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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1997, Az.: 2 StR 28/97

Annahme eines zu großen Schuldumfangs durch den Tatrichter; Strafrechtliche Zurechnung eines Messerstichs durch die Handlung einer anderen Person; Begründung strafrechtlicher Verantwortung im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft durch Billigung eines anderen Verhaltens; Mittäterschaft bei einem bereits vollkommen abgeschlossenen Geschehen; Zurechnung eines Mittäterexzesses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1997
Aktenzeichen
2 StR 28/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.08.1996

Fundstellen

  • NStZ 1997, 272 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 580-581

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Heinz Norbert S. aus D.-S., geboren am ... 1961 in K.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

3

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt hat:

"Der Rechtsfolgenausspruch kann ... keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei dem Beschwerdeführer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil er ihm auch den vom Mitangeklagten Sc. geführten Messerstich in die Brust des Zeugen B. als Mittäter angelastet hat. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ein gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz des Messers vorsah, bestand nicht. Nach den Urteilsfeststellungen zog Sc. das Messer unvermittelt und stach damit zu; daß der Beschwerdeführer mit einem solchen Geschehen rechnete oder hätte rechnen können, läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht herleiten, so daß zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muß, daß der Stich auch für ihn überraschend gesetzt wurde. Die strafrechtliche Zurechnung des Messerstiches begründet der Tatrichter damit, der Beschwerdeführer habe sich 'vor Beendigung der Körperverletzung in Kenntnis und in Billigung des bisher Geschehenen (d.h. des Messerstiches) durch die Fußtritte der von Schönherr eingeleiteten Tat' angeschlossen (UA S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Tatrichter allein aufgrund der Aussage des Zeugen B. zu der Feststellung gelangen konnte, der dieses bestreitende Beschwerdeführer habe den Stich gesehen und gebilligt. Denn unter den hier gegebenen Umständen vermögen die Kenntnis von dem Messerstich und die Billigung dieser Handlung durch den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Haftung für diese Tatbestandsvariante unter dem Gesichtspunkt der sukzessiven Mittäterschaft nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123). Das gilt nicht nur, wenn das Gesamtgeschehen aus mehreren selbständigen zeitlich aufeinanderfolgenden Straftaten besteht und der Mittäter erst nach vollständigem Abschluß der ersten dieser strafbaren Handlungen eintritt (BGHSt 2, 344, 346), sondern auch, wenn - wie hier - eine Tatbestandsvariante vorliegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt des Tatgenossen vollständig erfüllt worden ist. Insofern handelte es sich bei dem - auch für den Beschwerdeführer überraschenden - Messerstich des Mitangeklagten Schönherr um einen Mittäterexzess (vgl. BGH NStZ 1994, 123), der dem Beschwerdeführer nicht deshalb als eigenes Tun zugerechnet werden kann, weil er danach - insoweit im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Sc. - auf den Zeugen B. eintrat. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltungen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung einer erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit Rechtsprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier aber nicht.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er für den Messerstich als Mittäter haftet (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß Strafe und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB ohne diese Erwägung milder ausgefallen wären."

Jähnke
Theune
Bode
Otten
Rothfuß