Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1965, Az.: 5 StR 330/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1965
- Aktenzeichen
- 5 StR 330/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 08.04.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. September 1965
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 8. April 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 8. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie ist nicht begründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) hat keinen Erfolg. Das Schwurgericht hat den Oberarzt Dr. Immig, nachdem dieser den Angeklagten untersucht und im Krankenhaus beobachtet hatte, als psychiatrischen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen. Dem Gericht brauchte sich unter diesen Umständen nicht aufzudrängen, darüber hinaus von Amts wegen noch einen Sachverständigen für Tiefenpsychologie zu hören.
2.
Unbegründet ist der Vorwurf, das. Schwurgericht habe dadurch, daß es den Angeklagten nicht auf die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB hingewiesen habe, gegen die Hinweispflicht nach § 265 StPO verstoßen. Ehrverlust, ist nur eine Nebenstrafe; ein Hinweis war daher nicht erforderlich (vgl. BGHSt 2, 85, 88 [BGH 27.09.1951 - 3 StR 596/51]; 18, 66) [BGH 03.10.1962 - 3 StR 35/62].
II.
Sachrüge
1.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe gehen fehl.
Entgegen der Revision ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei dem tatsächlichen Geschehensablauf zwei Abschnitte unterscheidet, daß nämlich der Angeklagte dem Emil D. mit Körperverletzungsvorsatz einen Faustschlag gegen das Kinn versetzte, und daß er ihn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens in Tötungsabsicht mit seinem Leibriemen drosselte. Einer solchen Unterscheidung steht nicht entgegen, daß der Faustschlag, wie das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten angenommen, hat, möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt war. Entscheidend ist, ob sich auch noch das Drosseln des D. im Rahmen der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 53 StGB gehalten hat. Dies hat das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Das Urteil führt hierzu zutreffenderweise aus, daß die Notwehrlage spätestens in dem Augenblick beendet war, als der dem Angeklagten körperlich unterlegene D. durch den Faustschlag, niedergestreckt am Boden lag. Der Angeklagte hat auch nicht irrtümlich das Weiterbestehen einer Notwehrlage angenommen (UA S. 50).
Zwischen dem festgestellten Sachverhalt und den Erörterungen zur Beweiswürdigung besteht kein Widerspruch. Nach der Sachverhaltsschilderung kniete sich der Angeklagte nach dem Niederstürzen des D. auf den Boden ("daraufhin") mit beiden Knien auf den auf dem Rücken liegenden Gegner, griff, als dieser versuchte, sich zu wehren oder doch zum mindesten hochzukommen, nach dem Leibriemen, legte, diesen um den Hals des D. und drosselte ihn unter Zusammendrehen der Enden des Gürtels (UA S. 18/19). Dem widerspricht es nicht, wenn das Urteil später ausführt, zwischen dem Niederschlagen des Opfers und dem Drosseln habe "ein Zeitraum von einer gewissen Dauer" gelegen (UA S. 51).
Ebensowenig steht die Feststellung, daß der Angeklagte "zielstrebig und überlegt" gehandelt hat (UA S. 50), im Widerspruch damit, daß er den D. "erheblicher effektiver Erregung" getötet hat (UA S. 56). Beides läßt sich vereinen.
Was die Revision gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, die ersten Darstellungen des Angeklagten von der Tat seien richtig, im einzelnen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2.
Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags, gegen die die Revision nichts vorgetragen hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen des Urteils sind an dieser Stelle zwar knapp. Gleichwohl lassen sie in ausreichendem Maße erkennen, welche Gründe das Schwurgericht zur Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bewogen haben (vgl. dazu BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]; BGH 1 StR 184/58 vom 13. Mai 1958). Es ist kein rechtlicher Fehler, wenn es an dieser Stelle die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht nochmals gewürdigt hat. Dies hat es schon auf den vorhergehenden Seiten des Urteils getan und hierbei dargelegt, daß es nur wenige Gesichtspunkte gibt, die zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können. Dies läßt erkennen, daß es in zulässiger Weise den äußeren Umständen ein Übergewicht über die inneren beigemessen hat. Dem Schwurgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich um eine besonders scheußliche Tat handelt. In diesem Zusammenhang durfte es auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat heranziehen; denn es ließ dessen innere Einstellung zu dem von ihm begangenen Totschlag erkennen. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte auch nicht mehr in erheblicher affektiver Erregung.
Daß der Angeklagte die Tat in einem heftigen Erregungszustand begangen hat, brauchte bei der Abwägung, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags anzunehmen ist, nicht erörtert zu werden; denn hierfür ist dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt worden. Eine doppelte Berücksichtigung des Affekts war hier nicht erforderlich.
b)
Mit zutreffender Begründung hat das Schwurgericht eine Herausforderung des Angeklagten durch den Getöteten im Sinne des § 213 StGB verneint. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch die Bemerkung D., bei den Nazis seien noch zu wenige vergast worden, zum Zorn gereizt worden, ist neu und deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich. Hierauf hat sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nicht berufen. Im übrigen bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß D. den Angeklagten mit diesen Worten habe beleidigen wollen und der Angeklagte dies so hätte auffassen können. Die Verneinung anderer mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht konnte sich darauf beschränken, wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Es bedurfte nicht einer nochmaligen Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen des § 213 StGB (vgl. BGHSt 16, 360, 362) [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61].
c)
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Schwurgericht nicht auch noch den von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt habe. Der Angeklagte hat bei seinen ersten Vernehmungen selbst erklärt, an diesem Tage nicht sonderlich unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben (UA S. 25). Dies hat ihm das Schwurgericht geglaubt und hat es entsprechend festgestellt. (UA S. 18, 49). Einwendungen gegen die tatrichterlichen Feststellungen aber sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting