§ 104 BerlHG - Pilothafte Übertragung des Berufungsrechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Zur Stärkung der eigenverantwortlichen Steuerung der Hochschulen sowie ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ihre Befugnisse nach § 101 und § 102c Absatz 4 Satz 4 auf Antrag eines Präsidiums diesem auf Zeit übertragen.
(2) Der Antrag ist im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat sowie dem Kuratorium zu stellen und muss insbesondere enthalten:
- 1.
die Berufungsstrategie, insbesondere einschließlich:
- a)
der wesentlichen Eckpunkte des wissenschaftlichen oder künstlerischen Profils der Hochschule und der Beschreibung der Steuerung des Berufungsgeschehens,
- b)
der Ziele und Qualitätskriterien, insbesondere hinsichtlich der Dauer, der Transparenz und der Rechtmäßigkeit der Verfahren sowie der Belange von Gleichstellung und Diversität,
- 2.
die Satzung nach § 101 Absatz 8 und diese ergänzende Prozessdokumentationen,
- 3.
ein Konzept zur Lösung interner Konflikte und Beanstandungen im Berufungsverfahren,
- 4.
die Planung personeller und sachlicher Mittel für die eigenverantwortliche Durchführung der Berufungsverfahren,
- 5.
die Darstellung des internen Schulungs- und Berichtswesens.
Mit dem Antrag weist die Hochschule nach, dass sie die Gewähr für ein recht- und zweckmäßiges Berufungswesen bietet. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann in Richtlinien nähere Vorgaben zum Antragsverfahren bestimmen.
(3) Die Übertragung erfolgt jeweils befristet auf vier Jahre. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Hochschule nicht mehr die Gewähr für ein recht- und zweckmäßiges Berufungswesen bietet.
(4) Soweit den Präsidien auf Grund von Absatz 1 Befugnisse übertragen wurden, können diese in besonders gelagerten Fällen unter Ausschreibungsverzicht gemeinsam mit dem zuständigen Dekan oder der zuständigen Dekanin und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung über eine Berufung ohne einen Berufungsvorschlag des Fachbereichsrats entscheiden (Exzellenzberufung). Eine Exzellenzberufung kommt nur in Betracht, wenn die Berufung von besonderer strategischer Relevanz ist und mehrere externe Gutachten der zu berufenden Person exzellente Leistungen in Forschung und Lehre oder Kunst und Lehre bescheinigen; dabei können exzellente Forschungsleistungen auch durch international renommierte Wissenschaftspreise nachgewiesen werden. Der Dekan oder die Dekanin informiert unverzüglich die Mitglieder des betroffenen Fachbereichsrats über die geplante Exzellenzberufung und die dieser zugrunde liegenden Gutachten. Der Fachbereichsrat kann der Exzellenzberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch den Dekan oder die Dekanin durch übereinstimmenden, von einer Mehrheit der jeweiligen professoralen Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Exzellenzberufung beenden.
(5) Für den Zeitraum der Übertragung finden die Vorbehalte der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 93a Absatz 2 und § 119 Satz 1 für die entsprechende Hochschule keine Anwendung, soweit hinsichtlich des § 93a Absatz 2 bei der Übertragung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird. Das Präsidium berichtet dem Akademischen Senat und dem Kuratorium in regelmäßigen Abständen, insbesondere vor einer erneuten Antragstellung, über die Entwicklung des von ihm verantworteten Berufungswesens.