Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: IV ZR 86/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 86/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 17.03.1953
- Landgerichts in Mainz - 16.09.1952
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsrecht
- Allgemeine Grundsätze
Fundstellen
- DB 1954, 61 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1954, 617 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1954, 517
Prozessführer
des Althändlers Valentin Sch. in M., M. B.,
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer Heinrich H. in M., F.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Gegenstand zur Behebung eines öffentlichen Notstandes in Anspruch genommen, so wird die Inanspruchnahme nicht von selbst hinfällig, wenn der öffentliche Notstand beseitigt ist. In diesem Fall kann dem Leistungspflichtigen nur ein Anspruch auf Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung zustehen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17. März 1953 wird aufgehoben.
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 16. September 1952, das durch Zustellung der Urteilsformel am 18. September 1952 bekannt gemacht wurde, wird dahin geändert, dass die Klage in Höhe des Teilbetrages von 4.100,- DM abgewiesen und dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird. Wegen eines weiteren Teilbetrages von 2.400,- DM wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines 3,5 t Lastkraftwagens Marke "Opel-Blitz." Im Mai 1945 befand sich dieser Wagen in einer Reparaturwerkstätte in M.. Dort wurde er auf Grund einer allgemeinen Anordnung des damals amerikanischen Stadtkommandanten von dem Oberbürgermeister der Stadt M. - Abt. Strassenverkehrsstelle - beschlagnahmt. Mit Antrag vom 8. Juni 1945 kam der Beklagte bei dem Verkehrsbeauftragten der Stadt M. darum ein, dass ihm ein Lastkraftwagen zugewiesen werden möge. Zur Begründung führte er an, er benötige zum Betrieb seines Rohproduktenhandels einen Lastkraftwagen. Er führte weiter an, es sei auch aus hygienischen Gründen begrüssenswert, wenn Knochen, die als Abfallstoffe von der Bevölkerung sonst auf die Strasse geworfen würden, von ihm abgefahren und dem Handel zugeführt werden könnten. Nachdem die Industrie- und Handelskammer den Antrag des Beklagten befürwortet hatte, wurde ihm am 17. Juli 1945 der Wagen des Klägers zugewiesen. In der Zuweisung wurden die etwaigen Rechte des Vorbesitzers ausdrücklich vorbehalten. Zuvor war der Schätzwert des Wagens auf 2.670,- RM festgesetzt worden.
Nachdem der Kläger von dem Beklagten den Lastkraftwagen vergebens zurückgefordert hatte, wurde der Beklagte auf Klage des jetzigen Klägers durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. März 1949 (1 O 129/48) zur Herausgabe des Wagens an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. August 1951 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. In jenem Rechtsstreit hat der Regierungskommissar bei dem französischen Gericht erster Instanz in Koblenz auf Vorlage der Prozessakten entschieden, dass die Beschlagnahme des Wagens rechtmässig auf Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht erfolgt sei, jedoch nicht zu Eigentum, sondern nur zu kostenlosem Gebrauch. Im Sommer 1951 erhielt der Kläger den Lastkraftwagen zurück.
In dem jetzt anhängigen Rechtsstreit erhebt der Kläger gegen den Beklagten nunmehr Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und auf Schadensersatz. Seine Schadensersatzforderung stützt er darauf, dass das zur Zeit der Übergabe an den Beklagten fahrbereite Fahrzeug durch, unsachgemässe Behandlung durch den Beklagten völlig ruiniert worden sei, so dass es jetzt nur noch einen Wert von einigen hundert Mark habe. Die Durchschnittsnutzungen, die von dem Beklagten aus dem Gebrauch gezogen worden seien, beziffert der Kläger mit 12,- DM den Tag. Den Gesamtbetrag der Nutzungen gibt er in der Klage mit 18.900,- DM an, den Schaden schätzt er auf etwa 2.400,- DM. Er verlangt zunächst einen Teilbetrag von 6.500,- DM, zu dessen Leistung er den Beklagten zu verurteilen bittet.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er bestreitet, den Wagen heruntergewirtschaftet zu haben. Er sei 1945 nicht fahrbereit gewesen. Ausser der Kupplung habe die Lichtanlage einen Defekt gehabt. Batterie und Lichtmaschine hätten ganz gefehlt. Er, der Beklagte, habe einen neuen Motor einbauen lassen. Das Fahrzeug sei heute mehr wert als 1945.
Nutzungen könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Der Lastkraftwagen sei ihm, dem Beklagten, zur kostenlosen Benutzung überwiesen worden. Die Beschlagnahme sei bis jetzt noch nicht aufgehoben. Erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im ersten Prozess habe er Kenntnis von seiner Herausgabepflicht erlangt. Den Wagen habe er seit 1950 stillgelegt und seitdem also keine Nutzungen mehr gezogen. Erst damals habe er ein anderes Fahrzeug erhalten können. Selbst wenn man annehme, dass die Beschlagnahme gegenstandslos geworden sei, so sei dies nicht vor dem Ende des Jahres 1949 eingetreten, denn vorher seien andere Wagen im freien Handel nicht erhältlich gewesen.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Nutzungen seien von der Rechtshändigkeit des Herausgabeanspruchs ab zu vergüten; denn damit sei auch die Beschlagnahme gegenstandslos geworden. Der Beklagte müsse auch die Nutzungen herausgeben, die er schuldhaft zu ziehen unterlassen habe.
Das Landgericht in Mainz hat den Beklagten nach dem Antrag der Klage verurteilt. Seine Berufung war erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen. Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; denn das Berufungsgericht hat §987 BGB unrichtig angewandt.
1.
Der Berufungsrichter geht davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers durch die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 17. Juli 1945 nicht in das Eigentum des Beklagten übergegangen sei. In dieser Verfügung seien, so führt das Berufungsurteil aus, die Rechte des Vorbesitzers ausdrücklich vorbehalten geblieben. Daraus allein folge schon, dass diese Maßnahme nur vorübergehend und nur solange aufrechterhalten bleiben sollte, bis der mit ihr verfolgte Zweck, nämlich den durch den Zusammenbruch verursachten Notstand in der Versorgung der Zivilbevölkerung zu beseitigen, erfüllt gewesen sei. Diese Feststellung entnimmt der Berufungsrichter den Umständen, unter denen der Wagen dem Beklagten überlassen wurde, und aus den Gründen dieser Zulassung. Die Zulassung sei erfolgt, um den Beklagten instandzusetzen, die sonst auf der Strasse herumliegenden Knochen abzufahren und dem Handel zuzuführen. Es unterliegt keinem Bedenken, dass der Berufungsrichter bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis kommt, die Überlassung sei nur als vorübergehende Maßnahme gedacht und der Beklagte habe nach dem erkennbaren Willen der verfügenden Behörden nicht Eigentümer des Fahrzeuges werden sollen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Bedenken.
2.
Der Berufungsrichter verkennt auch nicht, dass der Beklagte durch die Verfügung der Stadtverwaltung Mainz ein Recht auf kostenlosen Gebrauch des Wagens erlangt hat. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Gegen die Gültigkeit dieser Verfügung können Einwendungen nicht erhoben werden. Sie beruht auf einer Anordnung des amerikanischen Stadtkommandanten von Mainz, dessen Befugnis zum Erlass einer derartigen Anordnung nicht in Zweifel gezogen werden kann und auch im Rechtsstreit nicht in Frage gestellt worden ist (Art. 3 Abs. 2 AHKG 13). Von ihrer Rechtswirksamkeit ist daher auszugehen Darauf, ob die Stadtverwaltung diese Anordnung auch auf Grund des Reichsleistungsgesetzes hätte treffen können und ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Rechtsbeständigkeit einer "Inanspruchnahme zum Gebrauch" vorliegen, kommt es nicht an. Solange die durch die Verfügung geschaffene Rechtslage bestand, konnte der Kläger einen aus §987 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ersatz der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen nicht erheben.
3.
Der Berufungsrichter meint jedoch, der Beklagte habe spätestens am 15. August 1949 das Recht auf unentgeltliche Benutzung verloren. Von da an sei er nach Maßgabe des §987 BGB verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, nachdem der Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges selbst mit der im Oktober 1948 erhobenen Klage in dem Vorprozess (1 O 129/48) rechtshängig geworden sei. Im August 1949 sei wie in allen bedeutenden Städten auch in M. die städtische Müllabfuhr wieder in Betrieb gesetzt worden. Damit sei der Zweck, der mit der Verfügung vom 15. Juli 1945 verfolgt worden sei, erfällt gewesen. In dem Augenblick, in dem die lokale (öffentliche) Müllabfuhr wieder organisiert gewesen sei, sei die Wegbringung von Knochen und anderen die Bevölkerung gefährdenden Rohprodukten "städtischerseitst" sichergestellt worden. Damit habe kein Bedürfnis im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Volksgesundheit mehr bestanden, dass der Beklagte die Rohprodukte mit dem ihm zu diesem Zweck überlassenen Wagen abgefahren habe. Zu dieser Zeit seien auch wieder Kraftfahrzeuge im freien Handel zu erwerben gewesen. Seit Mitte 1949 hätten für den Ankauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen keine Beschränkungen mehr bestanden; Lastkraftwagen seien auch tatsächlich im freien Handel käuflich gewesen. Dass der Beklagte sich darauf berufe, dass es ihm erst im Juli 1950 möglich gewesen sei, einen Lastkraftwagen zu erwerben, sei unerheblich. Mit dem 15. August 1949 habe die Beschlagnahme auf Grund der veränderten Zeitumstände ihr Ende gefunden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beschlagnahme auf Grund einer Anordnung der amerikanischen Militärregierung beruhe. Aus der Bescheinigung des Regierungskommissars bei dem französischen Gericht erster Instanz vom 4. Mai 1951 ergebe sich, dass die Beschlagnahme zum kostenlosen Gebrauch und damit nicht für unbegrenzte Zeit erfolgt sei. In diesem Fall brauchten die Akten auch nicht den Regierungskommissar beim französischen Gericht vorgelegt zu werden, damit er entscheide, ob die Beschlagnahme gegenstandslos geworden sei. Dies festzustellen sei wieder Sache der deutschen Gerichte.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Akten hätten an die Militärregierung geleitet werden müssen, damit diese entscheide, ob sie die Beschlagnahme als gegenstandslos aufheben wolle. AHKG 13 und das Besatzungsstatut seien verletzt. Diese Rechtsansicht trifft indessen nicht zu. Die Revision übersieht, dass die Beschlagnahme von einer deutschen Behörde ausging und nicht eine solche der Militärregierung ist. Die Gültigkeit der Anordnung des Militärkommandanten, auf der sie beruht, wird nicht in Frage gestellt, auch ihr Inhalt und ihr Zweck sind ausser Streit. Trotz dieser rechtlichen Grundlage im Besatzungsrecht unterliegt die Beschlagnahmeverfügung in jeder anderen Richtung dem deutschen Recht. Dass deutsche Behörden, wenn sie auf Anweisung einer Behörde der Besatzungsmacht handeln oder Maßnahmen auf Grund einer ihr durch Vorschriften des Besatzungsrechts eingeräumten Befugnis oder Verpflichtung treffen, nicht als Organ der Besatzungsbehörde handeln, ist ständige Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 81 [85]).
