Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1986, Az.: 5 StR 276/86; 5 StR 53/81
Ausscheiden einer Wahlfeststellung zwischen den Vergehen nach § 138 Strafgesetzbuch (StGB) und der strafbaren Beteiligung an der Tat wegen der mangelnden Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 276/86; 5 StR 53/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.12.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. Juni 1986
- einstimmig - beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 130 Abs. 1 Nr. 9 StGB findet in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte hat, nachdem er "auf nicht geklärte Weise von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf das Tanklager erfahren" hatte (UA S. 6), in seinem Pkw einen Koffer befördert. Nach seiner "unwiderleglichen Einlassung" wußte er nicht, daß sich in dem Koffer Sprengstoff "für den Anschlag" befand (UA S. 7); an anderer Stelle des Urteils heißt es, dem Angeklagten könne "nicht mit letzter Sicherheit" nachgewiesen werden, "daß er bei der Übergabe des Koffers positiv wußte, daß sich darin Sprengstoff befand" (UA S. 12/13). Der Tatrichter hat hiernach nicht sicher feststellen können, daß das Sprengstoffdelikt für den Angeklagten eine völlig fremde Tat gewesen ist. Dies ist indessen Voraussetzung für die Anwendung des § 138 StGB. Der Senat hält daran fest, daß der Tatrichter hier jeden zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstand der Tat als vorhanden unterstellen muß, dessen Nichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, und daß eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen nach § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung an der Tat wegen der mangelnden Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausscheidet (BGH Urteil von 27. Harz 1979 - 1 StR 401/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 635; a.A. Rudolphi SK § 138 StGB Rdn 35 und Hanack, LK, 10. Aufl. § 138 Rdn 74, 75).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kommt eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, weil weitere Feststellungen angesichts der Abtrennung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
Fuhrmann
Horstkotte
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