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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1988, Az.: BverwG 7 B 135.87

Schulwesen; Privatschule; Ersatzschuldienst; Lehrkraft; Anstellungsanforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1988
Aktenzeichen
BverwG 7 B 135.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 08.02.1985 - AZ: 1 K 2257/83
OVG Münster - 13.02.1987 - AZ: 5 A 719/85

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1131 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die im Rahmen des Grundrechts der Privatschulfreiheit an die Anstellung von Lehrkräften im Ersatzschuldienst gestellt werden dürfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.521,59 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, Träger einer als Ersatzschule genehmigten privaten Handelsschule, beschäftigte den Beigeladenen, einen Diplom-Kaufmann mit abgeschlossenem Studium der Betriebswirtschaftslehre, in der Zeit vom 1. November 1980 bis zum 31. Juli 1985. Der beklagte Regierungspräsident genehmigte als Träger der Schulaufsicht die Unterrichtstätigkeit des Beigeladenen bis zum 14. Juli 1982; eine Verlängerung der Genehmigung lehnte er ab. Der Kläger erhob hiergegen Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beigeladene eine unbefristete schulaufsichtliche Genehmigung für seine Unterrichtstätigkeit besessen habe, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Ausübung der Unterrichtstätigkeit für die Zeit ab 15. Juli 1982 schulaufsichtlich zu genehmigen; ferner festzustellen, daß die Personalkosten für den Beigeladenen nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz zuschußfähig seien.

2

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

5

Soweit die Beschwerde Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam herausstellt, die bereits in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 27. April 1987 - BVerwG 7 B 186.86 - erörtert worden sind, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

"Die Beschwerde trägt vor, daß das Oberverwaltungsgericht mit der Dritten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 - 3. AVOzSchOG - betreffend die Ersatzschulen vom 10. Juli 1959 (GVBl. S. 125) eine nichtige, weil ohne gesetzliche Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung angewendet habe. Die Vorschrift des § 42 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GVBl. S. 61) - SchOG -, auf die sich die Dritte Ausführungsverordnung stütze, betreffe allein die Ersatzschulfinanzierung; die weitere Ermächtigungsgrundlage des § 48 SchOG sei zwar schulordnungsrechtlicher Natur, stoße aber auf solche verfassungsrechtlichen Bedenken, daß sie durch Art. 6 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 84 NW) vom 18. Dezember 1984 (GVBl. S. 806) aufgehoben und durch eine neugefaßte Ermächtigungsnorm ersetzt worden sei. Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerde außer acht, daß es für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht maßgeblich auf die Fehlerfreiheit der vorinstanzlichen Entscheidung, sondern darauf ankommt, ob die angestrebte Entscheidung im Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer bisher nicht entschiedenen rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Frage des revisiblen Rechtes führen wird. Die Anwendung einer Verordnung, zu deren Erlaß der förmliche Gesetzgeber nicht oder nicht hinreichend ermächtigt hat, verstieße zwar gegen Bundesrecht (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 GG) und würde damit einer zugelassenen Revision zum Erfolg verhelfen können. Für die Zulassung der Revision, die von den Voraussetzungen der §§ 132, 133 VwGO abhängt, reicht jedoch der Vortrag, Bundesrecht sei verletzt, nicht aus. Daran ändert es auch nichts, daß die Beschwerde ihren Vortrag zusammenfassend als Frage dahin formuliert hat,

ob durch eine verfassungsrechtlich schon im Grundsatz bedenkliche Rechtsverordnung eine Qualifikationszuständigkeit im freien Schulwesen dem Kultusminister übertragen werden kann, ob also im Ergebnis Vorschriften aus dem öffentlichen Dienstrecht auf Lehrkräfte an Ersatzschulen angewendet werden können, ohne daß hierzu ein Rechtssatz vorliegt.

Daß es rechtssatzförmiger Regelungen bedarf, um den Einsatz von Lehrkräften an privaten Schulen von bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen abhängig zu machen, liegt auf der Hand und muß darum in einem Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

