Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1997, Az.: 3 StR 224/97
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 224/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 06.11.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei konkreter Betrachtungsweise stellt sich die Anwendung der §§ 177 in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl 1997 I S. 1607), § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht als das mildere Recht i.S. des § 2 Abs. 3 StGB dar.
Der Senat kann offenlassen, ob sich aus der Vorgeschichte der Tat (Gewalttätigkeiten) hinreichend deutlich schädliche Neigungen ergeben. Jedenfalls hat das Landgericht zutreffend die Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
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