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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1995, Az.: BVerwG 6 P 2/94

Universitätsinstitut; Angestellte; Befristetes Beschäftigungsverhältnis; Universitätsrektor; Organisatorische Maßnahmen; Drittmittelprojekt; Personalrat der Universität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 2/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 23.11.1993 - PL 15 S 2875/92

Fundstellen

  • ZTR 1996, 378 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1996, 83-87 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beschäftigt ein Universitätsinstitut eine Angestellte nach dem Ende eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zunächst vertragslos weiter, ohne daß der zur Einstellung (allein) befugte Universitätsrektor dies gewußt, gewollt oder veranlaßt hat, dann ist ihm dies personalvertretungsrechtlich nicht zuzurechnen.

2. Der Universitätsrektor hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang mit sog. Drittmittelprojekten, die an der Universität durchgeführt werden, der Personalrat der Universität auch bei Verlängerungen, die wegen ungeklärter Zusagen weiterer Drittmittel bis zuletzt offenbleiben, rechtzeitig beteiligt wird.