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§ 19a HmbBeihVO - Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Bei stationärer Pflege nach § 22 Absatz 4 sind entsprechend § 132g SGB V Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase beihilfefähig. Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die in der jeweils geltenden Vereinbarung nach § 132g Absatz 3 SGB V festgelegt wurde.