Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1992, Az.: AnwZ (B) 27/92
Vergütung; Aufwendungen; Vertreter; Personal; Büro des Vertretenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1992
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 27/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 14904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Niedersachsen - 03.03.1992
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1993, 634-635 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 781
- MDR 1993, 808-809 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1334-1335 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vertretervergütung
Amtlicher Leitsatz
Die in § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO genannte Vergütung umfaßt nicht die Aufwendungen des Vertreters für das Personal im Büro des Vertretenen.
Redaktioneller Leitsatz
Aufwendungen des Vertreters für das Personal im Büro des Vertretenen werden nicht von der Vergütung des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO beinhaltet.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 30. November 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Celle vom 3. März 1992 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Der angefochtene Beschluß wird zur Klarstellung wie folgt geändert: Die Vergütung für die Vertretung des früheren Rechtsbeistandes Gerhard W. wird auf 32.000 DM festgesetzt. Hierauf ist der gezahlte Vorschuß von 20.000 DM nur in Höhe von 440 DM anzurechnen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.560 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 19. März 1990 wurde der Antragsteller auf Antrag des Rechtsbeistandes W. und im Einverständnis mit der Antragsgegnerin zum Vertreter des Rechtsbeistandes bestellt. Diesem war mit Bescheid vom 13. März 1990 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten entzogen worden. Mit Schreiben vom 29. März 1990 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin an, daß zur Führung des Amtes und zur Bezahlung der Angestellten keine Mittel des Vertretenen zur Verfügung ständen. Außerdem teilte er mit, daß er die weitere Tätigkeit von zwei Mitarbeitern des Rechtsbeistandes angeordnet habe und dringend die Tätigkeit einer Auszubildenden und einer weiteren Angestellten benötige. Diese seien jedoch zur Mitarbeit nur bereit, wenn ihre Bezahlung gesichert sei. In einem weiteren an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 17. April 1990 gab der Antragsteller einen Überblick über den Arbeitsumfang (ca. 2.978 laufende Akten, ca. 20.000 in den letzten zehn Jahren weggelegte Akten) und legte dar, daß er für die Sichtung des Aktenmaterials eine Zeit bis Ende 1990 veranschlage und dafür die Tätigkeit von mindestens zwei qualifizierten Rechtsanwaltsgehilfinnen benötige und insbesondere bis Ende Juni 1990 nicht auf die Tätigkeit der ehemaligen Bürovorsteherin des Rechtsbeistandes W., der er ein Bruttogehalt von 5.000 DM habe zusagen müssen, verzichten könne. Er teilte weiterhin mit, daß er für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Arbeiten auch sein Personal und zeitweilig zwei Aushilfen eingesetzt habe und insbesondere einen Kollegen um Mitarbeit einer seiner Angestellten habe bitten müssen. Es würden umfangreiche Arbeiten anfallen, da gegen den Vertretenen dringende Verdachtsgründe bestünden, daß er in Hunderten, möglicherweise in Tausenden von Fällen eingezogene Mandantengelder nicht oder nur teilweise abgeführt und in Tausenden von Fällen vorgerichtlich "Scheinkosten" (bezeichnet als Mahngebühren oder Inkassokosten) geltend gemacht habe. Es müsse deshalb in sämtlichen Akten gegenüber den Mandanten über eingezogenes oder abgeführtes bzw. nicht abgeführtes Fremdgeld Rechnung gelegt werden. In einer Vielzahl von Fällen habe der Vertretene die Mandantenkonten verändert oder auch teilweise neu geschrieben. In diesen Fällen müßten Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge anhand der Kontoauszüge nochmals völlig neu ermittelt werden.
Der Antragsteller konnte sich mit dem Vertretenen nicht über die für die amtliche Vertretung zu zahlende Vergütung einigen. Der mit Bescheid vom 13. März 1990 gegenüber dem Vertretenen ausgesprochene Entzug der Erlaubnis zur gesetzmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist rechtskräfig geworden. Die Bestellung des Antragstellers zum amtlichen Vertreter für den früheren Rechtsbeistand W. wurde mit Bescheid vom 4. Februar 1991 aufgehoben.
