Akteneinsicht

Normen

§§ 299, 760 ZPO

§ 147 StPO

§ 187 AO

§ 395 AO

§ 78 FGO

Information

1 Allgemein

Recht zur Einsicht in behördliche/gerichtliche Akten.

Das Bestehen eines Akteneinsichtsrechts muss eine gesetzliche/untergesetzliche Rechtsgrundlage haben. Es besteht kein allgemeines voraussetzungsloses Zugangsrecht zu staatlichen Informationen:

Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, die den Zugang zu aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen. Vielmehr kann der Staat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang, in dem er Informationsquellen allgemein zugänglich macht, festlegen (BVerwG 27.05.2013 – 7 B 43/12).

2 Zivilrecht

Die Parteien können im Zivilprozess gemäß § 299 ZPO die Prozessakten einsehen und sich Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dritte dürfen die Akten nur einsehen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Gesondert geregelt ist daneben in § 760 ZPO das Akteneinsichtsrecht der an einem Vollstreckungsverfahren Beteiligten in die Akten des Gerichtsvollziehers.

3 Arbeitsrecht

Ein Dritter hat bei Vorliegen eines rechtliches Interesses (das glaubhaft zu machen ist) ein Akteneinsichtsrecht (VG Frankfurt am Main 11.01.2011 – 8 K 2602/10).

4 Strafrecht

Das im Strafverfahren bestehende Akteneinsichtsrecht ist in § 147 StPO sowie § 406e StPO geregelt:

In einem Strafverfahren sind gemäß § 147 StPO u.a. der Strafverteidiger (nicht der Beschuldigte selbst), der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen, Gleiches kann für Behörden gelten. Privatpersonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, so kann dem Strafverteidiger die Akteneinsicht versagt werden.

Der Strafverteidiger kann aus den Akten Kopien anfertigen und so seinem Mandanten Einsicht in die Unterlagen gewähren. Zu weiter gehenden Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers siehe den Beitrag »Strafverteidiger«.

Im Rahmen des Opferschutzes kann gemäß § 406e StPO ein den Verletzten vertretender Rechtsanwalt die Akten einsehen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses.

Bei der Frage der Gewährung der Akteneinsicht sind nach der Entscheidung BVerfG 05.12.2006 – 2 BvR 2388/06 die gegenläufigen Interessen des Beschuldigten und des Verletzten gegeneinander abzuwägen.

Elektronische Akteneinsicht:

§ 32 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Akten bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden elektronisch geführt werden können. Seit dem 1. Januar 2026 sind nach § 32 Abs. 1 S. 1 StPO in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung die Akten elektronisch zu führen.

Dabei wird eine zentrale Webadresse bekanntgemacht, unter welcher ein solches Akteneinsichtsportal für alle Akteneinsichtsberechtigten einfach erreichbar ist.

Standards bzw. das Verfahren der elektronischen Einsicht:

Zur Bestimmung von Standards bzw. zur Regelung des Verfahrens und der Voraussetzungen ist die »Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV)« in Kraft getreten.

Die Verordnung gilt bundeseinheitlich für die Einsicht in elektronische Strafverfahrensakten von Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie der Finanzbehörden in Verfahren nach § 386 AO oder § 14a des SchwarzArbG. Sie findet somit keine Anwendung auf strafrechtliche Ermittlungsvorgänge übriger Ermittlungsbehörden, etwa der Polizei, Steuer- oder Zollfahndungsbehörden.

Dementsprechend finden die Regelungen dieser Verordnung auch keine Anwendung, wenn sich eine von der Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde in einem Verfahren nach § 386 Absatz 2 AO oder § 14a SchwarzArbG bereits angelegte Akte bei einer nicht-aktenführenden Ermittlungsbehörde (Polizei, Steuer- oder Zollfahndungsbehörde) befindet.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Verordnung im Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG entsprechende Anwendung findet, wie es § 110c S. 1 OWiG und § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vorsehen.

