Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1962, Az.: 2 AZR 244/61

Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung über beantragte Zeitspanne; Berufungsbegründung; Späte Zustellung des Urteils; Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Betriebsratsvorsitzende; Betriebsratsbeschluß; Abberufung vom Vorsitzendenposten; Betriebsrat; Lohnfragen des Betriebes; Zahlung von Weihnachtsgratifikationen; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.01.1962
Aktenzeichen
2 AZR 244/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.01.1961 - 2 Sa 221/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 220 - 234
  • DB 1962, 744 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 607 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS) "Tatbestandsberichtigung)"

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Berufungsbegründungsfrist über die beantragt Zeitspanne hinaus verlängert, darf der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb der so verlängerten Frist einreichen (Vergleiche BAG 04.08.1960 2 AZR 482/60 = BAGE 11, 251).

2. Wird die Frist des ZPO § 320 Abs. 1 im Hinblick auf ZPO § 320 Abs. 2 S. 3 durch eine späte Zustellung des Urteils nur unwesentlich verkürzt, ist es doch möglich, daß diese derart verkürzte Frist immer noch die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Tatbestandsberichtigung zuläßt. Die des ZPO § 320 Abs. 1 innezuhalten, auch wenn sie unerheblich verkürzt ist.

3. Der Betriebsratsvorsitzende kann durch Betriebsratsbeschluß jederzeit von seinem Vorsitzendenposten abberufen werden.

4. Der Betriebsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Lohnfragen des Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber aufzugreifen. Fragen der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen kann er überhaupt aufgreifen.

5. Der Arbeitgeber kann sich auf eine die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer herbeiführende Drucksituation nicht berufen, wenn er sie selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat.