist nicht ausschlaggebend. So regelt § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeldverordnung - TGV - in der hier anzuwendenden Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 279) u.a. für die Abordnung, daß Trennungsgeld nur gewährt wird, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist. Dem entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung - BayTGV - vom 9. Dezember 1985 (GVBl S. 803). Danach erhalten Beamte Trennungsgeld, wenn sie an einen Ort außerhalb ihres bisherigen Dienstorts abgeordnet sind. Dabei ist ebenso wie im Bundesrecht allein ein Ortswechsel der tatsächlichen Dienstausübung erforderlich. Nur eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Trennungsgeldrechts, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muß (vgl. BVerwGE 46, 35 <36>; 77, 199 <202>; ferner Meyer-Fricke, Umzugskosten 5. Auflage, Komm. zur TGV Vorbem. Rn. 16). Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Beamter aufgrund einer Versetzung zwar zu einer neuen Planstellenbehörde mit einem anderen Ortssitz versetzt wird, aufgrund einer zugleich ausgesprochenen Abordnung jedoch seinen Dienst weiterhin bei der früheren Dienststelle am bisherigen Dienstort verrichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.736,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Mayer
Müller