Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1966, Az.: VIII ZB 23/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1966
- Aktenzeichen
- VIII ZB 23/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg- 12.05.1966
- LG Hamburg - 23.12.1965
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 19. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Mai 1966 aufgehoben.
Das Berufungsgericht hat von den Bedenken Abstand zu nehmen, daß die Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1965 nicht ordnungsgemäß begründet ist. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen.
Gründe
Der Kläger und der Beklagte schlossen am 1. November 1963 einen "Geschäfts-Kaufvertrag", in welchem der Beklagte seine in H. belegene Gaststätte mit Dreizimmerwohnung und Inventar zum Preise von 54.000 DM an den Kläger verkaufte. Die Gültigkeit des Vertrages war u.a. davon abhängig, daß der Eintritt des Käufers in den Mietvertrag des Verkäufers vom Grundstückseigentümer genehmigt wird und der Käufer einen Mietvertrag von mindestens zehnjähriger Dauer erhält.
Der Kläger zahlte an den Beklagten am 1., 11. und 13. November 1963 insgesamt 5.500 DM und an den Makler, der den Kaufvertrag vermittelt hatte, am 11. November 1963 1.750 DM. Durch Mietvertrag vom 14. November 1963 vermieteten die Grundstückseigentümer dem Kläger die Räumlichkeiten (Laden und Wohnung) ab 1. November 1963 bis zum 30. Juni 1973. Der Kläger machte im Januar 1964 dem Beklagten gegenüber geltend, dieser habe ihm zugesichert, daß die Gaststätte als Tanzlokal mit einer Tanzkapelle ohne weiteres geeignet sei und Verwendung finden, kenne. Damit habe er den Kläger getäuscht. Der Kläger verlangte mit dieser Begründung Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge und weiteren Ersatz des noch nachzuweisenden Schadens. Der Beklagte sollte sich hiermit einverstanden erklären und Gelegenheit erhalten, Dispositionen über das Objekt zu treffen. Er wies jedoch durch Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 20. Januar 1964 dieses Ansinnen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Der Kläger, der die Gaststätte noch im Januar 1964 geschlossen hatte, wurde von den Grundstückseigentümern auf Räumung verklagt, weil er im Januar und Februar 1964 keine Miete bezahlt hatte. Er räumte darauf am 29. Februar 1964 die Gastwirtschaft und Wohnung.
Die Ende Januar 1964 gegen ihn eingereichte Klage des jetzigen Beklagten auf Zahlung der am 15. Januar 1965 fällig gewordenen Wechselsumme von 750 DM nebst Zinsen und Prozeßkosten wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 1965 abgewiesen. Darauf verlangte der Kläger in den vorliegenden Rechtsstreit als Teil seines Schadens Ersatz der von ihm im, November 1963 geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.250 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte trat diesem Verlangen entgegen und machte u.a. geltend, der Kläger habe die Gaststätte bereits im Januar 1964 geschlossen, sich dann von den Grundstückseigentümern "herausklagen" lassen, die Räumlichkeiten aufgegeben und die Schlüssel zur Gaststätte an die Verwalterfirma herausgegeben. Damit habe er sich selbst der Möglichkeit beraubt, an den Beklagten die Leistungen zurückzugewähren, die er erbringen müßte, wenn die im Vorproze mit Schriftsatz vom 27. Februar 1964 erklärte Anfechtung begründet sei. Dadurch, daß der Kläger die Gaststätte nicht an ihn, den Beklagten, herausgegeben habe, sei ihm ein Schaden in Höhe von mindestens 18.000 DM entstandene. Diesen Betrag hätte er nämlich erzielen können, wenn die Gaststätte an einen anderen Nachmann, wie z.B. denjenigen, der die Gaststätte jetzt betreibe, seinerseits hätte verkaufen können. Denn der jetzige Inhaber, der die Gaststätte auch als Tanzlokal betreibe, habe einen derartigen Betrag bezahlt. Wenn der Kläger die Anfechtung unverzüglich erklärt und die Gaststätte an den Beklagten zurückgegeben hätte, so hätte die Grundstücksverwaltung ihn (den Beklagten) ohne weiteres als Mieter übernommen und ihm gestattet, die Gaststätte an einen arideren Gastwirt zu verkaufen. Den Schadensersatzanspruch, den der Beklagte mit positiver Vertragsverletzung begründete, stellte er hilfsweise zur Aufrechnung.