Die von der Beschwerde als bundesverfassungsrechtlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

inwieweit eine unmittelbare oder auch nur analoge Anwendung von Vorschriften über das Lehramt an öffentlichen Schulen auf Schulen in freier Trägerschaft zulässig ist,

würde sich, was die Frage der unmittelbaren Anwendung betrifft, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die für den öffentlichen Schuldienst geltenden Anforderungsmaßstäbe des § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 SchOG und des § 24 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GVBl. S. 155) nur entsprechend, nämlich zur näheren Bestimmung der Befähigungs- und Einstellungsvoraussetzungen herangezogen, die nach den für die Privatschulen geltenden Vorschriften des § 41 Abs. 2 SchOG und des § 8 Abs. 6 der 3. AVOzSchOG bei der Verwendung von Lehrern erfüllt sein müssen. Ob eine das Lehramt an öffentlichen Schulen regelnde Vorschrift zur Ausfüllung von Regelungslücken im Recht der Privatschulen in Einklang mit Bundesrecht analog anzuwenden ist, beantwortet sich danach, ob sie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügt, der verlangt, daß die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Die allgemeingehaltene Fragestellung der Beschwerde führt daher auch in dieser Alternative zu keinen bestimmten revisionsgerichtlich klärungsfähigen Fragen.

Auch soweit die Beschwerde geklärt wissen will,

inwieweit das Verlangen zulässig ist, daß Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft Vor- und Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen müssen, die denen der 'Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen', obwohl Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine solche Gleichwertigkeit nicht erfordert,

würden in einem Revisionsverfahren keine Fragen aufgeworfen werden, aus denen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herzuleiten wäre. § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 SchOG, den die Beschwerde hier anführt, ist ohne weiteres mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vereinbar anzuwenden. Die Vorschrift, nach der bei Lehrkräften an Privatschulen 'eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden muß, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen', läßt sich zwanglos als einfachgesetzliche Konkretisierung des grundrechtlichen Gebots verstehen, daß private Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen."

6

Hieran hält der Senat fest.

7

Des weiteren hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Vorschrift des § 24 des Schulverwaltungsgesetzes im Hinblick auf das Grundrecht der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG zu Lasten der Ersatzschulträger herangezogen werden könne, soweit sie die Übernahme von Lehrkräften in das Angestelltenverhältnis von der arbeitsmarktpolitischen Frage abhängig mache, daß der Unterrichtsbedarf durch hauptamtliche Lehrer nicht zu decken sei. Das Oberverwaltungsgericht übersehe, so meint die Beschwerde, daß die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes ohne jede Bezugnahme auf Bedarf oder Arbeitsmarkt die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst ermögliche, wenn "die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten" nicht vorlägen, als welche in Satz 1 des § 22 Abs. 3 auch "die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung" aufgeführt sei; damit komme das Berufungsurteil zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung der Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft.

8

Zur Prüfung der Frage, ob es mit dem Grundrecht der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist, die Regelung des § 24 des Schulverwaltungsgesetzes auf Ersatzschulen und ihre Lehrkräfte anzuwenden, bedarf es keines Revisionsverfahrens, weil die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, so wie sie das Oberverwaltungsgericht auf den Fall des Beigeladenen angewendet hat, nicht zweifelhaft ist. Unabhängig von etwaigen arbeitsmarktpolitischen Zwecken oder Auswirkungen zielt § 24 des Schulverwaltungsgesetzes in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nämlich auf eine Gleichbehandlung der Ersatzschulen mit den öffentlichen Schulen darin ab, daß hier wie dort auch andere nach ihrer Vorbildung oder Berufserfahrung geeignete Personen im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können, soweit der Unterrichtsbedarf nicht durch hauptamtliche Lehrer zu decken ist. Bedenken hiergegen ergeben sich entgegen der Beschwerde auch nicht aus der Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes, die es dem Dienstherrn der Lehrer an öffentlichen Schulen erlaubt, ausnahmsweise Lehrer nicht, wie es nach Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich geboten wäre, als Beamte, sondern als Angestellte zu beschäftigen. Daß der Dienstherr Lehrer an Öffentlichen Schulen in Ausnahmefällen ohne das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in den öffentlichen Schuldienst übernehmen darf, stellt ihn nämlich, was die Auswahl geeigneter Lehrpersonen angeht, nicht freier als den Ersatzschulträger. Denn auch § 22 Abs. 3 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes gestattet es dem Dienstherrn nicht, Personen als Lehrer anzustellen, die weder nach ihrer Vorbildung noch nach ihrer Berufserfahrung zur Erteilung von Unterricht geeignet sind. Aus dem Umstand, daß ein Lehrer die laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen, etwa in der Form abgelegter Prüfungen, nicht erfüllt, folgt nicht, daß ihm notwendigerweise auch die Unterrichtseignung nach § 24 des Schulverwaltungsgesetzes abzusprechen wäre. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in § 22 Abs. 3 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes wird übrigens nur in den Fällen für "jedenfalls bedenkenfrei" gehalten, in denen der Bewerber zwar die laufbahnrechtliche Befähigung für seine Laufbahn besitzt, aber eine sonstige beamtenrechtliche Voraussetzung (deutsche Staatsangehörigkeit, Höchstaltersgrenze usw.) nicht erfüllt (Margies/Roeser, Kommentar zum Schulverwaltungsgesetz, 1980, Rdnr. 13 zu § 22, bearbeitet von Haas).

9

Eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürfte Frage ergibt sich des weiteren auch nicht daraus, daß die staatliche Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob durch "gleichwertige freie Leistungen" im Sinne des § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 des Schulordnungsgesetzes nachgewiesen ist, daß auf die Ausbildungsanforderungen verzichtet werden kann, die sonst nach Satz 1 der Vorschrift an die Vor- und Ausbildung und die Prüfung der Lehrkräfte zu stellen sind. In das von dem Grundrecht auf Privatschulfreiheit getragene Selbstbestimmungsrecht des Ersatzschulträgers bei der Auswahl und Anstellung von Lehrkräften wird hierdurch nicht, wie die Beschwerde annimmt, unzulässig eingegriffen. Die Genehmigungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde trägt vielmehr der Forderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rechnung, daß Ersatzschulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Lehrkräften der öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Das unterliegt keinem nur durch ein Revisionsverfahren auszuräumenden Zweifel.

10

Keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, gibt ferner die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das mit der Überschrift "Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen" versehene Lehrerausbildungsgesetz, das in § 27 hinsichtlich der Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, auf § 37 Abs. 3 Buchst. b des Schulordnungsgesetzes verweist, "eine solche Verweisung für einen sachfremden Normbereich wirksam vornehmen konnte". Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verfügt über die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Privatschulwesens; es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ihn daran hindern könnten, in ein Gesetz über die Ausbildung der Lehrer an öffentlichen Schulen auch die Ausbildung von Privatschullehrern einzubeziehen.

11

2.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

12

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Entscheidung, die wissenschaftliche Ausbildung des Beigeladenen nicht als genehmigungsfähig anzuerkennen, in Widerspruch zu den Urteilen des beschließenden Senats in BVerwGE 12, 349; 17, 236 und 40, 347 gesetzt. Einen Rechtssatz, aus dem folgt, daß dem Kläger die Anstellung des Beigeladenen als Lehrkraft aus Gründen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG nicht verweigert werden dürfe, hat der beschließende Senat in jenen Entscheidungen nicht aufgestellt. Ebenso ist ihnen nichts zu entnehmen, woraus gefolgert werden müßte, daß es gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, die Genehmigung der Beschäftigung von Lehrkräften ohne volle Ausbildung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 des Schulverwaltungsgesetzes abhängig zu machen. Der Entscheidungssatz in BVerwGE 40, 347 (350)

"Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schließt es daher aus, die Genehmigung von Anstellungsverträgen für Lehrer an einer privaten Stiftungsschule von der Wahrung der Besoldungseinheit bei öffentlichen und privaten Schulen abhängig zu machen, weil das einen Eingriff in die Autonomie der Privatschule zugunsten der öffentlichen Schule darstellen würde."

13

stützt die gegenteilige Auffassung der Beschwerde nicht. Im Streit stand dort der Umfang der in einem Anstellungsvertrag vereinbarten Vergütung, der durch die Stiftungsaufsicht unter anderem mit der Begründung, sie sei besoldungspolitisch unvertretbar, beanstandet worden war. Darum geht es hier nicht; das Entgelt, das der Beigeladene in den Diensten des Klägers erhielt, ist von dem Beklagten nicht beanstandet worden.

14

Auch soweit die Beschwerde vorträgt, daß das Berufungsurteil nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie zum Gesetzesvorbehalt in Einklang stehe, zeigt sie keinen im Berufungsurteil aufgestellten Rechtssatz auf, aufgrund dessen das Oberverwaltungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders als das Bundesverwaltungsgericht beurteilt hätte. Im Berufungsurteil geht es weder um die Überprüfung von Entscheidungen in einem Beamtenverhältnis noch um die Überprüfung von Regelungen innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses, die Gegenstand der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gewesen sind.

15

3.

Die ergänzende Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 26. Mai und 2. Juli 1987 ist außerhalb der am 27. April 1987 abgelaufenen Beschwerdefrist eingegangen. Sie kann deshalb nicht berücksichtigt werden, soweit sie Fragen erstmals als grundsätzlich klärungsbedürftig geltend macht.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.521,59 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass