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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.05.1973, Az.: 1 ABR 26/72

Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder; Erforderlichkeit; Ständig freigestelltes Betriebsratsmitglied; Zusätzliche Freistellung; Dreischichtenbetrieb; Vermutung der Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1973
Aktenzeichen
1 ABR 26/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 14.11.1972 - 1 TaBV 20/72

Fundstellen

  • BB 1973, 1305
  • DB 1973, 1076 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 1901-1902 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch die zeitweilige Verhinderung eines nach § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 ständig freigestellten Betriebsratsmitgliedes ändert sich die Zahl der nach der gesetzlichen Staffel ständig freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht. Ein zeitweilig an der Ausübung seines Amtes verhindertes Betriebsratsmitglied verliert seine Rechtsstellung nicht. Zu diesen Rechten gehört auch eine ständige Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit.

2. Nicht schon jede kurzfristige Verhinderung eines ständig freigestellten Betriebsratsmitgliedes berechtigt den Betriebsrat, für die Zeit der Verhinderung ein anderes Betriebsratsmitglied freizustellen. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 gewisse Fehlzeiten der ständig freigestellten Betriebsratsmitglieder mit berücksichtigt hat.

3. Ist über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 hinaus vorübergehend die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes erforderlich, so ist der Betriebsrat nicht gehalten, nur eine Arbeitsbefreiung im Einzelfall nach § 37 Abs. 2 BetrVG vorzunehmen.

4. Für die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG 1972 ist insbesondere die Dauer der Verhinderung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes, die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder und Art, Organisation und räumliche Lage der Betriebsstätten von Bedeutung.

5. Die Darlegungspflicht des Betriebsrats hinsichtlich der Tatsachen, die eine zusätzliche Freistellung für ein auf längere Zeit verhindertes Betriebsratsmitglied erforderlich machen, ist geringer, als wenn auf Dauer über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 hinaus weitere Betriebsratsmitglieder freigestellt werden sollen.

6. Sind in einem Dreischichtenbetrieb mit zwei räumlich getrennten Betrieben während der Urlaubszeit von fast zehn Wochen zeitweise zwei der vier ständig freigestellten Betriebsratsmitglieder an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert, dann ist nach dem Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, daß ohne zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes für die Zeit der Verhinderung der freigestellten Betriebsratsmitglieder der Betriebsrat die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann. In einem solchen Fall ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, daß trotz längeren Ausfalls eines ständig freigestellten Betriebsratsmitgliedes die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes nicht erforderlich ist.