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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1993, Az.: 1 StR 450/93

Anforderungen an eine gefährliche Körperverletzung ; Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1993
Aktenzeichen
1 StR 450/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 21.04.1993

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Claus-Jürgen B. aus S., geboren am ... 1961 in M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. September 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. April 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und zugleich gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

1.

Es bestehen schon Bedenken gegen die der Annahme einer rechtswidrigen Tat zugrundeliegende Beweiswürdigung: Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen seine Mutter mit einem Messer angegriffen; dem war ein Handgemenge vorausgegangen, bei dem sich der Angeklagte - wenn auch geringfügige - Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht hat daher geprüft, ob dem Angriff des Angeklagten ein Angriff der Mutter vorausgegangen sein könnte, der den Angeklagten zur Notwehr berechtigte. Seine Überzeugung, der Angeklagte sei von seiner Mutter nicht angegriffen worden, stützt das Landgericht - auch - auf die Erwägung, die Mutter des Angeklagten habe "bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ... mit keinem Wort erwähnt, ihren Sohn angegriffen zu haben". Der Inhalt der Aussage der Mutter in der Hauptverhandlung ist in den Urteilsgründen wie folgt umfassend dokumentiert:

"Die Zeugin M., Mutter des Angeklagten, verlas in der Hauptverhandlung folgende, von ihr vorbereitete Erklärung:

"Allein ich trage die Schuld an dem Geschehen, welches dazu geführt hat, daß mein Sohn über 6 Monate in U-Haft ist. An dem fraglichen Abend hat sich bei mir aus Gründen, die ich nicht darlegen möchte, eine solche Wut und Haß gegen meinen Sohn entwickelt, bei denen ich zu Mitteln gegriffen habe, die mir im nachhinein furchtbar leid tun und auf die mein Sohn reagieren konnte, wie es auf Grund der eingetretenen Situation notwendig war. Ich bin letztlich froh, daß Claus körperlich unversehrt hervorgegangen ist. Das, was ich heute erklärt habe, ist die Wahrheit, mehr möchte ich nicht sagen. Ich bitte um Ihr Verständnis, keine weiteren Fragen zu beantworten".

Entsprechend dieser Erklärung machte sie keine weiteren Angaben".

4

Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter ist zwar in seiner Beweiswürdigung frei (§ 261 StPO); er ist jedoch gehalten, sich mit den gewonnenen Erkenntnissen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Bestehen bei der Bewertung einer durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnis mehrere tatsächliche Möglichkeiten, muß er sich, wenn auch nicht mit allen theoretisch denkbaren, so doch mit allen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen. Naheliegend ist eine Möglichkeit jedenfalls dann, wenn sie nach Sachlage mit der Beweistatsache nicht weniger gut zu vereinbaren ist als die von ihm angenommene Möglichkeit (st. Rechtspr., vgl. zusammenfassend d. Nachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 49). Diesen Anforderungen wird die Würdigung der Erklärung der Zeugin in der Hauptverhandlung nicht gerecht. Die Aussage der Zeugin, sie habe aus Wut und Haß zu Mitteln gegen den Angeklagten gegriffen und sei froh, daß er körperlich unversehrt hervorgegangen ist, läßt die Bewertung, sie habe sich in der Hauptverhandlung eines Angriffs gegen ihren Sohn bezichtigt, jedenfalls nicht fernerliegender erscheinen als die Annahme, sie habe einen Angriff gegen ihren Sohn nicht erwähnt.

5

Die Erwägungen der Strafkammer ergeben, daß nach der maßgeblichen tatrichterlichen Überzeugung erst eine Gesamtwürdigung aller in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen die Möglichkeit eines den Messerstichen vorangegangenen Angriffs ausgeschlossen erscheinen läßt. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Feststellung, daß die Zeugin den Angeklagten nicht zuerst angegriffen hat, auch unabhängig vom Inhalt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung schon allein aus den Erkenntnissen hergeleitet werden könnte, die zu Verhalten und Äußerungen der Beteiligten unmittelbar nach der Tat angefallen sind.

6

2.

Darüber hinaus ist aber auch die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten i.S.d. § 69 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet.

7

a)

Der Angeklagte hat 1986 bei einer Bank einen Betrag von 120.000 DM aufgenommen und seiner Mutter zur Verfügung gestellt. Eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt, was wiederholt zu Auseinandersetzungen führte.

8

Offenbar an die bisher unterbliebene Rückzahlung anknüpfend - ausdrücklich ergibt sich dies aus den Urteilsgründen allerdings nicht - erschien der Angeklagte am 2. Februar 1990 bei einer Polizeidienststelle und wollte eine Anzeige gegen das Bayerische Landeskriminalamt wegen Diebstahls von 300.000 DM erstatten. Da der Angeklagte einen verwirrten Eindruck machte, wurde er nach Hause geschickt.

9

Am 8. Februar 1990 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter über die Rückzahlung. Dabei drohte die Mutter dem Angeklagten, sie werde das ihr gehörende Haus, in dem auch der Angeklagte wohnte, kurzfristig verkaufen und ihn "durch einen Rechtsanwalt hinauswerfen lassen". Am gleichen Abend drang dann der Angeklagte auf seine Mutter mit dem Messer ein und versetzte ihr drei Stiche.

10

Im Anschluß daran rief der Angeklagte dreimal bei der Polizei an. Beim erstenmal sagte er "Seid ihr nun zufrieden? Ihr könnt einen Krankenwagen ... schicken". Bei den beiden anderen Anrufen forderte er zu größerer Eile auf und drohte, daß "etwas passiere", wenn die Mutter sterben werde.

11

b)

Auf der Grundlage dieser Feststellungen geht das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, beim Angeklagten sei es auf der Grundlage eines eingebildeten Komplotts zwischen Mutter und Polizei zu einem affektiven Ausbruch gekommen; mit schweren Straftaten sei auch künftig zu rechnen, wobei der "gegen die Polizei und gegen seine Mutter bisher aufgetretene Beeinträchtigungs- und Bestehlungswahn ... nicht vernachlässigt werden (dürfe)".

12

Diese Feststellungen belegen zweifelsfrei, daß der Angeklagte - krankheitsbedingt - für seine Schwierigkeiten die Polizei verantwortlich macht. Ob darüber hinaus, wie das Landgericht meint, sein Verhalten dahin ausgelegt werden "muß", daß sich nach Auffassung des Angeklagten die Mutter mit der Polizei gegen ihn verbündet habe, mag dahinstehen.

13

Die Würdigung des Landgerichts ist aber jedenfalls insoweit unzulänglich, als sie nicht erkennbar erörtert, daß die Mutter dem Angeklagten tatsächlich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat gedroht hatte, ihn gegen seinen Willen mit Hilfe eines Rechtsanwalts aus dem Haus zu werfen. Aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich, daß gerade akut psychisch Erkrankte die (hier nicht auf einem Wahn beruhende) Angst vor dem Verlust des bisherigen (räumlichen) Lebensmittelpunkts als extreme Belastung empfinden, die zu sonst persönlichkeitsuntypischen Aggressionsausbrüchen führen kann, und daß derart motivierte Ausbrüche nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine generelle Gefährlichkeit zulassen (vgl. z.B. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13; Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; zu den Auswirkungen von (anderen) Trennungserlebnissen auf psychisch Erkrankte vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12).

14

3.

Die unterbliebene Erörterung dieses Gesichtspunkts ist auch nicht etwa im Hinblick auf die sonstigen Feststellungen zur Person des Angeklagten unschädlich.

15

a)

Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte lediglich einmal wegen eines 1987 fahrlässig begangenen Straßenverkehrsdelikts mit einer Geldstrafe belegt worden. Darüber hinaus ergeben die Urteilsfeststellungen lediglich, daß der Angeklagte 1986 einmal wegen "Randalierens" in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert worden war. Näheres ergibt sich hierzu aus den Urteilsgründen nicht; der Umstand, daß der Angeklagte bereits am nächsten Tag wieder entlassen wurde, spricht jedoch nicht dafür, daß der Anlaß der Einweisung ein sehr großes Gewicht gehabt hätte.

16

b)

Auch soweit sich dem Urteil Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten nach der - zum Urteilszeitpunkt mehr als drei Jahre zurückliegenden - Tat entnehmen lassen, ergeben sich hieraus Hinweise für eine Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH NJW 1978, 599) jedenfalls nicht mit hinlänglicher Klarheit. Der Angeklagte wurde seither lediglich wegen eines von ihm am 6. Mai 1990 in trunkenheitsbedingt fahruntüchtigem Zustand verursachten Verkehrsunfalls und anschließender Verkehrsunfallflucht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren wegen eines von ihm am 11. März 1990 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls wurde im Hinblick auf die genannte Verurteilung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

17

Eine Neigung zu schwerwiegenden Aggressionshandlungen oder sonstige Anhaltspunkte, die eine Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB ergeben, ist aus alledem nicht zu erkennen.

18

c)

Ob möglicherweise der Verfahrensgang in dieser Sache Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeitsprognose gibt, wird ebenfalls nicht deutlich:

19

Am 4. März 1991 - also fast 13 Monate nach der Tat - erging in dieser Sache ein Haftbefehl, aufgrund dessen der Angeklagte am 23. April 1991 festgenommen wurde. Der Angeklagte befand sich zwei Tage in Untersuchungshaft, dann wurde der Haftbefehl wieder aufgehoben. Im Juni 1991 wurde dann ein Unterbringungsbeschluß gemäß § 81 StPO erlassen, aufgrund dessen sich der Angeklagte im August 1991 für fünf Tage im Bezirkskrankenhaus befand. Schließlich erging am 12. Juni 1992 erneut ein Haftbefehl, aufgrund dessen sich der Angeklagte seit Oktober 1992 in Untersuchungshaft befindet.

20

Ob diesem aus sich heraus nicht ohne weiteres einsichtigen Verfahrensgang Erkenntnisse zugrundeliegen, die Rückschlüsse auf eine Gefährlichkeit zulassen könnten, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da das Landgericht das geschilderte Verfahrensgeschehen zwar mitteilt, aber in keiner Weise erläutert, ebenso wie sich das Urteil auch sonst - von der Mitteilung über die genannten Strafverfahren abgesehen - zum Verhalten des Angeklagten seit der Tat nicht näher äußert; soweit es sich dabei um die Zeiträume handelt, in denen sich der Angeklagte in Freiheit befand, ergibt sich aus den Urteilsgründen lediglich, daß der Angeklagte seit 1990 nicht mehr bei der Mutter wohnt.

21

d)

Allerdings teilt die Strafkammer mit, der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß es in der JVA gegenüber dem Personal und gegenüber der Mutter zu weiteren "derartigen Vorfällen" wie am 2. Februar und 8. Februar 1990 gekommen sei. Diese pauschale, nicht näher konkretisierte Feststellung ermöglicht dem Senat jedoch ebenfalls nicht die erforderliche Überprüfung, ob das Landgericht bei seiner Gefährlichkeitsprognose von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Die Vorfälle sind nicht geschildert. Daß es für die Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung sein kann, ob der Angeklagte lediglich unsinnige Beschuldigungen gegen andere erhoben hat, oder ob er andere mit einem Messer angegriffen hat, bedarf keiner näheren Darlegung. Es versteht sich im übrigen nicht von selbst, daß ein psychisch auffälliger Untersuchungsgefangener, der deswegen inhaftiert ist, weil er mit einem Messer zugestochen hat, in der JVA ohne weiteres die Gelegenheit hat, andere mit einem Messer anzugreifen.

22

4.

Nach alledem ist schon die rechtswidrige Anlaßtat nicht ohne jeden Zweifel festgestellt, und darüber hinaus ist bei der Gefährlichkeitsprognose ein möglicherweise erheblicher Gesichtspunkt nicht erkennbar gewürdigt; außerdem sind Vorgänge, auf die die Gefährlichkeitsprognose gestützt ist, nicht konkret dargetan.

23

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

24

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zusatztatsachen (wie etwa aggressives Verhalten während der Untersuchungshaft), die ein Sachverständiger im Rahmen seiner Tätigkeit gezielt erhebt oder zufällig erfährt, nicht durch Erstattung des Sachverständigengutachtens, sondern durch anderweitige Beweisaufnahme, in aller Regel durch Zeugenbeweis, in die Hauptverhandlung einzuführen. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die nicht vom Sachverständigen selbst, sondern von anderen festgestellt wurden (vgl. BGH NStZ 1993, 245 f). Es erscheint eher fernliegend, daß der Sachverständige selbst die seiner Einschätzung zugrundeliegenden Vorfälle in der JVA unmittelbar wahrgenommen hat. Bei einer solchen Fallgestaltung sind entweder die unmittelbaren Beobachter oder der Sachverständige - der dann Zeuge vom Hörensagen wäre - als Zeugen zu vernehmen (BGH aaO). Die Mitteilung der Strafkammer, der Sachverständige habe die genannten Vorgänge nachvollziehbar und überzeugend mitgeteilt, läßt nicht erkennen, daß sie sich der genannten Grundsätze bewußt gewesen wäre.

Maul
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl