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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1957, Az.: 5 StR 55/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1957
Aktenzeichen
5 StR 55/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 01.06.1956

Verfahrensgegenstand

Falschbeurkundung im Amt und passive Bestechung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. April 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder, das sich aus Art I Abs. 2 MAG Nr. 53 und den dazu erlassenen Allgemeinen Genehmigungen ergibt, macht ein behördliches Prüfungsverfahren erforderlich. Es war im Jahre 1954 durch den Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 80/53 des Bundesministers für Wirtschaft vom 26.8.1953 (BAnz Nr. 186 vom 26.9.1953 S 1) geregelt. Danach mußte eine Binnenzollstelle Gelegenheit zu der Untersuchung erhalten, ob die Waren, die ausgeführt werden sollten, in den Ausfuhrerklärungen richtig bezeichnet waren. Sie setzte auf die Rückseite der Ausfuhrerklärungen einen "Beschaubefund" und brachte in ihm zum Ausdruck, ob der Inhalt der Sendung (ganz oder stichprobenweise) beschaut worden war. Nach der Fassung dieses Vermerks richtete sich später das Verhalten der Zollgrenzstelle.

2

Als Zollsekretär im Zollamt Hamburg-Kehrwieder bescheinigte der Angeklagte im Jahre 1954 auf den Ausfuhrerklärungen des früheren Mitangeklagten van der L. in 16 Fällen "Inhalt beschaut" und in drei Fällen "Inhalt stichprobenweise beschaut", obwohl er sich die Sendungen nicht, auch nicht in Form von Stichproben, angesehen hatte. Dafür, daß er die Abfertigungen meistens außerhalb der Dienststunden vornahm, erhielt er von van der L. im Laufe der Zeit in etwa 10 Einzelbeträgen insgesamt 100 DM.

3

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter einfacher passiver Bestechung und wegen Falschbeurkundung im Amt in 19 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ausgesprochen, daß 100 DM Bestechungsgelder dem Staate verfallen sind.

4

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

1.)

Die Strafkammer wendet den § 331 StGB ohne Rechtsirrtum an. Zu Unrecht vermißt die Revision "den erforderlichen, beiden Teilen bewußten Zusammenhang zwischen den Geldbeträgen und den Amtshandlungen".

6

Wie das Urteil feststellt, erledigte der Beschwerdeführer die Vorabfertigungen für den Angeklagten van der Laan meistens außerhalb der eigentlichen Dienstzeit in den späten Abend- oder frühen Morgenstunden oder sonntags. Sir erhielt "für seine Bereitwilligkeit in etwa 10 Fällen von dem Angeklagten van der Laan kleinere Geldbeträge in Höhe, von 5, 10 oder 15 DM, einmal auch 20 DM" (UA S 21). Hieraus ergibt sich zunächst, daß van der L. das Geld bewußt als Gegenleistung für die Amtshandlungen zahlte. So faßte es auch der Angeklagte auf. Denn er nahm das Geld "dafür, daß er auch außerhalb der ordentlichen Dienstzeit und notfalls sehr schnell die Exportsendungen des Angeklagten van der L. abfertigte" (UA S 25).

7

Die Ausführungen der Revision knüpfen an folgenden Satz des Urteils an: "Nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagten sollte sich der Angeklagte T. für dieses Geld etwas zu essen kaufen, da er oftmals ohne Mittagessen oder Abendbrot Überstunden gemacht hatte, oder er sollte zur Heimfahrt ein Taxi benutzen" (UA S 21). Hieraus folgert die Revision, die Gelder seien nur dazu bestimmt gewesen, die Mehraufwendungen zu decken, die dem Beschwerdeführer dadurch entstanden seien, daß er außerhalb der Dienststunden für van der L. tätig wurde.

8

Ob diese Folgerung, wenn sie zuträfe, das Merkmal "Geschenke oder andere Vorteile" ausschlösse, kann dahinstehen. Jedenfalls soll der mitgeteilte Satz nicht, wie die Revision meint, den wirklichen Grund feststellen, aus dem van der L. das Geld gab und der Angeklagte es annahm. Die Strafkammer will vielmehr nur sagen, daß die Zuwendungen unter dem Vorwande, ein Auslagenersatz zu sein, geleistet und empfangen wurden. Diese Auslegung stützt sich auf zwei andere Stellen des Urteils. Erstens wird in den nächsten Sätzen gesagt, daß der Beschwerdeführer das Geld nur in wenigen Fällen zu dem bezeichneten Zweck verwendete und den größten Teil für andere Dinge ausgab. Zweitens faßte er die Zahlungen von vornherein als Trinkgelder auf (UA S 25). So waren sie nach der erkennbaren Überzeugung des Landgerichts auch von dem anderen Teil in Wahrheit gemeint.

9

2.)

Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ist ebenfalls rechtlich einwandfrei.

10

Wie das Landgericht mit Recht annimmt, beurkundete der Angeklagte mit den Beschaubefunden, die er auf die Rückseite der Ausfuhrerklärungen setzte, eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. Denn der Beschaubefund ist eine öffentliche Urkunde und beweist im Rechtsverkehr, daß die Ware zollamtlich beschaut worden und damit eine Voraussetzung der Ausfuhr erfüllt ist. Er ist nicht, wie die Revision meint, nur für den inneren Dienstbetrieb der Zollbehörden bestimmt. Mit Recht hebt das Landgericht hervor, daß die Ausfuhrerklärungen mit dem Beschaubefund dem Exporteur zurückgegeben und von ihm den Grenzzollstellen bei der Ausfuhr der Ware vorgelegt werden.

11

Nach Nr. 16 Abs. 2 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 80/53 gelten für die Abfertigung durch die Binnenzollstelle. "die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zollgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß". Der Beschaubefund ist also in der gleichen Weise auszustellen wie der Zollbefund im Sinne des § 83 ZollG. Die Einzelheiten sind in den §§ 209-213 der Allgemeinen Zollordnung vom 21. März 1939 (AZO) geregelt. Dort ist insbesondere bestimmt, daß der Zollbefund von den Abfertigungsbeamten mit vollem Namen und der Dienstbezeichnung gut leserlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterschreiben ist. "Nur die beurkundenden Beamten selbst dürfen den Zollbefund ändern" (§ 214 Abs. 1 AZO). Wie das zu geschehen hat, ist in § 214 Abs. 2 AZO genau geregelt. Ebenso ist also der Beschaubefund bei der Ausfuhrabfertigung zu behandeln. Aus seiner vorgeschriebenen Form und seinem Zweck folgt in der gleichen Weise wie beim Zollbefund, daß er eine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches ist. Das hebt § 213 Abs. 1 AZO für die Zollbefunde ausdrücklich hervor. Er mag zwar nur die Auffassung der Zollverwaltung ausdrücken und die Strafgerichte nicht binden. Die strafrechtliche Beurteilung, die er ausspricht, trifft aber zu.

12

Die vom Landgericht angeführte, auch in HRR 1934, 355 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.12.1933 bezieht sich zwar auf die "Begleitscheine I" nach § 33 des damals geltenden Vereinszollgesetzes, denen jetzt die Zollbegleitscheine nach den §§ 88, 89 ZollG entsprechen. Die Erwägungen, aus denen das Reichsgericht die Begleitscheine als öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angesehen hat, treffen aber auch auf den Beschaubefund des Ausfuhrabfertigungsverfahrens zu. Zu Unrecht will die Revision einen wesentlichen Unterschied daraus herleiten, daß der Beschaubefund nicht für die Erhebung des Zolles, sondern allein dafür bedeutsam ist, ob die Sendung das Inland verlassen darf oder unter Ausfuhrverbote fällt. Zur Entscheidung dieser wichtigen Frage dient den Grenzkontrollstellen die Tatsache, daß die Binnenzollstelle bereits geprüft hat, ob die auszuführenden Waren mit den Bezeichnungen übereinstimmen, die in der Ausfuhrerklärung angegeben sind. Daß und in welchem Umfange diese Prüfung stattgefunden hat, Ergibt der Beschaubefund der Binnenzollstelle auf den Ausfuhrerklärungen. Er bezeugt eine Tatsache, die nicht nur für den inneren Dienst, sondern für den Rechtsverkehr erheblich ist. Er beweist sie mit öffentlichem Glauben für und gegen jedermann.

13

Der Angeklagte war zuständig, solche Beschaubefunde auszustellen. Daß er dabei die wesentlichen Formvorschriften beachtet hat, ist dem Urteil zu entnehmen, wird von der Revision auch nicht bezweifelt.

14

3.)

Die Revision wendet sich schließlich erfolglos gegen die Annahme 19 selbständiger Fälle der Falschbeurkundung im Amt. Das Landgericht hat einen im voraus gefaßten Gesamtvorsatz "nicht feststellen können". Es geht daher "zugunsten des Angeklagten" davon aus, daß er ihn nicht hatte (UA S 28). Die Revision meint, wenn sich der Gesamtvorsatz nicht ausschließen lasse, müsse er angenommen werden, weil das für den Angeklagten günstiger sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt es jedoch, wenn kein Gesamtvorsatz festgestellt werden kann, bei der Regel, daß die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbestandes mehrere selbständige strafbare Handlungen ausmacht (BGH vom 18. [richtig: 25.] 10.1955 - 2 StR 277/55 - bei Dallinger MDR 1956, 9 mit weiteren Nachweisen).

15

4.)

Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, fördert keinen Fehler zutage, der den Angeklagten beschwert.

16

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker