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Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.10.1996, Az.: IV R 90/94

Gewerbebetrieb; Kommanditist; Ausscheiden eines Kommanditisten; Negatives Kapitalkonto; Abfindung; Anwachsungsgewinn; Abstockung; Verwendung zur Abstockung; Mehrgewinne; Gewinnverteilungsschlüssel; Nachträgliche Abfindung; Veräußerungsverlust; Zurechnungsbegrenzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.10.1996
Aktenzeichen
IV R 90/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 181, 476 - 481
  • BB 1997, 505-507 (Volltext mit amtl. LS)
  • BFH/NV 1997, 123-125
  • BStBl II 1997, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 606-608 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1997, 319-322 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStRE 1997, 193 (amtl. Leitsatz)
  • DStZ 1997, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1997, 459-462 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1997, 305-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • KÖSDI 1997, 10984 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1997, 1320-1322 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 1237-1238
  • NWB 1997, 669

Amtlicher Leitsatz

1. Scheidet ein Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos ohne Abfindung aus der KG aus, ergibt sich aber aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ein positives Kapitalkonto, so entsteht für die verbliebenen Gesellschafter in diesem Umfang kein Anwachsungsgewinn. Der Betrag ist von ihnen für Abstockungen auf ihre Anteile an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zu verwenden.

2. Mehrgewinne, die sich für den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ergeben, sind ihm nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, sofern die Gesellschaft eine Einheitsbilanz erstellt. Die Zurechnung wird nicht durch die Höhe der Abfindung begrenzt. Kann für ein sich danach ergebendes positives Kapitalkonto keine nachträgliche Abfindung erlangt werden, erleidet der Ausgeschiedene einen Veräußerungsverlust.