Die Verordnung regelt lediglich die Art und Weise der Akteneinsicht in elektronische Akten, über das »ob« und den Umfang der Akteneinsichtsberechtigung wird hingegen keine Aussage getroffen. Dies richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 147 StPO und den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Achten Buchs der StPO. Die Vornahme von Schwärzungen bleibt daher ebenso zulässig wie die Gewährung von Einsicht in einzelne Teile der Akten.

5 Verwaltungsrecht

Zur Rechtslage im Verwaltungsrecht siehe die Beiträge »Akteneinsicht – Verwaltungsrecht« und »Informationsfreiheitsgesetz«.

6 Kinder- und Jugendhilfe

Aufarbeitungsprozesse, die in den letzten Jahren durchgeführt wurden, um Kindeswohlgefährdungen mit Bezug zur Aufgabenwahrnehmung der Kinder -und Jugendhilfe zu rekonstruieren, haben nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/13183) deutlich gemacht, dass es erhebliche rechtliche Unsicherheiten im Hinblick auf den Zugang von Betroffenen zu relevanten Akten gibt. Um sicherzustellen, dass Betroffene notwendige Informationen erhalten, um sich mit erlittenem Unrecht oder ausgebliebenen Interventionen zu ihrem Schutz und zu ihrer Unterstützung auseinanderzusetzen, bedurfte es klarer gesetzlicher Regelungen zur Aufarbeitung durch Akteneinsichts- und Auskunftsrechte der Betroffenen.

§ 9b SGB VIII verpflichtet daher die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt), Betroffenen Einsicht in die Akten zu gestatten und hierzu Auskunft zu erteilen durch Begleitung der Akteneinsicht, die z.B. Erläuterungen der Aktenstruktur oder Hilfestellung beim Auffinden relevanter Informationen umfasst.

Diese Pflicht besteht nur gegenüber Personen im Hinblick auf die sie als Minderjährige betreffenden Akten, bei denen ein berechtigtes Interesse nach der Legaldefinition in Absatz 3 der Vorschrift vorliegt.

Es besteht kein Akteneinsichtsrecht eines Elternteils in die Jugendhilfeakte seines Kindes:

»Das aus dem Elternrecht hergeleitete allgemeine Informationsrecht führt nicht dazu, dass entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Einsicht in Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, zu gewähren ist« (VGH Baden-Württemberg 27.04.2020 – 12 S 579/20).

7 Petitionsverfahren

Sofern die Zugänglichkeit für die bei einem Landtag geführtes Petitionsverfahren betreffenden Informationen, in der Geschäftsordnungsregelung nicht vorgesehen ist, kann ein Anspruch nicht geltend gemacht werden (VGH Bayern 14.02.2014 – 5 ZB 13.1559).

8 Finanzverfahren

Im Steuerverfahren besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, es handelt sich um einen Ermessensanspruch.

Im Verfahren der Zerlegung und Zuteilung können die beteiligten Steuerberechtigten gemäß § 187 AO über ihre Amtsträger Einsicht in die Unterlagen erlangen.

Im Steuerstrafverfahren ist das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde in § 395 AO geregelt.

Akteneinsicht/Auskunft nach einer anonymen Anzeige (BFH 15.07.2025 – IX R 25/24):

»Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind.«

Aber:

»Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.«

Im Finanzgerichtsprozess besteht das Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 FGO. Danach erstreckt sich das Einsichtsrecht auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten. Diese erfassen auch die Handakten des Außenprüfers. Berechtigt sind die Beteiligten, die auf ihre Kosten Abschriften erstellen lassen können.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat keinen Anspruch auf die Zusendung der Akten in sein Büro. In den Fällen einer größeren Distanz zwischen dem Gerichtsort und dem Büro des Verfahrensbevollmächtigten werden die Akten nach einem entsprechenden Antrag an die nahegelegene Finanzbehörde zur Einsicht versandt.

metis