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Art. 18 Verf - (Nationale Minderheiten und Volksgruppen)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit steht unter dem besonderen Schutz des Landes.