Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2004, Az.: VII ZR 217/02
Erfolgsaussichten einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.2004
- Aktenzeichen
- VII ZR 217/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 15331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 29.04.2002
- LG Würzburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AGS 2005, 128 (Volltext mit red. LS)
- BGHR 2004, 1306
- BGHReport 2004, 1306
- DB 2004, XI Heft 30 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2004, 1481-1482 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2004, 1254 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2004, XII Heft 35 (Kurzinformation)
- NJW 2004, 2598 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 2004, 688 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. Mai 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 35.808,70 EUR
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert: 35.808,70 EUR