Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1968, Az.: VI ZR 176/67
Psychose als Folge eines Unfalls; Psychose als Folge einer Schädelverletzung; Anwendbarkeit des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden; Anwendbarkeit des § 287 ZPO hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden; Verpflichtung des Tatrichters zur Einholung eines Obergutachtens; Vornahme der Abwägung nach § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 176/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.03.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 16. Januar 1962 wurde der Kläger, als er mit seinem Personenkraftwagen durch die Straße B. brücke in H. fuhr, von dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte steuerte, angefahren. Der Zweitbeklagte war von links aus der Straße B. gekommen und hatte, um dem Kläger die diesem zustehende Vorfahrt einzuräumen, auf der Kreuzung gebremst. Dabei war sein Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen gekommen und gegen den vom Kläger gesteuerten Kraftwagen gestoßen, der dadurch ins Schleudern geriet und gegen einen abgestellten Lastkraftwagenanhänger stieß. Die Beklagten ersetzten dem Kläger die unfallbedingten Reparaturkosten für sein Fahrzeug.
Nach dem Unfall klagte der Kläger über Schmerzen am Kopf und am linken Bein. Er begab sich sogleich in ärztliche Behandlung. Da sich sein Zustand verschlechterte, nahmen ihn Verwandte bei sich auf. Am 31. Januar 1962 verletzte der Kläger sich selbst an den Augen, so daß er erblindete. Der Kläger wurde zunächst im Allgemeinen Krankenhaus Bar. und sodann in der Psychiatrischen Klinik E. wegen einer endogenen Psychose stationär behandelt; seit 19. Juli 1962 befindet er sich in einem Blindenheim.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz allen weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall, insbesondere auch aus der Erblindung, verpflichtet sind; er hat eine entsprechende Klage erhoben, die vom Landgericht abgewiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat unter dem Vorbehalt des Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1962 - VI ZR 214/61 - LM BGB § 823 (Aa) Nr. 21 = MDR 1963, 122, 123 [BGH 13.11.1962 - VI ZR 214/61] (auszugsweise) davon ausgegangen daß die Frage, ob eine bestimmte Erkrankung, die Folge einer Unfallverletzung ist, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung betrifft und nicht nach § 2869 sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden ist. In Anwendung von § 287 ZPO ist sodann das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die bei dem Kläger aufgetretene Psychose, in deren Verlauf der Kläger die Selbstverstümmelung vornahm, eine Folge der bei dem Unfall am 16. Januar 1962 erlittenen Verletzungen gewesen ist. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Me. gefolgt, der es für wahrscheinlich gehalten hat, daß die Schädelverletzung, die der Kläger nachweislich bei dem Verkehrsunfall erlitten hat, als eine nicht unerhebliche körperliche Schädigung aufzufassen ist, die zu einer commotio cerebri geführt hat und bei der sogar ein anatomischer Dauerschaden erwogen werden kann. Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Verkehrsunfall sehr wahrscheinlich ein mitwirkender Umstand beim Zustandekommen der schizophrenen Psychose darstellt und daher aus dem Gesamtzusammenhang nicht hinweggedacht werden kann. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese hohe Wahrscheinlichkeit werde in erster Linie durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Psychose begründet; es sei auch für einen Nichtmediziner schwer vorstellbar, daß beide Ereignisse völlig unabhängig voneinander seien. Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der bis dahin unauffällige Gesundheitszustand des Klägers vom Unfalltage an schlagartig verschlechtert und der Kläger sich in seinem Verhalten und seinem Wesen verändert hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger eine gewisse Disposition für eine endogene Psychose bestanden habe und diese möglicherweise eines Tages auch ohne den Verkehrsunfall ausgebrochen wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so sei es wahrscheinlich, daß die bei dem Verkehrsunfall erlittene Kopfverletzung den Krankheitsschub ausgelöst hat, in dessen Verlauf er seine Augen verletzte, und daß der Kläger ohne den Verkehrsunfall zu dieser Zeit nicht krank gewesen wäre und sich nicht selbst verletzt hätte. Es sei deshalb auch unerheblich, ob die angeblichen Angstgefühle, an denen der Kläger während seiner Kriegsgefangenschaft zeitweise gelitten haben soll, bereits ein erster Krankheitsschub gewesen seien oder nicht.
Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von § 287 ZPO ausgegangen und hat die Befugnisse, welche diese Vorschrift dem Tatrichter gibt, nicht verkannt und nicht überschritten. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Ursachenzusammenhang im Ablauf desjenigen Geschehens, welches den konkreten Haftungsgrund bildet, unstreitig. Im Streit ist nur, welcher Schaden durch den Verkehrsunfall vom 16. Januar 1962 entstanden ist. Nur die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, wäre nach § 286 ZPO zu beweisen gewesen. Nach feststehender Rechtsprechung greift hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden § 287 ZPO ein (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964 - VI ZR 38/63 - VersR 1964, 844, 845 [BGH 08.05.1964 - VI ZR 38/63] mit Nachweisen über die bisherige Rechtsprechung). Diese Vorschrift stellt den Tatrichter besonders frei; sie berechtigt ihn, unabhängig von der Beweislast über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung zu befinden und bei Vorliegen ausreichender Unterlagen auch zu einer Schätzung zu greifen. Dies gilt nicht nur für die Auswahl der Beweismittel, sondern auch für die Würdigung des Verhandlungsergebnisses. Der Tatrichter darf bereits auf Grund einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn sie ihm zur freien Überzeugungsbildung ausreicht. Für eine solche "Schätzung" ist insbesondere auch dann Raum, wenn über den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter Vorgänge im menschlichen Organismus zu entscheiden ist, weil insoweit eine nachträgliche Klarstellung mit naturwissenschaftlicher Sicherheit meist nicht gelingt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1964, a.a.O..). § 287 ZPO dient dazu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung tritt das freie Ermessen des Gerichts (Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 9/50 - LM ZPO § 287 Nr. 3). Bei der Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen; es hat nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliches die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sine (BGHZ 3, 175, 176 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] mit Nachweisen über die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1968 - VI ZR 161/66 -).
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die wesentlichen Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren (BGHZ 6, 62, 63) [BGH 30.04.1952 - III ZR 198/51]. Es ist nicht erkennbar, daß es sich hierbei von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine seine Überzeugung stützende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen der Kopfverletzung, die der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dem Verkehrsunfall davongetragen hatte, darin gesehen hat, daß nach der von dem Sachverständigen Professor Dr. Me. vertretenen und insoweit auch von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht auch schon eine leichtere Kopfverletzung gelegentlich eine schizophrene Psychose auslösen kann und daß dies beim Kläger der Fall gewesen sein kann. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß derartige Fälle eines Zusammenhangs zwischen einer leichteren Kopfverletzung und einer Psychose selten sind; es hat jedoch seine Ansicht weiterhin darauf gestützt, daß die wegen der Seltenheit dieser Fälle geringe Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der großen Wahrscheinlichkeit, die sich aus den sonstigen Umständen, insbesondere aus dem sehr auffälligen zeitlichen Zusammenhang ergebe, immerhin von solchem Gewicht sei, daß sie im Rahmen von § 287 ZPO die richterliche Überzeugung von der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls begründen könne. Auch diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Me. als sehr wahrscheinlich bezeichnet, daß die Psychose des Klägers zunächst als abnorme seelische Reaktion auf den Unfall gedeutet und deshalb keine fachpsychiatrische Behandlung in die Wege geleitet worden sei. Auch diese auf rein tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, die sich in den durch § 287 ZPO erweiterten Grenzen hält, kann nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrsunfall zumindest eine Mitursache der im Jahre 1962 durchgemachten Psychose gewesen ist. Diese rechtliche Beurteilung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Bestehen einer Mit-Ursächlichkeit genügt. Es ist anerkannten Rechts, daß auch dann, wenn ein Unfall einen in seiner Gesundheit geschwächten Menschen trifft und die Folgen des Unfalls erst wegen dieses Gesundheitszustandes so stark geworden sind, diese Beeinträchtigung rechtlich in vollem Umfang eine Folge des Unfalls ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964 - VI ZR 38/63 - VersR 1964, 844, 846 [BGH 08.05.1964 - VI ZR 38/63] mit Nachweisen über die bisherige Rechtsprechung).
Demgegenüber erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet.
Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger hätte eine schwere Kopfverletzung nach § 286 ZPO beweisen müssen. Diese Auffassung verkennt, daß nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Kläger bei dem Unfall eine Schädelverletzung davongetragen hatte, deren Grad nachträglich nicht eindeutig hat geklärt werden können. Das Berufungsgericht ist bei seiner weitgehend freien Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß auch eine leichtere Kopfverletzung die endogene Psychose ausgelöst haben kann und daß diese Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles ausreichend sei, um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der Selbstverstümmelung zu bejahen. Die Revision greift also in diesem Punkt die allein dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung an und verkennt, daß das Revisionsgericht insoweit zu einer Nachprüfung nicht befugt ist, weil das angefochtene Urteil in diesem Punkt eingehend begründet ist und keine grundsätzlich falschen und offenbar unsachlichen Erwägungen erkennbar sind.
Die Würdigung des Sachverständigengutachtens liegt im tatrichterlichen Bereich, so daß sich die insoweit erhobenen Revisionsrügen als unbegründet erweisen.
Unbegründet ist auch die Büge, das Berufungsgericht hätte gemäß § 144 ZPO den Sachverständigen Professor Dr. Me. zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen und die den Kläger damals behandelnden Ärzte vernehmen müssen. Abgesehen davon, daß im Rahmen von § 287 ZPO der Tatrichter den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen bestimmen darf, unterliegt die Ausübung der Erwägung aus § 144 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RG LZ 1933, 1033, 1034).
Auch dem von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 1966 gestellten Antrag, ein Obergutachten einzuholen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen Selbst bei einer nach § 286 ZPO durchzuführenden Beweisaufnahme steht es im Ermessen des Tatrichters, ob er die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich hält; die Partei hat hierauf grundsätzlich keinen Anspruch. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn wegen ungewöhnlicher Schwierigkeiten der Beweisfrage und grober Mängel ihrer Begutachtung eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht (Urteil des erkennden Senats vom 25. April 1961 - VI ZR 141/60 - VersR 1961, 615, 616). Das Berufungsgericht hat das Gutachten des Professors Dr. Me., das gegenüber dem Gutachten des Dr. med. Sch. bereite ein Obergutachten darstellt, als "sehr ausführlich und gründlich" bezeichnet, also keine Mängel in der Begutachtung festgestellt.
Auch die von der Revision gerügte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Der Umfang dieser Aufklärungspflicht bestimmt sich nach § 287 ZPO; insoweit sind Ermessensfehler nicht erkennbar.
Soweit die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Sachverhalt die Zeugenaussagen kritiklos zugrundegelegt habe, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Wertung der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen keineswegs den Sachverständigen überlassen. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht seinen Feststellungen die Zeugenaussagen unmittelbar zugrundegelegt hat.
II.
Zu Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht auf die Mitverursachung des Verkehrsunfalls vom 16. Januar 1962 durch die von dem Personenkraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr eingegangen ist.
Die Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz vom 30. September 1963 darauf hingewiesen, daß der Kläger zumindest einen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entsprechenden Teil des Schadens selbst tragen müsse. Die Beklagten haben ihr Vorbringen in der Berufungsbeantwortung allgemein wiederholt; im Hinblick darauf, daß das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, brauchten sie den Gesichtspunkt der Betriebsgefahr im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich noch einmal zu erwähnen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht beschieden, obwohl es einer Darlegung bedurft hätte, wie bei der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung, deren Vornahme das angefochtene Urteil vermissen läßt, die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Klägers zu berücksichtigen ist.
Indes zwingt dieses unterlassen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die von dem Berufungsgericht über den Hergang des Verkehrsunfalls vom 16. Januar 1962 getroffenen Feststellungen, deren Ergänzung nach Lage der Dinge nicht zu erwarten ist, reichen dazu aus, daß das Revisionsgericht von sich aus die Abwägung nach § 17 StVG vornehmen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger wartepflichtig war und auch die dem Kläger zustehende Vorfahrt beachten wollte. Beim Bremsen kam dann das Fahrzeug der Beklagten auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen und stieß gegen den Wagen des Klägers. Der Zweitbeklagte hat also die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepaßt; er hat damit schuldhaft die Vorschrift des § 13 Abs. 1 StVO verletzt. Gegenüber dieser Vorfahrtverletzung und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des Kraftwagens der Beklagten tritt die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr so weit zurück, daß sie im Rahmen von § 17 StVG unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine Minderung der Haftung der Beklagten tritt also nicht ein.
Die Revision erweist sich als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend