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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 1 ABR 88/77

Außendienst; Preissystem; Wettbewerb; Geldprämie; Lohngestaltung; Mitbestimmung; Mitbestimmungsrecht; Prämiensatz; Entgelt; Wettbewerbsprämie; Akkordsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
1 ABR 88/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.12.1976 - 10 TaBV 108/75

Fundstellen

  • AiB 2001, 45 (amtl. Leitsatz)
  • AiB 1990, 227-253 (Kurzinformation)
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1979, 2497-2498 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 465

Amtlicher Leitsatz

1. Will ein Arbeitgeber aus besonderem Anlaß seinen Außendienst anspornen (hier: Einführung eines neuen Preissystems) und führt er zu diesem Zweck zeitlich und sachlich begrenzte Wettbewerbe durch, bei denen Geldprämien zu erzielen sind, so handelt es sich dabei um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

2. Der Betriebsrat hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der einzelnen Prämiensätze, weil solche Wettbewerbsprämien keine leistungsbezogenen Entgelte sind, die mit Akkord- und Prämiensätzen i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG vergleichbar wären.