Dagegen rügt die Revision zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlagnahmeverfügung sei gegenstandslos geworden, der rechtlichen Grundlage entbehrt. Es handelt sich bei der Beschlagnahmeverfügung um einen Akt der Hoheitsverwaltung. Da er als solcher gestaltend in die bei seinem Erlass vorhandenen Rechtsbeziehungen zu der in Anspruch genommenen Sache eingreift, kommt ihm ohne weiteres eine gewisse Dauer zu (Forsthoff Lehrb d VerwR 1. Aufl. Seite 194). Handelt es sich wie hier um eine förmliche Verfügung, so bleibt sie grundsätzlich in Kraft, bis sie entweder durch eine ihr zulässig beigefügte auflösende Befristung oder Bedingung nach Maßgabe dieser von selbst ausser Kraft tritt oder zulässig von der erlassenden oder einer anderen dazu zuständigen Behörde oder einem Verwaltungsgericht förmlich aufgehoben wird (Fecker DV 1949, 563 Anm). Die Beschlagnahme verlor hier nicht von selbst ihre Rechtswirksamkeit. Zwar ist sie ihrem Wesen nach als blosse "Inanspruchnahme zur Benutzung", um hier die Ausdrucksweise des Reichsleistungsgesetzes zu gebrauchen, zeitlich beschränkt. Denn sonst würde sie zu einer endgültigen Entziehung des Eigentums des Klägers an dem Fahrzeug führen. Dazu räumte aber nach der die deutschen Gerichte bindenden Auslegung des Regierungskommissars des französischen Gerichts der ersten Instanz die Anordnung der amerikanischen Militärbehörde keine Befugnis ein (Württemb.-Bad. VGH in DV 1949, 687). Wenn somit die Zuweisung an sich auch nicht für alle Zeit bestimmt war, so war ihre zeitliche Grenze hier aber nicht durch einen bestimmten Termin oder ein bestimmtes Ereignis gesetzt, die Inanspruchnahme ist, wenn auch zeitlich beschränkt, aber von unbestimmter Dauer. Sie soll gelten, solange das öffentliche Bedürfnis besteht, dass der Beklagte von dem Lastkraftwagen Gebrauch mache, ein Sachverhalt, dem seiner Natur nach Unbestimmtheit anhaftet und dessen Verstanden- oder Nichtverstandensein wesentlich von dem Ermessen der beteiligten Behörde abhängt.
Handelt es sich daher im Rechtssinne nicht um eine befristete oder auflösend bedingte Inanspruchnahmeverfügung, so kann nur in Frage kommen, ob und in welcher Weise der Umstand rechtlich bedeutsam ist, dass, wie hier, nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse, die zu ihrem. Erlass führten, eine wesentliche Änderung erfahren haben und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt. Diese Frage ist Gegenstand der Entscheidung in der Rechtsprechung der obersten deutschen Verwaltungsgerichte und der Erörterung im Schrifttum hauptsächlich im Zusammenhang mit Inanspruchnahmen von Räumen und beweglichen Sachen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gewesen, und vielfach auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stantibus auf Verwaltungsakte behandelt worden. Jellinek, VerwR Seite 285 vertritt die Ansicht, dass im Verwaltungsrecht die clausula rebus sie stantibus nicht allgemein geltendes Recht darstelle. Und so ist vielfach ihre Anwendung auf solche Inanspruchnahmen abgelehnt worden, die eine endgültige ("zur Verfugung") Entziehung des Eigentums beinhalten (so Benkendorff, DV 1949, 395; HessVGH DV 1948, 46; grundsätzlich auch BremVGH DV 1949, 271; a.A. LVG Schleswig in OeV 1950, 153 und wohl auch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 BGHZ 9, 295 f [301]). In Rechtsprechung und Schrifttum ist dagegen allgemein angenommen worden, dass dies nicht für die "Inanspruchnahme zum Gebrauch" zu gelten habe, die ja nur ein inhaltlich und zeitlich beschränktes Recht des Benutzungsberechtigten begründet. Es ist dort ausgesprochen worden, dass dieses Recht nur für die Zeit des öffentlichen Notstandes besteht und gegenstandslos wird, wenn der Notstand behoben ist (Benkendorff a.a.O.; HessVGH a.a.O.; Württemb.-Bad. VGH in DV 1949, 687; BayrVGH VerwRspr 2, 200; OVG Lüneburg VerwRspr 3, 327 f [335]). Die allgemeine Meinung geht aber weiter dahin, dass in derartigen Fällen die clausula rebus sie stantibus nicht die Bedeutung hat, dass der Verwaltungsakt beim Wegfall der wesentlichen Voraussetzungen für seinen. Erlass von selbst wirkungslos wird, sondern dass er nur aufgehoben oder widerrufen werden kann, wobei dahinstehen kann, ob es sich im technischen Sinne um einen Widerruf oder eine Neuordnung der Rechtsbeziehungen handelt, zu der die Behörde berechtigt ist (so Württemb.-Bad. VGH a.a.O.). Auch die Rechtslehre gewährt nur ein solches Aufhebungs- oder Widerrufsrecht (Jellinek a.a.O. spricht von einem Widerrufsgrund, ebenso Peters, Lehrb d VerwR Seite 170). Ob der Württemb.-Bad. VerwGH in DV 1949, 562 (mit kritischer Besprechung von Fecker) einen abweichenden Standpunkt vertritt, wenn er in dieser Entscheidung davon spricht, die Inanspruchnahme erlösche durch Zweckerfüllung, möge angesichts der besonderen Umstände des in dieser Entscheidung behandelten Falles dahinstehen. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Hamburg in Deutsche Wohnungswirtschaft 1951, 211 kann für die gegenteilige Meinung nicht angeführt werden, da es sich um die Entscheidung auf eine Klage auf Aufhebung einer Grundstücksbeschlagnahme handelt und das Urteil nicht ersehen lässt, dass es davon ausgeht, die Beschlagnahme erlösche automatisch.
Dieser in Rechtsprechung und Rechtslehre vorherrschenden Ansicht, dass die Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass eines Verwaltungsakts nur zu dessen Aufhebung, nicht aber zu einem automatischen Ausserkrafttreten führt, schliesst sich der Senat an. Der gegenteilige Standpunkt würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit besonders in den Fällen führen, in denen die Frage, ob solche veränderten Umstände vorliegen und ob sie das Weiterbestehenlassen rechtfertigen, zweifelhaft und damit im wesentlichen Ermessensfrage ist. Ins Gewicht fällt hierbei auch, dass die Rechtsprechung in allen oben angeführten Entscheidungen dem Eigentümer der Sache ein Recht auf Aufhebung (Widerruf) gewährt, das mit Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann.
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 17. Juli 1945 nicht aufgehoben oder widerrufen worden. Sie war daher noch bis zu dem Augenblick wirksam, als der Wagen auf Grund der in dem Vorprozess erlassenen Urteile dem Kläger zurückgegeben wurde. Daraus folgt, dass der Beklagte bis dahin nach Maßgabe der Verfügung zum unentgeltlichen Gebrauch berechtigt war (§986 Abs. 2 BGB). Somit ist ein Anspruch aus §987 a.a.O. auf Herausgabe der Nutzungen nicht gegeben. Darin liegt auch keine Unbilligkeit; denn der Kläger hätte die Aufhebung der Beschlagnahme erwirken können. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz steht dem Kläger daher nicht zu. Die Rechtskraft der in dem Vorprozess ergangenen Urteile, die den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Fahrzeugs bejaht haben, steht der Verneinung des Anspruchs nicht entgegen. Sie beschränkt sich auf den zuerkannten Herausgabeanspruch, erstreckt sich aber nicht auf Geldleistungsansprüche aus demselben Rechtsverhältnis (RG in WarnRspr 1936, 173 a.E.) und auch nicht auf Einreden, die dem Beklagten nach §986 Abs. 2 BGB zustehen (Rosenberg Lehrb d ZPR 5. Aufl. §150 II 2).
4.
Da demnach dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungen nicht zusteht, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist jedoch zur Endentscheidung noch nicht im ganzen Umfange reif. Der Kläger hat zwei selbständige Ansprüche erhoben, einen auf §987 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und einen weiteren aus §823 Abs. 1 BGB oder aus dem Benutzungsverhältnis herzuleitenden auf Leistung von Schadensersatz. Beide Ansprüche sind ihrem Gegenstand und ihrem Entstehungsgrund nach verschieden. Der von dem Kläger erhobene erste Anspruch ist nicht begründet. Den zweiten hat er zunächst auf 2.000,- DM (Bl. 3 GA) beziffert, in der Berufungsinstanz zuletzt jedoch auf rund 2.400,- DM (Bl 54 GA). Da mit der Klage ein Teilbetrag von 6.500,- DM begehrt wird, ist die Klage in jedem Falle im Betrage von 4.100,- DM unbegründet, bezüglich des Restbetrages ist die Klage in diesem Rechtszug noch nicht zur Entscheidung reif, da der Berufungsrichter den Klaganspruch nur aus dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes geprüft und darüber, ob der Beklagte den Wert des Wagens durch unsachgemäße Behandlung herabgemindert hat, Feststellungen noch nicht getroffen hat.
Aus diesem Grunde waren die Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Klage im Teilbeträge von 4.100,- DM abzuweisen, während wegen des Restbetrages die Sache an das Berufungsgericht zurückwerwiesen werden mußte.