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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1963, Az.: 1 StR 354/63

Strafschärfung beim mehrfach straffällig gewordenen Gewohnheitsverbrecher ; Beurteilung eines Täters als Gewohnheitsverbrecher

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1963
Aktenzeichen
1 StR 354/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 28.05.1963

Fundstellen

  • MDR 1964, 67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 115-116 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Früher begangene Verbrechen oder vorsätzliche Vergehen können als Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB auch dann beurteilt werden, wenn sie mit geringeren Strafen als Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten oder sogar nur mit Geldstrafen geahndet worden sind (im Anschluß an RG JW 1934, 2691 Nr. 7).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden/Opf. vom 28. Mai 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags (an seiner Ehefrau) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Der unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte hatte am Abend des 10. Oktober 1962 in einer Weidener Gastwirtschaft mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt. Dann verabschiedete er sich von der arglos am Tisch sitzenden Frau durch Handschlag und sagte "Gute Nacht". Gleichzeitig aber drehte er sich seitlich ob, zog ein mitgebrachtes langes, feststehendes Messer heraus und stach damit in Tötungsabsicht mit voller Gewalt (in Richtung auf ihren Oberkörper) mindestens dreimal auf sie ein. Die Frau wurde am Brustbein und an den Händen verletzt. Schlimmeres konnte durch das Eingreifen eines Gastes verhütet werden. Nachdem der Angeklagte aus dem Lokal entfernt worden war, zertrümmerte er von der Straße aus ein Fenster der Gastwirtschaft und riß den Vorhang herunter. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die besonders die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angreift.

2

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

3

Soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, läßt das sorgfältig begründete Urteil keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Es beschwert ihn nicht, daß das Schwurgericht versuchten Mord als nicht gegeben, mindestens als nicht nachweisbar angesehen hat (S. 24 UA).

4

Ferner ist die Anwendung des § 20 a Abs. 2 und des § 42 e StGB im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Zu dem vom Landgericht angewendeten § 20 a Abs. 2 StGB ist zu bemerken: Der § 20 a Abs. 2 StGB knüpft an geringere Voraussetzungen an als der Abs. 1 dieser Vorschrift. Der Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Strafschärfung beim mehrfach straffällig gewordenen Gewohnheitsverbrecher vor. Dieser muß "mindestens drei vorsätzliche Taten begangen" haben, die verfolgbare Verbrechen oder Vergehen darstellen (RGSt 73, 321; BGHSt 1, 384, 386[BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]; Schönke/Schröder, 11. Aufl., Anm. 18-20 zu § 20 a StGB). Unerheblich ist hier, ob die zwei Taten, die außer der jetzt abzuurteilenden Tat vorliegen müssen, ihrerseits schon abgeurteilt sind (Schäfer-Wagner-Schafheutle, GewohnhVerbrG., S. 75). Anderseits können auch schon ein oder zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen (BGHSt 1, 313, 317) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51], ohne daß "die übrigen im Absatz 1 genannten Voraussetzungen" erfüllt zu sein brauchen. Sie können vielmehr auf geringere Strafen als Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten lauten (§ 20 a Abs. 2 im Gegensatz zu § 20 a Abs. 1 Satz 2 StGB; Jagusch im LK, 8. Aufl. Anm. III 2 b zu § 20 a). Es können in diesem Zusammenhang unter Umständen auch Vorverurteilungen zu Geldstrafen genügen (RG JW 1934, 2691 Nr. 7). Will allerdings ein Gericht in früher abgeurteilten strafbaren Handlungen, die nur zu kurzfristigen Freiheitsstrafen oder gar nur zu Geldstrafen geführt haben, Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB finden, wird es regelmäßig Anlaß haben, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die betreffende Tat wirklich als Anzeichen eines verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit des Täters mit herangezogen werden darf (Hafner, JW 1934, 2691). Den notwendigen Ausgleich gegenüber gewissen Härten des § 20 a Abs. 2 StGB schafft der Umstand, daß diese Vorschrift - im Gegensatz zu Abs. 1 - die Strafschärfung nicht zwingend vorschreibt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters stellt ("so kann das Gericht ... die Strafe ebenso verschärfen").

