Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1953, Az.: III ZR 283/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 283/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth
- OLG Nürnberg - 29.06.1951
Rechtsgrundlagen
- § 28 DBG
- § 1 der Verordnung über die Ernennung DBG Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I, 563)
- § 36 DBG
Fundstellen
- DVBl 1953, 645 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1953, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Roth, vertreten durch den ersten Bürgermeister,
Prozessgegner
1) die Witwe Anna K. in Sch.,
2) den minderjährigen Robert K. in Sch., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt die urkundliche Festlegung der lebenslänglichen Berufung voraus; darin hat sich auch auf Grund des §1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl I, 563) nichts geändert; diese Vorschrift hat nur die Zustellung der Urkunde an den Beamten entbehrlich gemacht.
- 2)
Eine schuldhafte Nichtbeachtung der für die Beamtenernennung aufgestellten Formvorschriften stellt eine Fürsorgepflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz auch gegenüber den versorgungsberechtigten Angehörigen des Beamten verpflichtet.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Prof. Dr. Geiger, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29. Juni 1951 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth folgendermassen neu gefasst wird:
"Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, jedem der Kläger diejenigen Beträge zu zahlen, die ihnen als Versorgungsbezüge zustehen würden, wenn der Sparkasseninspektor Fritz K. durch die Urkunde vom 17. Februar 1943 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden wäre."
Die Kosten der Revision trägt die beklagte Stadt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im August 1945 in russischer Gefangenschaft verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), Fritz K., war seit 1928 bei der Bezirkssparkasse Sch., seit 1938 bei der Stadtsparkasse Roth als Angestellter tätig. Am 17. Februar 1943 beschloss der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Roth, ihn als Sparkasseninspektor in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Am gleichen Tage wurde von dem Bürgermeister der Stadt Roth und Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse Dr. G. die Ernennungsurkunde vollzogen und eine "Beförderungsurkunde" unterschrieben, in welcher dem Beamten seine Ernennung zum Sparkasseninspektor und seine Einreihung in die Besoldungsgruppe A 4 b mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1939 bestätigt wurde. In dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrats ist vermerkt worden, dass das Versorgungsdienstalter auf den 1. Januar 1943 festgesetzt worden sei.
Die Kläger behaupten, der Wille des Bürgermeisters sowie der Ratsherren, mit denen der Bürgermeister die Ernennung des K. vor der Sitzung des Verwaltungsrats der Sparkasse abgesprochen habe, sei dahin gegangen, K. zum Sparkasseninspektor auf Lebenszeit zu ernennen. Lediglich aus einem Versehen seien in die Ernennungsurkunde die Worte "auf Lebenszeit" nicht aufgenommen worden. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr verstorbener Ehemann und Vater Beamter auf Lebenszeit geworden sei, während die Beklagte die Meinung vertritt, dass er nur Beamter auf Widerruf gewesen sei. Sie zahlt zwar zur Zeit an die Kläger Versorgungsbezüge, hält aber daran fest, dass sie hierzu nicht deswegen verpflichtet sei, weil K. Beamter auf Lebenszeit gewesen wäre.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger den Erlass folgenden Urteils beantragt:
"Es wird festgestellt, dass der Ehemann der verwitweten Klägerin Beamter auf Lebenszeit der Stadt Roth war und die Beklagte demgemäss an die Klägerin und das eheliche Kind die aus diesem Beamtenverhältnis sich ergebenden Witwen- und Waisenpensionen zu gewähren hat."
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, dass eine Feststellung dahin, dass K. Beamter auf Lebenszeit geworden sei, den ordentlichen Gerichten überhaupt verwehrt sei. Des weiteren verneint sie das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. Schliesslich bestreitet sie, dass überhaupt auch nur ein Wille der zuständigen Organe dahin geäussert worden sei, dass K. Beamter auf Lebenszeit werden sollte; es entspräche der Übung, dass auch Angestellte zunächst nur zu Beamten auf Widerruf ernannt würden.
Die Kläger weisen demgegenüber vorsorglich auch noch darauf hin, dass ihnen die Beklagte auf alle Fälle aus Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch die versehentliche Weglassung der Worte "auf Lebenszeit" in der Ernennungsurkunde entstandenen Schaden haften müsse.
Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision mit der Massgabe, dass das landgerichtliche Urteil, wie folgt, formuliert werde:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedem der Kläger die sich aus dem lebenslänglichen Beamtenverhältnis des Fritz Kurz ergebenden Versorgungsbezüge zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Die von der Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Ehemann der verwitweten Klägerin Beamter auf Lebenszeit der Stadt Roth gewesen sei, erhobene Rüge der Verletzung der §§71, 13 GVG ist gegenstandslos geworden, nachdem die Kläger ihren Antrag in der Revisionsinstanz neu formuliert haben. Auf diesen Standpunkt hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auch die Beklagte gestellt.
2.
Die Klagevoraussetzungen des Art. 158 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes von 1946 sind zwar von den Vordergerichten nicht besonders geprüft worden. Eine Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde liegt aber vor, nachdem die beklagte Stadt den von den Klägern erhobenen Anspruch abgelehnt hat. Wann der Antrag von den Klägern bei ihr gestellt und wann über ihn entschieden worden ist, braucht nicht ausdrücklich festgestellt zu werden; denn nach dem Bayerischen Gesetz über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen vom 29. Januar 1948 (GVBl 1948 S. 12) waren gerade auch die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Rechten bis zum Ende des Jahres 1948 gehemmt (§§2, 1 des Gesetzes), so dass die in Art. 158 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vorgesehene Ausschlussfrist von 3 Monaten im Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. am 18. März 1949, noch nicht abgelaufen sein konnte; nach §2 Abs. 2 der in der amerikanischen Besatzungszone 1949 noch in Geltung gewesenen 4. Vereinfachungsverordnung ist die rechtzeitige Einreichung der Klage für die Fristwahrung genügend, nachdem die Klage am 8. Juli 1949 - also "demnächst" - zugestellt worden ist.
3.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht mit Unrecht eine Verletzung des §256 ZPO vor, weil es ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bejaht hat. Hinterbliebenenbezüge werden zwar von der beklagten Stadt auch jetzt schon auf Grund der Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. September 1946 an die Kläger gezahlt. Aber die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich hierbei nur um widerrufliche Leistungen handelt. Ist dem aber so, dann muss das rechtliche Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Feststellung dahin, dass ihnen die Versorgungsbezüge zustehen, wie sie die Hinterbliebenen eines lebenslänglich angestellten Beamten zu beanspruchen haben, bejaht werden. Es geht nicht an, dass die Kläger, wie es die Beklagte will, auf einen späteren Zeitpunkt zwecks Klarstellung ihrer Rechtslage verwiesen werden. Davon, ob sie einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die Versorgung haben, können für die Kläger viele wichtige Entscheidungen abhängen. Es kommt hinzu, dass die Entscheidung darüber, ob die Kläger mit ihrem Begehren im Recht sind, massgebend davon abhängig sein kann, welche Rechtsstellung die Organe der beklagten Stadt bei der Übernahme des Ehemannes und Vaters der Kläger in das Beamtenverhältnis diesem verleihen wollten. Wie der bisherige Prozessverlauf gezeigt hat, handelt es sich dabei um nicht einfache Beweisfragen. Je mehr Zeit verstreicht, desto mehr besteht die Gefahr, dass die Kläger in Beweisschwierigkeiten geraten. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen des §256 ZPO für die vorliegende Feststellungsklage bejaht.
II.
1.
Darüber, dass dem Ehemann und Vater der Kläger eine Urkunde über seine Berufung in das Beamtenverhältnis ausgehändigt worden ist, waren sich die Parteien in den Tatsacheninstanzen einig. Der Streit ging nur darum, ob diese Urkunde von dem Bürgermeister der beklagten Stadt errichtet worden sei und ob der Weglassung der Worte "auf Lebenszeit" eine entscheidende Bedeutung einzuräumen sei. Von diesem Sach- und Streitstand muss auch in der Revisionsinstanz ausgegangen werden.
2.
Dass die Ernennungsurkunde vom Bürgermeister unterschrieben worden ist, steht ausser Zweifel. Dem Umstand, dass auf ihr der Bürgermeister gleichzeitig auch als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse aufgeführt worden ist, kommt keine Bedeutung zu.
3.
Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehemann und Vater der Kläger sei, obwohl es an einer entsprechenden Urkunde fehle, dennoch Beamter auf Lebenszeit geworden, weil der für die Ernennung zuständige Bürgermeister der beklagten Stadt den Willen gehabt habe, ihn, bei dem auch sämtliche sachlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, nicht als zutreffend angesehen werden kann.
a)
Nach der Vorschrift des §28 Abs. 1 DBG ist Beamter auf Lebenszeit derjenige Beamte, der eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "auf Lebenszeit" enthalten sind; nach der Bestimmung des §30 DBG ist derjenige Beamte, der nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist, Beamter auf Widerruf. Diese Vorschriften enthalten nicht etwa nur "Vermutungs-Bestimmungen", sondern §28 stellt ein bestimmtes zwingendes Formerfordernis auf und §30 regelt die Folge der Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form: "das Gesetz verlangt ... einen ausdrücklichen positiven Akt für die Anstellung auf Lebenszeit (Publizität)", wie es Fischbach formuliert (DBG 1951 1 zu §28). Bei derartigen Formvorschriften ist es aber grundsätzlich nicht angängig, ihre Nichtbeachtung als unschädlich anzusehen, falls nur festzustellen ist, dass der nach dem Gesetz in einer bestimmten Form zu erklärende Wille trotz seiner mangelnden Einkleidung in die Form dennoch tatsächlich vorgelegen habe und sachliche Bedenken gegen ihn nicht zu erheben seien. Sonst würde der Zweck des Gesetzes, für gewisse Verhältnisse eine bestimmte "Publizität" zu schaffen, vereitelt. Im Falle des §28 DBG besteht umso weniger Veranlassung, sich über seine Formerfordernisse hinwegzusetzen, als er die Worte "auf Lebenszeit" gar nicht für die Anstellungsurkunde selbst verlangt, sondern jedes Schreiben genügen lässt (vgl. Heyland Deutsches Beamtenrecht 1938 S. 57), das dem Beamten im Falle eines Versehens bei der Ausfertigung der Ernennungsurkunde auch noch gesondert ausgehändigt werden kann.
b)
Nach §1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl I, 563) waren zwar in der hier massgebenden Zeit die Bestimmungen der §§27 bis 30 DBG zum Teil abgeändert. Es bedurfte keiner Aushändigung der in den §§27 bis 30 DBG vorgesehenen Urkunden an den Beamten, vielmehr wurde ebenso wie die Berufung in das Beamtenverhältnis u.a. auch "die Anstellung auf Lebenszeit ... schon mit dem Tage der Vollziehung der Ernennungsurkunde bewirkt". Damit ist aber §28 Abs. 1 DBG nicht etwa in dem Sinne unbeachtlich geworden, dass es nur noch auf die Ernennungsurkunde im Sinne des §27 angekommen wäre und im übrigen Formfreiheit geherrscht, hätte. Vielmehr ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf "§§27-30" in Halbsatz 1 des §1 der angeführten Verordnung vom 23. September 1942 sowie aus dem Halbsatz 2 ("einer Zustellung ... bedarf es zur Rechtswirksamkeit nicht") deutlich, dass an der "Publizitäts"-Vorschrift des §28 Abs. 1 DBG auch weiterhin festzuhalten war und dass es lediglich keiner Zustellung einer entsprechenden Urkunde an den Beamten mehr bedurft hat. Von der Anstellungsbehörde musste deshalb nach wie vor durch "einen ausdrücklichen positiven Akt" ersichtlich gemacht werden, dass es sich um eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handle, wenn diese Rechtsfolge auch tatsächlich eintreten sollte.
c)
Dass diesem Erfordernis im vorliegenden Falle Genüge geschehen sei, ist von den Klägern nicht dargetan. Insbesondere lässt sich aus den Umständen, dass der Ehemann und Vater der Kläger bei der Angestelltenversicherung abgemeldet und beim Bayerischen Versorgungsverband angemeldet wurde und in dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Roth vom 17. Februar 1943 vermerkt ist, dass sein Versorgungsdienstalter auf den 1. Januar 1943 festgesetzt worden sei, nicht eine Erfüllung des genannten Erfordernisses herleiten; denn nach §76 DBG ist auch bei Beamten auf Widerruf eine Versetzung in den Ruhestand möglich, so dass die erwähnten Massnahmen durchaus auch bei Anstellungen auf Widerruf einen Sinn haben konnten.
4.
Das Berufungsgericht stützt hilfsweise seine Entscheidung auch darauf, dass die Geltendmachung des formalen Mangels durch die Beklagte, die diese Fehlerhaftigkeit zu vertreten hätte, dolos wäre. Der vom Berufungsrichter allein festgestellte Umstand, dass die Weglassung der Worte "auf Lebenszeit" auf ein Versehen zurückzuführen sei, reicht aber nicht aus; die Berufung der beklagten Stadt auf die Vorschriften der §§28, 30 DBG wäre mit Treu und Glauben nur dann unvereinbar, wenn sie nach Lage der Gesamtumstände zu einem Ergebnis führen würde, das den berechtigten Erwartungen des Beamten zuwiderliefe und ihn in unbilliger Weise beschwerte.
So liegen aber die Verhältnisse im vorliegenden Falle nicht.
5.
Der Anspruch der Kläger erweist sich jedoch so, wie der Klageantrag nunmehr gefasst ist, auf alle Fälle als Schadensersatzanspruch nach §§36 DBG, 276 BGB als begründet.
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils haben die Kläger auch diesen Anspruch schon in der ersten Instanz geltend gemacht. Dass sie hierbei als Schaden nur den Verlust der Ansprüche aus der Angestelltenversicherung angeführt haben, ist unerheblich. Beantragt haben sie die Beamtenversorgungsbezüge. Ob ihnen diese als Schadensersatz zustehen, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbständig zu entscheiden hat.
a)
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann und Vater der Kläger in Wirklichkeit als Beamter auf Lebenszeit nach dem Willen der entscheidenden und beratenden Organe der beklagten Stadt übernommen werden sollte und dass nur aus einem Versehen heraus die urkundliche Festlegung dieses Willens unterblieben sei, wird von der Revision in einer dem §554 Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO entsprechenden Form nicht angegriffen. Sie ist somit für das Revisionsgericht bindend (§561 ZPO).
b)
Sie ergibt eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung seitens des damaligen Bürgermeisters der beklagten Stadt, der für die gehörige Vollziehung der beschlossenen und von ihm gewollten. Ernennung verantwortlich war. Es gehört zu den Fürsorgepflichten der zuständigen Beamten des Dienstherren, dass sie bei der Bearbeitung einer Beamtenernnennung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachten (vgl. Heyland a.a.O. S. 56 Fußnote 18). Durch die Ausführungsanweisung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 1. Juli 1937 (MinBliV 1937, 1051) sind die zuständigen Behörden noch besonders darauf hingewiesen worden, "bei der Ernennung von Beamten die nunmehr massgebenden Vorschriften der §§27 bis 30 DBG über die Aushändigung und die inhaltliche Gestaltung der Ernennungsurkunde peinlichst zu beachten" (Nr. 3 Abs. 2 zu §27). Eine Nichtbeachtung der Bestimmungen ist als eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung anzusehen, zumal wenn der betroffene Beamte schon bislang bei dem Dienstherrn beschäftigt war.
Die genannte Fürsorgepflicht oblag dem damaligen Bürgermeister der beklagten Stadt auch gegenüber den nach dem Beamtengesetz versorgungsberechtigten Angehörigen des Beamten; denn durch die Beachtung oder Nichtbeachtung der Formvorschriften des Deutschen Beamtengesetzes wurde ihre Rechtsstellung unmittelbar berührt (vgl. auch RGZ 146, 40).
Der den Klägern durch die Fürsorgepflichtverletzung entstandene Schaden besteht darin, dass ihnen die Ansprüche, die sonst den Hinterbliebenen eines lebenslänglich angestellten Beamten zustehen und die sie bei einer gehörigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch selbst erworben hätten, entgangen sind. Sie haben deshalb nach §249 BGB einen Anspruch darauf, von der, beklagten Stadt so gestellt zu werden, wie sie als Hinterbliebene eines lebenslänglich angestellten Beamten stehen würden. Das bedeutet, dass ihnen die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche auf Versorgung in einer unwiderruflichen, den beamtenrechlichen Vorschriften entsprechenden Weise zuzusprechen sind. Der Umstand, dass die Kläger zur Zeit in widerruflicher Weise bestimmte Leistungen erhalten, ist bei der Zuerkennung des von ihnen erhobenen Anspruchs nicht von Belang.