Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 1 ABR 88/77
Außendienst; Preissystem; Wettbewerb; Geldprämie; Lohngestaltung; Mitbestimmung; Mitbestimmungsrecht; Prämiensatz; Entgelt; Wettbewerbsprämie; Akkordsatz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 88/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.12.1976 - 10 TaBV 108/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AiB 2001, 45 (amtl. Leitsatz)
- AiB 1990, 227-253 (Kurzinformation)
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1979, 2497-2498 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1980, 465
Amtlicher Leitsatz
1. Will ein Arbeitgeber aus besonderem Anlaß seinen Außendienst anspornen (hier: Einführung eines neuen Preissystems) und führt er zu diesem Zweck zeitlich und sachlich begrenzte Wettbewerbe durch, bei denen Geldprämien zu erzielen sind, so handelt es sich dabei um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.
2. Der Betriebsrat hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der einzelnen Prämiensätze, weil solche Wettbewerbsprämien keine leistungsbezogenen Entgelte sind, die mit Akkord- und Prämiensätzen i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG vergleichbar wären.