Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1984, Az.: BVerwG 5 B 145.83
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung des ungarischen Studiums der Rechtswissenschaft mit der in der Bundesrepublik Deutschland abzulegenden ersten juristischen Staatsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 145.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.09.1983 - AZ: 7 S 937/83
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. September 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 36.79 - (BVerwGE 62, 174 = FamRZ 1981, 822) ab. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß bei der Prüfung, ob eine Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durchgeführt hat, bei der Anwendung des § 7 BAföG zu berücksichtigen ist, der berufsqualifizierende Abschluß der im Ausland unternommenen Ausbildung und der einer entsprechenden Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes miteinander zu vergleichen sind. Dieser Vergleich kann nur dann dazu führen, daß die im Ausland unternommene Ausbildung anrechenbar ist, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung oder der im Ausland zu erwerbende Befähigungsnachweis der entsprechenden Prüfung im Bundesgebiet oder dem entsprechenden Befähigungsnachweis "gleichwertig" ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (BVerwGE 62, 174 [178]). Soweit es um die berufliche Qualifikation der jeweiligen Ausbildungen geht, kommt es also für die Vergleichbarkeit der Qualifikationen entscheidend darauf an, ob sie gleichwertig sind. Das könnte hier nur dann angenommen werden, wenn die Abschlußprüfung des ungarischen Studiums der Rechtswissenschaft ebenso wie die in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte erste juristische Staatsprüfung die Berechtigung verleihen würde, im Bundesgebiet in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Das ist offensichtlich zu verneinen. Es ergibt sich auch mittelbar aus der Feststellung des Berufungsgerichts über die grundsätzliche Verschiedenartigkeit der hier in Betracht kommenden Rechtssysteme. Auf die Möglichkeit, auch als ungarischer Jurist im Bundesgebiet einer Berufstätigkeit als Wissenschaftler oder Angestellter in Verwaltung und Wirtschaft ausüben zu können, kommt es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht an. Hierfür wäre nicht die Gleichwertigkeit der jeweiligen juristischen Abschlußprüfungen maßgebend, sondern das praktische Bedürfnis, auch im Bundesgebiet nach dem ungarischen Rechtssystem ausgebildete Juristen zu beschäftigen.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zu, ob eine Gleichwertigkeit der verschiedenen Ausbildungen dann anzunehmen ist, wenn mindestens ein Drittel der im Ausland absolvierten Ausbildung auf die im Bundesgebiet durchzuführende Ausbildung angerechnet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung klargestellt, daß eine Berücksichtigung der im Ausland unternommenen Ausbildung dann in Betracht kommt, wenn die dafür aufgewendete Studienzeit die Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes wenn auch nicht in vollem Umfang, so doch im wesentlichen angerechnet wird (a.a.O. S. 178). Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß der überwiegende Teil, also jedenfalls mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit auf die deutsche Ausbildung anrechenbar sein muß. Das ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel