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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1997, Az.: III ZR 190/96

Ansprüche auf Zahlung aus derÜberlassung von Arbeitnehmern; Erteilung von Prozessvollmacht und Nachholung dieser im Revisionsrechtszug durch Vorlage der Vollmachtsurkunden im Original

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1997
Aktenzeichen
III ZR 190/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 05.06.1996

Fundstellen

  • AnwBl 1998, 350
  • BB 1997, 1816 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 1997, 855-856 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1997, 1474-1475 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Maître Paul P., Parc d' A. d' E., Rue des F. L., S.-C., Frankreich,
als Verwalter in dem Insolvenzverfahren der B. L. AG, ... Boulevard W., S., Frankreich

Prozessgegner

G. Blechnerei und Sanitär GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Heinz G. und Benjamin L., H.straße ..., P.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und
die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche auf Zahlung von 180.189,75 DM nebst Zinsen aus der Überlassung von Arbeitnehmern, die im landgerichtlichen Verfahren ursprünglich von einer Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in S. gegen die in Deutschland ansässige Beklagte erhoben wurden. Nachdem über das Vermögen der Aktiengesellschaft ein Insolvenzverfahren (procédure de redressement judiciaire) eröffnet worden war, hat das Landgericht den gerichtlich bestellten Verwalter (administrateur judiciaire und später commissaire à l'execution du plan), Maître Paul P. in S. als Kläger bezeichnet.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Verwalter bzw. der Gemeinschuldnerin infolge der im Insolvenzverfahren getroffenen gerichtlichen Anordnungen die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Klageforderung fehle.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da dessen Prozeßbevollmächtigte trotz entsprechender Rüge der Beklagten ihre Bevollmächtigung nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen hätten.

4

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

Der Kläger hat trotz entsprechender Rüge der Beklagten (§ 88 ZPO) nicht in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO, nämlich durch schriftliche und zu den Gerichtsakten abgegebene Vollmacht nachgewiesen, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug vor Erlaß des angefochtenen Prozeßurteils des Oberlandesgerichts Prozeßvollmacht erteilt hatte.

7

Dieser Nachweis kann zwar auch noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden (vgl. GemS-OGB BGHZ 91, 111, 115) [BGH 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83]. Auch hier hat der Kläger diesen Nachweis aber nicht vollständig in der gebotenen Form, nämlich durch Vorlage der Vollmachtsurkunden im Original (vgl. BGHZ 126, 266, 267 ff), geführt.

8

Der Kläger hat zwar zwei vor Erlaß des Berufungsurteils ausgestellte Schriftstücke im Original zu den Akten gereicht, aus denen sich eine schriftliche Bevollmächtigung seiner S. Rechtsanwälte ergibt. Es fehlt indes die Vorlage des Originals der schriftlichen (Unter-)Bevollmächtigung der K. Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Das im Senatstermin zu den Akten gereichte Telefax, das den Abdruck eines Vollmachtschreibens der S. an die K. Rechtsanwälte des Klägers vom 28. April 1994 enthält, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 1 ZPO nicht. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde geführt werden (vgl. BGHZ 126 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] a.a.O.). Es genügt nicht ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art. Als Nachweis ist deshalb auch der weiter zu den Akten gereichte Abdruck eines Schreibens der S. Rechtsanwälte des Klägers an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. April 1994 nicht geeignet, in dem diesen mitgeteilt wird, daß die Karlsruher Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden seien. Das Schreiben enthält - abgesehen von der fehlenden Unterschrift - auch nicht selbst die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB; vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl § 80 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim § 80 Rn. 10 ff i.V.m. § 88 Rn. 8; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 80 Rn. 7, 8; OLG München OLGZ 1993, 223).

Rinne
Werp
Streck
Schlick
Ambrosius