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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 4 AZR 372/77

Eingruppierungsfeststellungsklage; Teil der Arbeitszeit; Beschlüsse der Kreisorgane; Organschaftliche Willensbildung; Ansprüche auf höhere Vergütung; Zivilrechtliche Vertragsangebote; Stellenplanänderungen; Nebenintervention; Eingruppierungsfeststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1979
Aktenzeichen
4 AZR 372/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 24.02.1977 - 6(8) Sa 140/76

Fundstellen

  • AP Nr. 14 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1980, 168

Amtlicher Leitsatz

1. Behauptet der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage, daß nur 15 v.H. seiner Arbeitszeit mit entsprechenden Aufgaben ausgefüllt werden, so ist die Klage nach BAT § 22 nF in der Regel unschlüssig.

2. Allein auf Beschlüsse der Kreisorgane bzw. deren organschaftliche Willensbildung können Ansprüche auf höhere Vergütung nicht gestützt werden. Dazu bedarf es entsprechender zivilrechtlicher Vertragsangebote.

3. Stellenplanänderungen haben keine tarif- und zivilrechtliche Bedeutung.

4. Das rechtliche Interesse für eine Nebenintervention auf Seiten eines mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage überzogenen Landkreises kann für den Rechtsträger der staatlichen Kommunalaufsicht auch in der Überwachung und Durchsetzung der haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Stellenpläne der Kommunen bestehen.