Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 1 KR 39/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 39/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230226BB1KR3925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - AZ: S 208 KR 317/25
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.08.2025 - AZ: L 26 KR 127/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
§ 120 Abs. 1 S. 2 SGG siehtausdrücklich vor, dass Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen können.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2025 zu bewilligen und Rechtsanwältin B beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger verfolgt mit seiner gegen die beiden Beklagten erhobenen Klage mehrere Begehren. Unter anderem wandte er sich gegen eine Vollstreckungsankündigung des Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 18.3.2025 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzutrennen und den Rechtsstreit insoweit an das FG Berlin-Brandenburg zu verweisen. Ein Trennungs- und Verweisungsbeschluss des SG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 208 KR 313/25 ER) am 2.4.2025 ergangen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das FG hat infolgedessen die erfolgte Abgabe als gegenstandslos angesehen, weil das Verfahren (dortiges Aktenzeichen 5 V 5038/25) noch nicht beim FG anhängig geworden sei. Der Kläger hat unter Beifügung des Anhörungsschreibens vom 18.3.2025 mit seinem Rechtsmittelbegehren - am 2.4.2025 über das LG Potsdam an das SG am 3.4.2025 und von dort an das LSG mit Eingang am 14.4.2025 weitergeleitet - beantragt:
"S 208 KR 317/25
S 208 KR 313/25 ER
Beschwerde /Berufung gg. die aktenkundigen Entscheidungen".
Das SG hat ferner danach den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss vom 11.4.2025). Das LSG hat die Beschwerde hinsichtlich der Abtrennung als unzulässig verworfen und im Übrigen hinsichtlich der Verweisung an das FG als unbegründet zurückgewiesen ohne die weitere Beschwerde zum BSG zuzulassen (Beschluss vom 5.6.2025 - L 26 KR 173/25 B ER; nachgehender Anhörungsrügebeschluss vom 12.9.2025 - L 26 KR 288/25 B RG).
Im hier verfahrensgegenständlichen Hauptsacheverfahren beim LSG, das ebenfalls seinen Ausgang im vorgenannten Rechtsmittelbegehren mit Eingang am 14.4.2025 beim LSG hat, hat das SG den Kläger dazu angehört, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit gegen das beklagte Amt abzutrennen. Das LSG hat (unter dem Aktenzeichen L 26 KR 127/25) die Berufung als unzulässig verworfen. Diese sei nicht statthaft, weil es bei ihrer Einlegung noch keine anfechtbare gerichtliche Entscheidung des SG gegeben habe. Eine Heilung finde insofern nicht statt. Die Berufung sei auch nicht als (Untätigkeits-)Berufung oder Beschwerde statthaft. Die Klage am SG sei mit der Verwerfung des Rechtsmittels als unstatthaft unverändert anhängig (hier der dem PKH-Antrag zugrunde liegende Beschluss vom 22.8.2025).
Im Nachgang hat das SG den Rechtsstreit gegen das beklagte Amt abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 208 KR 1972/25 fortgeführt. Es hat sodann in diesem Verfahren den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das FG Berlin-Brandenburg verwiesen (Beschluss vom 3.12.2025).
Der Kläger hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) "für eine Revision / Nichtzulassungsbeschwerde" unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus S gestellt.
II
1. Dem Antrag des Klägers auf Beiladung der Techniker Krankenkasse ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil diese als Beklagte bereits Beteiligte des Verfahrens ist.
2. Dem Antrag des Klägers, ihm über das Akteneinsichtsportal eine aktuelle Kopie der Verwaltungsakte zur Verfügung zu stellen, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Dem Senat liegt zu dem hiesigen Verfahren keine Verwaltungsakte vor (sa RdNr 29).
3. Das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Bewilligung von PKH für eine - allein statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des LSG auszulegen. Das mit "NZB / Revision gegen das Urteil des LSG ..." überschriebene weitere Schreiben des Klägers, eingegangen am 12.9.2025, stellt lediglich eine weitere Begründung zu dem PKH-Antrag dar und keine - schon mangels Postulationsfähigkeit des Klägers unzulässige - gesonderte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und/oder Revision.
4. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Soweit der Kläger zuletzt die Beiordnung einer Rechtsanwältin "nach § 72 SGG" beantragt hat, liegen die Voraussetzungen für die in dieser Vorschrift geregelte Bestellung eines besonderen Vertreters ebenfalls nicht vor. Der Senat sieht nach dem gesamten Akteninhalt, einschließlich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2025 übersandten medizinischen Sachverständigengutachten keinen Anlass zu Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Klägers (vgl auch BSG vom 25.4.2019 - B 2 U 19/18 BH - juris RdNr 2 mwN; zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters vgl auch BSG vom 19.12.2024 - B 1 KR 86/23 B - juris RdNr 10 ff).
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
aa) Das LSG hat nicht gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 und Art 103 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 EMRK verstoßen, indem es über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Es hat insofern von dem ihm durch § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht (vgl dazu auch BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 8 RdNr 6 ff mwN). Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger mit der Verwerfung seiner verfrüht eingelegten Berufung als unstatthaft die Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nicht genommen werde. Überdies habe er mit der verfrühten Berufungseinlegung selbst dem SG die Gelegenheit genommen, darüber zu befinden, ob es eine mündliche Verhandlung noch anberaumt.
bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG ohne Mitwirkung des zuvor abgelehnten Vorsitzenden Richters hätte entscheiden müssen und deshalb gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verstoßen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass es ohne Verstoß gegen § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich hat behandeln dürfen, weil nach Aktenlage das Vorbringen des Klägers gänzlich ungeeignet erscheint, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern.
Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich durch Art 101 Abs 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl dazu BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - juris RdNr 10 mwN zur Rspr des BVerfG).
Rechtsmissbräuchlich und damit ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters rechtfertigend ist daneben ein Ablehnungsgesuch, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert wird; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (vgl BSG vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - juris RdNr 10; BSG vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 23 RdNr 20 mwN). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG <Kammer> vom 2.5.2006 - 1 BvR 698/06 - BVerfGK 8, 59 = juris RdNr 5). So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat sich zu der ihm (von der Berichterstatterin) gewährten Akteneinsicht darüber beschwert, dass ihm für erstellte Kopien Gebühren in Rechnung gestellt worden seien, obwohl es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren handele. Darüber hinaus hätten insbesondere Verwaltungsakten gefehlt. Aus diesen Gründen lehne er die Vorsitzenden der betreffenden Senate als befangen ab. Das Vorbringen bezieht sich nicht auf ein durch hinweisende Anhaltspunkte objektivierbares Verhalten des abgelehnten Vorsitzenden. Die SG-Akte belegt, dass der gesamte Verfahrensablauf durch die Berichterstatterin des LSG und insbesondere durch ihre ausführlichen Hinweisschreiben gesteuert worden ist. Im Übrigen sieht § 120 Abs 1 Satz 2 SGG ausdrücklich vor, dass Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen können. Der Vorwurf der Verweigerung von Kopien mit dem Vorwand der Gebührenpflicht geht danach ins Leere. Es dürfte deshalb ausgeschlossen sein, dass der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die gänzliche Ungeeignetheit des gegen den Vorsitzenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs widerlegen und erfolgreich einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter rügen könnte.
cc) Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Beschwerdeverfahren einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Begründungspflicht (Verfahrensmangel nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) darlegen können wird (vgl zum Maßstab BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 92 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4 S 5 f; BSG vom 11.7.2000 - B 1 KR 14/99 R - SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 8 f = juris RdNr 11 sowie RdNr 12 mwN). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe Berufung gegen die "aktenkundigen Entscheidungen" erhoben, dass es solche anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Berufungseinlegung aber noch nicht gegeben habe. Deshalb hat es die Berufung als unstatthaft angesehen. Das Vorbringen des Klägers, es sei noch nicht einmal ersichtlich, worüber das LSG entschieden habe, ist nicht nachvollziehbar.
dd) Soweit der Kläger geltend macht, er habe beim LSG keine Berufung eingelegt, sondern bei verständiger Würdigung seines Begehrens eine Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des SG vom 2.4.2025 (vgl § 17a Abs 4 Satz 3 GVG), ist ein entscheidungserheblicher und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rügefähiger Verfahrensverstoß des LSG (gegen § 123 SGG) nicht erkennbar.
Eine Entscheidung ist jedenfalls dann rechtsmittelfähig, wenn sie mit Wissen und Willen aus dem internen Geschäftsbereich eines Gerichtes hinausgegeben und wenigstens einem Beteiligten tatsächlich bekannt gegeben worden ist (vgl Sächsisches OVG vom 22.3.2000 - 3 BS 823/99 - juris RdNr 3). Offen ist, ob eine rechtsmittelfähige gerichtliche Entscheidung sogar schon dann mit einem vorsorglich eingelegten Rechtsmittel wirksam angegriffen werden kann, wenn die gerichtliche Entscheidung im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels existent ist, also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist, jedoch diese noch keinen der Beteiligten erreicht hat.
Hier hat jedenfalls das LSG zugunsten des Klägers über dessen am 2.4.2025 über das LG Potsdam an das SG am 3.4.2025 und von dort an das LSG mit Eingang am 14.4.2025 weitergeleitetes Rechtsmittel hinsichtlich der Verweisung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 208 KR 313/25 ER) über die Beschwerde des Klägers entschieden, während das Empfangsbekenntnis der beklagten Krankenkasse als erster aktenkundiger Zugangsnachweis erst vom 4.4.2025 datiert. Gleichwohl hat sich das LSG dem Rechtsschutzbegehren des Klägers in der Sache angenommen. Hätte es hingegen die Beschwerde wegen einer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht außenwirksam existenten Entscheidung als unzulässig verwerfen müssen, ist erst recht nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Verweisung dieses Verfahrens an das FG in seinen Verfahrensrechten verletzt sein könnte. Denn der Kläger hat jedenfalls aktenkundig nicht zu einem späteren Zeitpunkt und erst recht nicht fristgerecht (erneut) eine Rechtswegbeschwerde erhoben. Das Hauptsacheverfahren hat das SG hingegen erst sehr viel später nach dem angegriffenen Beschluss des LSG vom 22.8.2025, nämlich mit Beschluss vom 3.12.2025, an das FG verwiesen, sodass überhaupt kein für das LSG ersichtlicher Anlass bestanden hat, insoweit über eine Verweisungsentscheidung des SG nach § 17a Abs 4 Satz 3 GVG zu entscheiden.
Nach alledem kann offenbleiben, ob ein solcher Verfahrensmangel in dem auf die Eröffnung des Revisionsrechtszuges gerichteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren überhaupt rügefähig wäre (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 160a RdNr 135, Stand 22.9.2025).
ee) Inwiefern für das LSG mit Blick auf die von ihm als unstatthaft angesehene Berufung Anlass bestanden haben sollte, über eine Niederschlagung von Kosten und die Aufrechnung mit den Forderungen aus einem Verfahren vor dem SG Mainz zu entscheiden, ist nicht erkennbar.
ff) Einen Verstoß gegen § 120 SGG dürfte der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls nicht Aussicht auf Erfolg rügen können. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die Unterlagen, die dem Gericht tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 120 RdNr 3 mwN). Dass dem Kläger bei der von ihm genommenen Akteneinsicht Verwaltungsakten vorenthalten wurden, die dem LSG tatsächlich vorlagen, lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch den Gerichtsakten entnehmen. Vielmehr heißt es in dem an den Kläger gerichteten gerichtlichen Schreiben vom 18.7.2025: "ist eine Akteneinsicht in die elektronische Gerichtsakte am Landessozialgericht möglich, es wird gebeten, sich mit der Geschäfts - stelle in Verbindung zu setzen. Eine Verwaltungsakte liegt nicht vor".
gg) Das LSG dürfte mangels Heilungsmöglichkeit eines bei noch fehlender Beschwer vorzeitig eingelegten Rechtsmittels schließlich auch nicht verpflichtet gewesen sein, das Berufungsverfahren auszusetzen und das Ergehen einer berufungsfähigen Entscheidung gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten (vgl Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, Stand 15.6.2022, § 143 RdNr 19 mwN aus der Rspr des BVerwG und des BFH).