Am 12. Februar 1991 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 119.832,11 DM. Für seine eigene Tätigkeit berechnete er 45.000 DM (März 1990: 10.000 DM, April 15.000 DM, Mai 8.000 DM, Juni 5.000 DM, Juli 3.000 DM, August bis November je 1.000 DM). Die verauslagten Personalkosten für die ehemaligen Mitarbeiter des vertretenen Rechtsbeistandes bezifferte er mit 19.561,07 DM. Für den Einsatz seines eigenen Personals stellte er 22.000 DM in Rechnung. Hinzu kamen noch sonstige Kosten für Fotokopien, Porto, Telefon usw. sowie die Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 28. März 1991 setzte die Antragsgegnerin die Vergütung auf 25.000 DM fest. Dabei berücksichtigte sie nur die eigene Tätigkeit des Antragstellers (März 3.000 DM, April und Mai je 6.000 DM, Juni 4.000 DM, Juli 2.000 DM, August bis November je 1.000 DM). Eine Erstattung der übrigen vom Antragsteller geltend gemachten Kosten lehnte sie ab.
Gegen diese Festsetzung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Festsetzung einer Vergütung von 119.832,11 DM begehrt. Der Ehrengerichtshof hat die Vergütung unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf 51.560 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die weiterhin an ihrem Festsetzungsbescheid festhält.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO). Es hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
Nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO hat der Vertretene dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest (Satz 5). Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge (Satz 7).
Die Bestimmung der Vergütung steht nicht im Ermessen der Rechtsanwaltskammer. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Isele, BRAO § 161 Anm. IV E 4 b).
1.
Der Ehrengerichtshof hat für die eigene Tätigkeit des Antragstellers eine Vergütung von 32.000 DM als angemessen bezeichnet (März 4.000 DM, April und Mai je 8.000 DM, Juni 5.000 DM, Juli 3.000 DM, August bis November je 1.000 DM). Das erscheint zutreffend.
Die Antragsgegnerin ist in ihrem Festsetzungsbescheid davon ausgegangen, daß für eine Vertretertätigkeit, wie sie üblicherweise auch zu anderen Gelegenheiten wie Urlaub oder Krankheit zu erbringen ist, bei voller zeitlicher Inanspruchnahme eine monatliche Vergütung von 6.000 DM angebracht ist. Diesen Betrag hat sie auch im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen. Demgegenüber hat der Ehrengerichtshof wegen der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts für eine Vollzeitvertretung einen monatlichen Betrag von 8.000 DM als angemessen bezeichnet. Er hat dies damit begründet, daß im Rahmen der Vertretung ungewöhnlich umfangreiche und zeitaufwendige Arbeitsleistungen zu erbringen waren, die deutlich über das normale Maß einer amtlichen Vertretung hinausgingen. Dem ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall ging es nicht darum, die laufenden Geschäfte einer ordnungsgemäß geführten Kanzlei fortzuführen. Es bestand vielmehr der dringende Verdacht, daß der vertretene Rechtsbeistand in zahlreichen Fällen bei der Einziehung von Mandantenforderungen Gelder veruntreut hatte und ungerechtfertigte Gebühren berechnet hatte. Teilweise waren die Konten der Mandanten verändert oder neu geschrieben. In der letzten Zeit vor Beginn der Vertretung waren die Eingänge nicht mehr bearbeitet worden. Wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, kamen im Anfang seiner Tätigkeit täglich etwa 100 neue Posteingänge und ebensoviele telefonische Antragen hinzu. Zur Bewältigung dieses Arbeitsanfalls ist eine Vergütung von 8.000 DM im Monat angemessen.
2.
Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller weiterhin 19.560 DM für die für die Angestellten des Vertretenen verauslagten Personalkosten zuerkannt. Er meint, wegen des Umfangs der zu erbringenden Arbeiten habe der Antragsteller diese Angestellten weiterbeschäftigen müssen. Da Geldmittel des Vertretenen nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe der Antragsteller die 19.560 DM aus eigenen Mitteln aufbringen müssen. Diese zusätzlichen Aufwendungen, die normalerweise im Rahmen einer amtlich bestellten Vertretung nicht anfielen, müßten bei der Höhe der festzusetzenden Vergütung mitberücksichtigt werden.
a)
Gegen diese Auffassung wendet sich die Antragsgegnerin im Ansatz zu Recht. Die verauslagten Personalkosten sind Aufwendungen des Antragstellers, zu deren Ersatz der vertretene Rechtsbeistand nach § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO i.V.m. § 670 BGB verpflichtet ist. Sie sind jedoch nicht Teil der Vergütung für die Tätigkeit des Vertreters, welche die Rechtsanwaltskammer nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO festsetzen muß. Dies folgt schon aus der Systematik des Gesetzes. Durch die in § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB ist der Ersatz von Aufwendungen des Vertretenen ausdrücklich und abschließend geregelt. Schon dies spricht dagegen, die Aufwendungen als Teil der in Abs. 10 geregelten Vergütung anzusehen. Auch an anderer Stelle unterscheidet das Gesetz zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung (vgl. §§ 1835, 1836 BGB für den Vormund). Die Vorschrift des § 1 BRAGO steht dem nicht entgegen. Hier werden kraft gesetzlicher Definition nur ganz bestimmte Auslagen (§§ 25 ff BRAGO) in den Begriff der Vergütung einbezogen. Sonstige Aufwendungen fallen darunter jedoch nicht.
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ergibt sich aus dem Gesetz (§ 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, § 670 BGB). Seine Höhe wird durch die Erforderlichkeit der getätigten Aufwendungen bestimmt. Die Höhe dieses Anspruchs bedarf keiner Festsetzung.
Die in § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO genannte Vergütung umfaßt nicht die Aufwendungen des Antragstellers für das Personal im Büro des Vertretenen. Die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Festsetzung bezieht sich nur auf diese Vergütung. Nur hierfür haftet sie nach § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO wie ein Bürge. Für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO mit § 670 BGB haftet die Antragsgegnerin dagegen nicht. Gleichwohl werden bei dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts die Kosten für die vorläufige Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebes häufig von den Rechtsanwaltskammern übernommen, um eine Rufschädigung und Vertrauensminderung der Anwaltschaft zu begrenzen (Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 53 Rdnr. 40). Dazu bedarf es aber stets einer Vereinbarung.
b)
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin sich mit der Übernahme der vom Antragsteller verauslagten Personalkosten einverstanden erklärt. Der Antragsteller hatte wiederholt auf eine Übernahme dieser Kosten gedrängt. Dabei hatte er im einzelnen dargelegt, welche Mitarbeiter er aus dem Büro des Vertretenen und mit welchem Aufwand er sie weiterbeschäftigen müsse (Schreiben vom 29. März und vom 17. April 1990). Dem Anliegen hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 23. August 1990 entsprochen. Darin heißt es:
"Unabhängig von der noch festzusetzenden Vergütung hat das Präsidium in der Sitzung vom 15.08.1990 beschlossen, daß Ihnen zur späteren Verrechnung ein Vorschuß von 15.000 DM über die bereits gezahlten 5.000 DM hinaus gezahlt werden soll. Dies dient zunächst dazu, Sie von den verauslagten Personalkosten freizustellen."
Damit hat die Antragsgegnerin sich verbindlich bereit erklärt, die vom Antragsteller verauslagten Personalkosten zu erstatten. Entgegen der in diesem Verfahren geäußerten Ansicht hat die Antragsgegnerin damit nicht ihre Kompetenz überschritten. Die Abwendung des durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts oder eines der Kammer angehörenden Rechtsbeistands verursachten Vertrauensschadens fällt in den Funktionsbereich einer Rechtsanwaltskammer (ebenso Feuerich a.a.O.).
Da der Antragsteller die von ihm verauslagten, der Höhe nach unstreitigen Personalkosten mit 19.560 DM beziffert hat, ist insoweit der Vorschuß von 20.000 DM verbraucht. Es sind nur noch 440 DM auf die Tätigkeitsvergütung von 32.000 DM anzurechnen. Dementsprechend war der angefochtene Beschluß klarzustellen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.560 DM festgesetzt.
Ulsamer
Schmitz
van Gelder
Paepcke
Jordan
Müller