Der Kläger verwies demgegenüber darauf, er habe dem Beklagten bereits durch Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 9. Januar 1964 angekündigt, daß er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten werde, sofern nicht dieser binnen der ihm gesetzten Frist sich zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichte. Ferner trug der Kläger vor, er habe einen im Rahmen seines Vertrages mit dem Beklagten liegenden Mietvertrag mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen. Da er in den Mietvertrag des Beklagten eingetreten sei, habe diesem ein Recht an den Räumen nicht mehr zugestanden. Auf die Frage, ob der Beklagte die Gaststätte zu gleichen Kaufpreisbedingungen wie zwischen den Parteien vereinbart hätte weiterveräußern können, komme es demnach nicht an. Im übrigen hätte die Verwalterfirma die Möglichkeit gehabt, dem Beklagten die Gaststätte wieder anzubieten.
Auf die Auflage des Landgerichts an den Kläger, darzulegen und Beweis dafür anzubieten, daß ihn kein Verschulden daran treffe, daß der Beklagte den Besitz und das Mietrecht an der Gaststätte nicht zurückerhalten hat, erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1965. Außerdem äußerte er sich zu diesem Punkt in einem Schriftsatz vom 9. Dezember 1965, in dem er den Vergleichsvorschlag des Landgerichts ablehnte. Dieser Schriftsatz ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereicht worden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es stellt fest, daß der Beklagte den Kläger bei den Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht habe, und hält die Anfechtung des Vertrages vom 1. November 1963 gemäß § 123 BGB für begründet. Der Kläger sei daher an sich zum Schadensersatz wegen Verschuldens des Beklagten beim Vertragsschluß berechtigt, und zwar in Höhe der Klageforderung. Diese Ansprüche des Klägers seien jedoch durch die erklärte Aufrechnung des Beklagten erloschen. Dessen Ansprüche ergäben sich aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB. Hiernach sei der Kläger dem Beklagten für den Schaden verantwortlich, der dadurch entstanden ist, daß er die Gaststätte an ihn nicht mehr zurückgeben kann.
Gegen diese Auffassung des Landgerichts wendet sich die Berufung des Klägers. Die Berufungsschrift enthält den Antrag, der als materielle Berufungsbegründung bezeichnete und fristgerecht eingereichte Schriftsatz vom 3. März 1966 folgende Ausführungen:
"Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Es trifft zwar zu, daß der Beklagte behauptet hat, der von ihm zur Aufrechnung gestellte Ersatzanspruch belaufe sich auf mindestens 18.000 DM. Unrichtig ist jedoch, daß der Kläger dieses Vorbringen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat. Mit Schriftsatz vom 9.12.1965, auf dessen Inhalt vollen Umfangs Bezug genommen wird, hat der Kläger die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ersatzansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.
Im übrigen bezieht sich der Kläger zur weiteren Begründung vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen mit Schriftsatz vom 22.5.1965, 21.7.1965 und 19.10.1965."
Das Berufungsgericht hat diesen Schriftsatz nicht als zulässige Berufungsbegründung angesehen und deshalb die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 24. Mai 1966 zugestellt worden. Mit der rechtzeitig und formgerecht beim Bundesgerichtshof eingelegten sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses, während der Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Berufungsgericht sicht die Berufungsbegründung deshalb als unzulässig an, weil der von Rechtsanwalt Dr. Me. in Vertretung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz keine bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung und kein hinreichend substantiiertes neues Vorbringen enthalte. In den Schriftsatz trage der Kläger vor, er habe die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte und vom Landgericht für begründet erachtete Forderung in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1965 nach Grund und Höhe bestritten, und beziehe sich ergänzend auf weitere im ersten Rechtszuge eingereichte Schriftsätze. Soweit der Kläger die Schadensersatzforderung der Höhe nach bestreite, handele es sich um neues Vorbringen. Dieses sei aber nicht hinreichend substantiiert. Denn er habe damit nicht hinreichend klargestellt gegen welche einzelnen Behauptungen des Beklagten er sich hiermit wendet. Im übrigen fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, die nicht durch eine Bezugnahme auf die im ersten Rechtszuge eingereichten Schriftsätze ersetzt werden könne.
Dieser rechtlichen Beurteilung der Berufungsbegründung kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Es kann, um dieser Vorschrift zu genügen, also gerügt werden, daß der erste Richter den ihm vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt hat. Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müssen aber auch in diesem Fülle die Gründe bei der Anfechtung bestimmt bezeichnet sein und im einzelnen ausgeführt werden. Deshalb reicht eine bloß allgemeine Begründung, z.B. die bloße formelhafte Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz, grundsätzlich nicht aus, um das Formerfordernis zu erfüllen (RGZ 143, 292; 145, 131). Die Partei muß vielmehr zu erkennen geben, welche bestimmte Rechtsansicht des Richters sie bekämpft und welche Gründe sie ihr entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muß also einen genauen Anfechtungsgrund enthalten. Dabei ist jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen, daß sich die Berufungsbegründung zur Darlegung des Anfechtungsgrundes auf einen in der Vorinstanz eingereichten Schriftsatz bezieht. U.U. kann die Berufungsbegründung sich überhaupt auf eine solche Bezugnahme beschränken (so richtig Johannsen in der Anm. bei LM ZPO § 519 zu Nr. 9, die sich auf die Entscheidung BGHZ 7, 170 bezieht). Entscheidend ist also, ob sich bei einer solchen Bezugnahme hinreichend deutlich ergibt, was gegenüber dem Berufungsurteil gerügt wird.
Der Streitpunkt, der den Gegenstand der Berufung bildet, war hier ausreichend gekennzeichnet. Es geht um die Frage, ob der Kläger verpflichtet war, die übernommene Gaststätte an den Beklagten herauszugeben, und ob er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. Demnach kommt es nur darauf an, ob in Bezug auf diesen Streitpunkt der Berufungsbegründung ein genügend bestimmter Anfechtungsgrund zu entnehmen ist. Das ist der Fall. Dabei kann ferner davon ausgegangen werden, daß die Berufungsbegründung auch darlegen muß, aus welchen Gründen im einzelnen die Ausführungen des angefochtenen Urteils angegriffen werden. Denn auch dies ist der Berufungsbegründung zu entnehmen.
Der Schriftsatz, auf den die Berufungsbegründung in erster Linie verweist, enthält die wesentlichen Gesichtspunkte, die der Kläger dem Gegenanspruch des Beklagten und damit auch der Begründung des angefochtenen Urteils entgegensetzen will. Der Kläger halt den Schadensersatzanspruch des Beklagten deshalb nicht für begründet, weil dieser nicht bereit gewesen sei, die Gaststätte zurückzunehmen, und dies in dem Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 20. Januar 1964 entschieden zum Ausdruck gebracht habe. Der Kläger verneint damit auch jedes Verschulden. Er hatte ferner vorgetragen und durch Bezugnahme in der Berufungsbegründung darauf verwiesen, daß dem Beklagten Mietrechte an der Gaststätte nach der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Kläger nicht mehr zustanden und dieser die Gaststätte an den Vermieter habe herausgeben müssen. Auch hiermit will der Kläger darlegen, daß er sich nicht schuldhaft die Herausgabe der Gaststätte unmöglich gemacht habe. In dem Vorbringen des Klägers liegt auch ein Bestreiten, daß ein etwaiges Verschulden den behaupteten Schaden des Beklagten verursacht habe. Damit ist in der Berufungsbegründung durch die zulässige Bezugnahme bestimmt angegeben, aus welchen Gründen der Kläger die getroffene Entscheidung anficht und gegen welche Auffassung des Berufungsgerichts sich der Anfechtungsgrund richtet. Damit ist auch dem Zweck der Vorschrift, die Gründe der Anfechtung im einzelnen zu bezeichnen, nämlich durch die Berufungsbegründung den Prozeßgegner und das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, Genüge getane. Hierzu bedurfte es nicht einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Vorderrichters. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Vorbringen der Berufungsbegründung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich oder geeignet ist, der Berufung gegen das Endurteil zum Erfolge zu verhelfen.
Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 = NJW 1959, 885 = LM ZPO § 519 (Nr. 38) = MDR 1959, 387, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, ist keine andere Rechtsauffassung zu entnehmen.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Artl
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier