Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1997, Az.: BVerwG 11 VR 4/97
Nicht ortsansässige Betroffene; Gesonderte Benachrichtigung; Anhörungsbehörde; Teilnahme am Erörterungstermin; Anhörungsrecht; Mitwirkungsrecht; Verwaltungsverfahren; Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 4/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 32 VwVfG
- § 73 Abs. 6 VwVfG
- § 73 Abs. 8 VwVfG
- § 3 Abs. 2 S. 3 VerkPBG
- § 18 Abs. 1 S. 2 AEG
- § 20 Abs. 2 S. 1 AEG
Fundstellen
- DÖV 1998, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1998, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1998, 25
- UPR 1998, 346
- ZUR 1998, 161
Amtlicher Leitsatz
1. § 3 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG schränkt die Pflicht zur gesonderten Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener von der Auslegung des Plans auf diejenigen Betroffenen ein, deren Person und Aufenthalt der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde bekannt sind; daß sich diese Daten innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, reicht nicht aus.
2. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG beschränkt das mit der Teilnahme am Erörterungstermin verbundene Anhörungs- und Mitwirkungsrecht nicht auf diejenigen Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben.
3. Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann die Aufhebung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nur dann aus einer Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten, wenn sich dieser Verstoß möglicherweise auf seine nicht präkludierten materiellen Rechte ausgewirkt hat.