Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1995, Az.: BVerwG 6 P 2/94
Universitätsinstitut; Angestellte; Befristetes Beschäftigungsverhältnis; Universitätsrektor; Organisatorische Maßnahmen; Drittmittelprojekt; Personalrat der Universität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 2/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 23.11.1993 - PL 15 S 2875/92
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 PersVG BW
- § 68 Abs. 2 S. 1 PersVG BW
- § 69 Abs. 2 S. 1 PersVG BW
- § 69 Abs. 2 S. 3 PersVG BW
- § 76 Abs. 1 S. 1 PersVG BW
- § 15 Abs. 1 S. 1 UniG BW
- § 122 Abs. 5 UniG BW
Fundstellen
- ZTR 1996, 378 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1996, 83-87 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschäftigt ein Universitätsinstitut eine Angestellte nach dem Ende eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zunächst vertragslos weiter, ohne daß der zur Einstellung (allein) befugte Universitätsrektor dies gewußt, gewollt oder veranlaßt hat, dann ist ihm dies personalvertretungsrechtlich nicht zuzurechnen.
2. Der Universitätsrektor hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang mit sog. Drittmittelprojekten, die an der Universität durchgeführt werden, der Personalrat der Universität auch bei Verlängerungen, die wegen ungeklärter Zusagen weiterer Drittmittel bis zuletzt offenbleiben, rechtzeitig beteiligt wird.