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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1991, Az.: III ZR 308/89

Zinsen; Prozeßzinsen; Verzinsungspflicht; Rechtshängigkeit; Zukunfsschaden; Entgangener Gewinn; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1991
Aktenzeichen
III ZR 308/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 307 - 311
  • BB 1991, 2401 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 2654-2655 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1992, 4 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1992, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 3274-3275 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1415 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 2038-2040 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1992, 57
  • ZIP 1991, 1503-1504 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, A141 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Beginns der Verzinsungspflicht für einen rechtshängig gemachten Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinnentgangs.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung verlangt. Dieser Forderung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war im Besitz von Baugenehmigungen für zwei Appartementhaus-Anlagen im Gebiet der beklagten Gemeinde, die jeweils aus einem dreigeschossigen und einem viergeschossigen Bautrakt bestanden (Bauvorhaben A 3/A 4 und B 3/B 4). Außerdem beabsichtigte sie, in einem weiteren beplanten Baugebiet der beklagten Gemeinde 77 Einzelhäuser zu errichten. Im Jahre 1967 machte ihr der Bürgermeister der Beklagten den Vorschlag, auf die Errichtung des Appartementhauses A 3/A 4 zu verzichten. Stattdessen sollte die Bebauungsplanung der Beklagten dahin geändert werden, daß der dreigeschossige Bauteil der anderen Anlage, B 3, auf vier Geschosse aufgestockt werden und in dem weiteren Baugebiet von den vorgesehenen 77 Häusern zehn Häuser als Doppelhäuser ausgebildet und zusätzlich weitere zehn Einzelhäuser errichtet werden sollten. Im Vertrauen auf eine entsprechende schriftliche Erklärung der Beklagten veräußerte die Klägerin das Baugrundstück A 3/A 4 anderweitig. Tatsächlich wurde der Bebauungsplan (nur) insoweit geändert, als das zusätzliche Geschoß für das Appartementhaus B 3 zugelassen und die Gesamtzahl der Wohnbauten in dem anderen Baugebiet um fünf allerdings wurden 15 statt zehn (statt zehn) erhöht wurde;der Bauten als Doppelhäuser vorgesehen.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, diese Änderung des Bebauungsplans sei für sie wirtschaftlich ungünstiger gewesen als die ihr in Aussicht gestellte, und hat der Beklagten angelastet, nur aufgrund von deren unrichtigen Erklärungen über die Beschlußlage im Gemeinderat sei sie bewogen worden, von der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens A 3/A 4 abzusehen. Sie hat daher von der Beklagten Ersatz des durch die unterbliebene Errichtung des Appartementhauses A 3/A 4 entgangenen Gewinns verlangt, auf den sie sich jedoch die ihr durch die Änderung des Bebauungsplans erwachsenen Vorteile (insbesondere durch Aufstockung des anderen Appartementhauses B 3/B 4 um ein zusätzliches Geschoß, Veräußerung von zusätzlichen Parzellen und Errichtung zusätzlicher und/oder geänderter Häuser in dem anderen Plangebiet) anrechnen läßt. Im Februar 1970 hat sie Klage auf 50.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 27. Februar 1970 erhoben und diese im Mai 1971 auf 1.065.402,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 27. Februar 1970 erweitert. Nachdem das Grundurteil des Landgerichts vom 30. Juni 1972, durch- das die Klageforderung dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist, im Januar 1983 rechtskräftig geworden war, hat die Klägerin im Betragsverfahren für die Zeit ab 1. Januar 1980 erhöhte Zinsen verlangt, während es für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1979 bei dem Satz von 4 v.H. geblieben ist. Eine letzte Erhöhung der Zinsforderung erfolgte mit Anschlußberufung vom 7. Juli 1989, auf die sich die Beklagte im Termin vom gleichen Tage nicht eingelassen hat. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 27. Juli 1989 allein über die Hauptforderung entschieden und die Beklagte zur Zahlung von 674.244,50 DM verurteilt. Dieses Teilurteil ist durch die Nichtannahme der Revisionen beider Parteien laut Senatsbeschluß vom 4. Juli 1991(III ZR 309/89) in Rechtskraft erwachsen.

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Durch Schlußurteil vom 12. Oktober 1989 hat das Berufungsgericht die Beklagte weiter zur Zahlung von 4 v.H. Jahreszinsen aus 50.000 DM für die Zeit vom 27. Februar 1970 bis zum 10. Mai 1971 und aus 674.244,50 DM für die Zeit vom 11. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1979, ferner zur Zahlung von 4 v.H. übersteigenden Zinsen in unterschiedlicher Höhe ab 1. Januar 1980 verurteilt. Auch gegen dieses Schlußurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Durch Senatsbeschluß vom 4. Juli 1991 ist die Revision der Beklagten angenommen worden, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 4 v.H. Jahreszinsen aus 50.000 DM für die Zeit vom 27. Februar 1970 bis zum 10. Mai 1971 und aus 674.244,50 DM für die Zeit vom 11. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1979 zu zahlen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des Berufungsgerichts wurden nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich noch der

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Zinsausspruch in Höhe von 4 v.H. für die Zeit vom 27. Februar 1970 bis zum 31. Dezember 1979. Hingegen ist die zu verzinsende Hauptforderung rechtskräftig auf 674.244,50 DM festgestellt und dadurch dem weiteren Streit der Parteien entzogen.

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2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon aus.gegangen, daß die Appartementhäuser A 3/A 4 in den Jahren 1974 bis 1978 hätten fertiggestellt und daß die von der Klägerin als entgangen behaupteten Gewinne (erst) in diesem Zeitraum hätten erzielt werden können. Dies ändert indes nichts daran, daß der Schaden bereits mit Begehung der unerlaubten Handlung, d.h. mit der Erteilung der unrichtigen Auskunft, entstanden war. Der Schaden trat nämlich ein, als die Klägerin endgültig um die Möglichkeit gebracht wurde, das geplante und genehmigte Bauvorhaben zu verwirklichen. Dies war der Fall, als sie die zu bebauenden Parzellen aufgrund der unrichtigen Auskunft der Beklagten veräußerte. Da das geplante Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt endgültig gescheitert war, konnte die Klägerin von diesem Zeitpunkt an Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) fordern.

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3. Der Umstand, daß die Klägerin auf diese Weise früher in den Genuß des Gewinnes kam, als sie es bei einer Durchführung des Bauvorhabens gekommen wäre, mußte sich indes auf die Höhe ihrer Ersatzforderung auswirken. Er wäre im Wege der Vorteilsausgleichung, nämlich gegebenenfalls durch Abzinsung der Hauptforderung, zu berücksichtigen gewesen. Tatsächlich konnte indes eine solche Abzinsung nicht (mehr) stattfinden, da über den Ersatzanspruch der Klägerin nicht bereits im Jahre 1967, sondern erst im Juli 1989, dem für die Schadensberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 380, 391 m.w.Nachw.), entschieden worden ist. Würden nun der Klägerin auf die volle Hauptforderung Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen, so erhielte sie für einen Zeitraum, für den sie tatsächlich (noch) keinen Gewinn hätte erzielen können, die Nutzungsvorteile des vollen Kapitalbetrags. Dies wäre durch den Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Schadens nicht gedeckt, sondern würde einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil darstellen. Daher kann hier die Verzinsung des gesamten Schadensersatzbetrages erst von dem Zeitpunkt an einsetzen, in dem der Schaden endgültig der Höhe nach fixiert war. Erst von diesem Zeitpunkt an wurde die Forderung der Klägerin "fällig" i.s.. des § 291 Satz i Halbsatz 2 BGB. Dieser Zeitpunkt fällt hier mit dem spätesten - fiktiven - Fertigstellungstermin des gesamten Bauvorhabens zusammen; er ist also auf den 31. Dezember 1978 festzulegen, so daß die Verzinsungspflicht am 1. Januar 1979 beginnt.

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4. Für den Zeitraum zuvor steht der Klägerin auch keine - etwa nach fiktiven Abzinsungsbeträgen zu staffelnde Zinsforderung zu. Insoweit werden die gesetzlichen Zinsen vielmehr dadurch kompensiert, daß der Klägerin der volle, nicht durch eine Abzinsung gekürzte Kapitalbetrag zuerkannt wird. Dies läßt sich anhand des folgenden - vereinfachten Rechenbeispiels aufzeigen: Angenommen, bereits in der ersten mündlichen Tatsachenverhandlung über den erhöhten Zahlungsanspruch der Klägerin (1. Oktober 1971) hätten sämtliche Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen vorgelegen, die schon damals die Feststellung ermöglicht hätten, daß der Klägerin in dem Zeitraum bis Ende 1978 ein Schaden von 674.244,50 DM entstehen werde. Dann wäre im Stichzeitpunkt (1. Oktober 1971) lediglich der Betrag zu zahlen gewesen, der mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst bei Fälligkeit (Ende 1978) die volle Schuldsumme (674.244,50 DM) ergebenhätte (analog § 65 Abs. 2 KO und § 111 ZVG; vgl. MünchKomm/Keller, BGB, 2. Aufl. 1985 § 272 Rn. 6). Dieser Betrag wäre nach der "Hoffmannschen Methode" aus dem Jahre 1731 (Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl. 1991 § 272 Rn. 2) nach folgender Formel zu ermitteln gewesen (MünchKomm/Keller aaO. Rn. 7), wobei "s" die Schuldsumme, "a" die Zahl der Jahre, "x" den abgezinsten Betrag bedeutet:

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100 * s -

11

X = -------------

12

100 + 4a

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Legt man im vorliegenden Fall der Einfachheit halber für die Schuldsumme einen aufgerundeten Wert von 680.000 DM und einen Vorfälligkeitszeitraum von sieben Jahren (Ende 1971 bis Ende 1978) zugrunde, so ergibt sich folgender Abzinsungsbetrag:

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100 + 680.000

15

X = ------------- = 531.250 DM

16

100 + 28

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In dem fiktiven Verurteilungszeitpunkt vom 1. Oktober 1971 hätte demnach die Möglichkeit bestanden,

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a) entweder die Beklagte zur Zahlung eines sofort fälligen, vollstreckbaren und seinerseits mit den gesetzlichen Zinsen von 4 v.H. verzinslichen Betrages von 531.250 DM zu verurteilen;oder

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b) die Beklagte zur zukünftigen Leistung (§ 257 ZPO) von 680.000 DM (gerundet, s.o.) zu verurteilen, fällig, vollstreckbar und verzinslich erst Ende 1978.

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Beide Alternativen wären wirtschaftlich gleichwertig gewesen. Da die Klägerin hier tatsächlich die volle Schuldsumme zugesprochen erhalten hat (Variante b), die ihrerseits ab 1. Januar 1979 verzinslich ist, kann sie nicht zusätzlich die auf den fiktiven Abzinsungsbetrag entfallenden gesetzlichen Zinsen für die Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem 31. Dezember 1978 beanspruchen. Dies gilt auch für die Verzinsung der ursprünglichen Teilforderung von 50.000 DM. Diese Teilforderung fließt nämlich in die erhöhte Hauptforderung ein und teilt hinsichtlich der Verzinsung deren rechtliches Schicksal.

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5. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug in der dem Teilurteil vom 27. Juli 1989 folgenden Verfahrensphase rechtlich verselbständigt worden ist. Die hierdurch verursachten Mehrkosten konnten daher nicht in demselben Verhältnis geteilt werden, wie dies bei der ursprünglichen Hauptforderung der Fall war. Vielmehr mußten insoweit die Obsiegens- und Unterliegensquoten gesondert ermittelt und auf die verselbständigte Zinsforderung als eigenen Streitgegenstand bezogen werden.