Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2009, Az.: 4 StR 609/08
Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung einer Raubabsicht trotz Zurücktretens vom Versuch der räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.2009
- Aktenzeichen
- 4 StR 609/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 10897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 16.07.2008
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Juli 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Sachlich rechtlichen Bedenken begegnen allein die Erwägungen zur Strafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgründe, soweit die Jugendkammer dabei zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mit den Verletzungshandlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte, obgleich er - was die Jugendkammer auch erkannt hat - vom Versuch der räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Diese Erwägung war nach der Rechtsprechung (BGHSt 42, 43 [BGH 14.02.1996 - 3 StR 445/95]) rechtsfehlerhaft. Gleichwohl kann die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bestehen bleiben, weil sie im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden.
2.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic