Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1997, Az.: BVerwG 11 VR 4/97

Nicht ortsansässige Betroffene; Gesonderte Benachrichtigung; Anhörungsbehörde; Teilnahme am Erörterungstermin; Anhörungsrecht; Mitwirkungsrecht; Verwaltungsverfahren; Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 11 VR 4/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1998, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1998, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1998, 25
  • UPR 1998, 346
  • ZUR 1998, 161

Amtlicher Leitsatz

1. § 3 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG schränkt die Pflicht zur gesonderten Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener von der Auslegung des Plans auf diejenigen Betroffenen ein, deren Person und Aufenthalt der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde bekannt sind; daß sich diese Daten innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, reicht nicht aus.

2. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG beschränkt das mit der Teilnahme am Erörterungstermin verbundene Anhörungs- und Mitwirkungsrecht nicht auf diejenigen Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben.

3. Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann die Aufhebung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nur dann aus einer Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten, wenn sich dieser Verstoß möglicherweise auf seine nicht präkludierten materiellen Rechte ausgewirkt hat.