6

Diese Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 2 StGB hat der Tatrichter erkannt und beachtet.

7

Der Angeklagte wird vom Schwurgericht als arbeitsscheu, jähzornig, gewalttätig, rücksichtslos und als dem Alkohol ergebener Gewohnheitstäter gekennzeichnet. Seine Abneigung gegen geregelte Arbeit und sein Hang zum Alkohol brachten ihn seit seiner frühesten Jugend immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Schon im Alter von 15 Jahren (1927) wurde er u.a. wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im ganzen war er bisher 34 mal verurteilt worden, darunter 12 mal wegen Hausfriedensbruchs, ferner mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt (S. 3 bis 8 UA). Er wurde im Jahre 1937 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und von April 1940 bis Februar 1945 als krimineller Vorbeugungshäftling in verschiedenen Konzentrationslagern verwahrt, was auf ihn ebenfalls ohne Eindruck blieb.

8

Im März und Mai 1955 (Fälle Nr. 30 und 31, S. 7 UA) wurde er u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er, einmal in einer Gastwirtschaft, ein anderes mal in einem Privathaus randaliert und Gäste oder Hausbewohner mit seinem Steck geschlagen und verletzt hatte. Er erhielt dafür im ersten Fell drei Monate Gefängnis, im zweiten Fall Geldstrafen, deren Ersatzstrafen er ebenfalls verbüßte. Diese beiden Vorkommnisse hat das Schwurgericht, außer der zur Aburteilung stehenden Straftat, als Symptomtaten angesehen (S. 27 UA). - Im Juli 1955 wurde er wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe verbüßte er vom 14. September 1955 bis 13. September 1958 (vgl. § 20 a Abs. 3 Satz 3 StGB).

9

Nach dieser Strafverbüßung ist er im Januar und April 1960 zweimal wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit, im letzten Fall auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, jeweils zu einem Monat Gefängnis und zeitweiligem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt worden (Tatzeiten: 18. Oktober 1959 und 28. Dezember 1959, dies am Tag der Eheschließung mit seiner jetzigen Frau, die dann am 10. Oktober 1962 das Opfer des versuchten Totschlags wurde). Von Ende September 1958 bis Oktober 1962 war er, soweit er überhaupt arbeitete, bei etwa 17 verschiedenen Firmen jeweils kurzfristig tätig (S. 9-11 UA).

10

Daß der Angeklagte bis zu seinen Diebstahlstaten, die im Jahre 1955 erneut zur Verurteilung zu Zuchthaus führten, ein Hangtäter war, kann angesichts der tatrichterlichen Feststellungen nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGHSt 16, 296 ff).

11

Auffällig ist allerdings, daß der Angeklagte nach der letzten Entlassung aus dem Zuchthaus (September 1958) bis zu dem Überfall auf seine Ehefrau (vers. Totschlag - Oktober 1962), wie schon geschildert, nur noch zwei mal, und zwar im wesentlichen wegen fahrlässiger Verkehrszuwiderhandlungen verurteilt worden ist. Diesen Umstand hat das Schwurgericht aber gesehen. Es weist dem gegenüber darauf hin, daß der Angeklagte bei diesen Verkehrsdelikten jeweils eine Freiheitsstrafe erhielt und daß er sich dabei durch Trunkenheit am Steuer verantwortungslos genug gezeigt hat (S. 26 unten UA). Zwar können lange straffreie Pausen dafür sprechen, daß es sich nicht um einen Hangtäter handelt (Schenke/Schröder, 11. Aufl., Anm. V 3 zu § 20 a StGB, S. 120). Hier liegt es aber nach den Feststellungen anders. Der Angeklagte hat sich auch in den Jahren 1960 bis 1962 als unbeständiger Arbeiter, wenn nicht arbeitsscheu gezeigt (S. 9 bis 11 UA) und ist sowohl gegen seinen hochbetagten Vater (S. 14, 15) wie ständig gegenüber seiner zweiten Ehefrau gewalttätig geworden. Dreimal mußte die Polizei gegen ihn einschreiten, einmal zu Hause, zweimal in Gaststätten (S. 12, 13, 15 UA). Es wäre daher eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht angemessene, rein äußerliche Betrachtungsweise, wenn man als maßgeblich ansehen wollte, daß der Angeklagte seit dem 13. April 1960 nicht mehr bestraft worden war. Betätigt hat er sich seinem Hang entsprechend auch in dieser Zeit ständig. Die Einstellung gegenüber seiner Ehefrau, die bei jenem Vorfall im Oktober 1962 in einem gefährlichen Angriff mit dem Messer gipfelte, war in ihren Grundlagen schon seit Beginn dieser Ehe vorhanden. Der Angeklagte prügelte seine Frau fast ständig, soweit er ihrer habhaft werden konnte. Er beschimpfte sie und drohte ihr mehrfach an, er werde sie umbringen (S. 8 ff, 11-13, 28 UA). Es handelt sich um Übergriffe, die sich nicht nur innerhalb der vier Wände abspielten, sondern nicht selten auch die Allgemeinheit berührten.

12

Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Schwurgericht den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen hat. Auch seine Gefährlichkeit ist ohne Rechtsfehler bejaht worden. Der Tatrichter hat diese Eigenschaft aus der Gewalttätigkeit, der labilen, explosiven Art und Strafunempfindlichkeit des Angeklagten hergeleitet. Das Schwurgericht ist davon überzeugt, der Angeklagte werde mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Straftaten begehen, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen würden.

13

Die Revision macht nun geltend, daß die Ehe des Angeklagten mit seiner zweiten Frau inzwischen rechtskräftig geschieden sei. Daher fehle es an der "Gefährlichkeit" im Sinne des § 20 a StGB. Daß die Ehe geschieden sein soll, ist ein neues, tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor den Schwurgericht war die Ehe noch nicht geschieden (vgl. S. 13 UA und S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Auf den Gesichtspunkt künftiger Scheidung ist der Tatrichter eingegangen und hat ausgeführt: "Wenn der Angeklagte meint, daß seine Ehe je geschieden werden und dann die Ursache von Auseinandersetzungen wegfallen würde, so ist das völlig abwegig. Es ist oben bereits ausgeführt, daß der Angeklagte ja auch gegen seine frühere Verlobte [Anni Busch] brutal tätig geworden ist und daß er seine Gewalttätigkeiten, wie die Vorstrafen zeigen, auch gegen andere Personen gerichtet hat. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ohne Frau nicht sein kann und es dann mit der nächsten genau so weitergehen würde, wie bisher". In diesen durchaus beachtlichen Darlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler.

14

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hat inzwischen für den Zeitpunkt seiner Strafverbüßung damit gedroht, daß es dann mit Frau W. "vielleicht klappt" (S. 22 UA). Die Einwendungen der Verteidigung liegen neben der Sache. Da der Tatrichter die Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit für geboten hielt, mußte er diese anordnen. Daß der Angeklagte vor rund 20 Jahren lange Zeit in Konzentrationslagern zugebracht hat, hätte dem Schwurgericht nicht die Befugnis gegeben, von der jetzt für notwendig erachteten Sicherungsmaßregel abzusehen (vgl. auch BGH JR 1962, 25).

15

Andere, mildere Maßregeln kommen nicht in Betracht, auch nicht die Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt. Der Angeklagte ist auch ohne Alkohol "schon massiv straffällig geworden" (S. 26, 28 sowie Fall Nr. 27, S. 6 UA: Kuppelei). Außerdem hat sogar die langjährige Zuchthausstrafe (1955 bis 1958) an der Neigung des Angeklagten zu gefährlichen, alkoholbedingten Ausschreitungen nichts zu ändern vermocht (S. 3, 26, 27 UA).

16

Die Unterbringung dauert übrigens nur solange, wie ihr Zweck es erfordert (§ 42 f Abs. 1 StGB).

17

Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufweist, ist seine Revision, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Sanders