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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1994, Az.: 8 AZR 395/93

Einigungsvertrag; Beitrittsgebiet; Kündigung; MfS-Mitarbeiter; Personalrat; Anhörung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1994
Aktenzeichen
8 AZR 395/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 10208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Cottbus 25.03.1992 - 1 Ca 3830/91
LAG Potsdam 16.02.1993 - 1 Sa 263/92

Fundstelle

  • AuA 1995, 205

Amtlicher Leitsatz

1. Soll ein ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS nach den Vorschriften des EinigV gekündigt werden, gehören zur ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats neben der Mitteilung seiner Sozialdaten Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit für und zu seiner Stellung beim MfS. Ohne Mitteilung dieser Daten ist die Kündigung nach § 79 IV BPersVG unwirksam.

2. Hat der Arbeitgeber dem Personalrat Daten über einen ehemaligen MfS-Mitarbeiter nicht mitgeteilt, weil er sie seiner Kündigungsentscheidung nicht zugrunde gelegt hat, ist er ohne erneute Anhörung des Personalrats gehindert, sie in den Kündigungsschutzprozeß einzuführen. Die Kündigung ist dann jedenfalls nach den Vorschriften des EinigV unwirksam.