Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1990, Az.: 3 StR 87/90
Sexuelle Nötigung; Sexuelle Handlung; Niederwerfen des Opfers; Herunterreißen der Kleidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1990, 490 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. In dem sich der Beschuldigte auf sein Opfer geworfen hat, hat er noch keine Erzwingung einer sexuellen Handlung durchgeführt, wenn beide Beteiligte vollständig Bekleidet sind und mit der Aktion keine sexuelle Handlung verbunden ist.
2. Das Herunterreißen der Kleidung stellt an sich keine sexuelle Handlung dar.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit iait gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der festgestellte Sachverhalt, der ersichtlich nicht weiter aufgeklärt werden kann, rechtfertigt aber nicht eine Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung. Der Angeklagte ist vielmehr der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die zur Tatzeit 61 jährige, erheblich angetrunkene Zeugin zu Boden warf. Der Angeklagte, der, wie die Zeugin, vollständig bekleidet war, "schmiß sich auf sie", versuchte, sie zu entkleiden und so den Geschlechtsverkehr mit ihr zu ermöglichen. Er verletzte die sich mit Händen und Füßen wehrende und laut schreiende Zeugin mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich. Dann riß er ihr die Strumpfhose und die Unterhose bis zu den Füßen herunter. Als er sie mit entblößtem Unterleib vor sich liegen sah, trat er mit strafbefreiender Wirkung vom Vergewaltigungsversuch zurück. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch das Herunterreißen der Bekleidung des Unterkörpers einer sexuellen Nötigung schuldig gemacht.
Dem kann der Senat nicht folgen. Der Tatbestand des § 178 StGB ist in einer Fallkonstellation wie hier nur verwirklicht, wenn der Täter das Opfer dazu nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden. Der Angeklagte hat keine sexuelle Handlungen "an" der Zeugin vorgenommen. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung von dem Körper ist keine sexuelle Handlung "an" dem Körper, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung an dem Körper verbunden ist. Das bloße Herunterreißen der Kleidungsstücke stellt nicht den körperlichen Kontakt her, der für eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 178, 184c Nr. 1 StGB erforderlich ist. Aus Sicht des Angeklagten war das Herunterrißen der Strumpfhose und der Unterhose der Zeugin ein Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht aber selbst eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 2).
Der Senat kann offen lassen, ob dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984 (2 StR 392/84) zuzustimmen ist. In der genannten Entscheidung hatte es der 2. Strafsenat - unter Bezugnahme auf vor der Reform des Sexualstrafrechts durch das Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - für möglich gehalten, das Herunterreißen des Schlüpfers als sexuelle Nötigung zu beurteilen, wenn sich der Angeklagte "schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte". Über einen solchen Fall hat der Senat nicht zu befinden.
Der Senat kann auch nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts folgen, der unter Hinweis auf das in NJW 1983, 767 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das einen etwas anders gelagerten Sachverhalt betrifft, eine sexuelle Nötigung darin erblickt, daß der Angeklagte sich auf sein Opfer geworfen hat. Entgegen dieser Auffassung liegt das Erzwingen einer sexuellen Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist, nicht in dem bloßen Sichwerfen auf das Opfer, wenn beide Beteiligte vollständig bekleidet sind und das Aufsichwerfen nicht mit einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB verbunden ist.
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte allerdings den Tatbestand der NötIgung verwirklicht. Wegen der Umstellung des Schuldspruchs, gegen den der Angeklagte sich nicht anders, als geschehen, hätte verteidigen können, ist der Strafausspruch aufzuheben. Vorsorglich bemerkt der Senat, daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Vergewaltigung dessen ursprünglicher Vergewaltigungsvorsatz bei der Strafzumessung für die übrig bleibenden Delikte nicht mehr strafschärfend erwogen werden durfte (BGH bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 15).