Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1990, Az.: NotZ 25/89
Vorschriftsmäßigkeit eines Amtsschildes für die Praxis eines Anwalts und Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1990
- Aktenzeichen
- NotZ 25/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.09.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Entfernung eines Namensschildes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 30. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Grantz
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1979 Anwaltsnotar in Darmstadt. Er unterhält seine Kanzlei in Sozietät mit seiner Ehefrau, der Rechtsanwältin Monika K., im Hause J.straße .... Im Bereich des Grundstückstors, das den Zugang zum Praxisgebäude ermöglicht, sind gegenwärtig noch ein vorschriftsmäßiges Amtsschild mit der Aufschrift "Notar" und dem Landeswappen sowie zwei größere Namensschilder angebracht, durch die der Antragsteller auf die Anwalts- und Notarpraxis hinweist.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mehrmals schriftlich aufgefordert, die Hinweisschilder (ursprünglich waren es wenigstens drei Amtsschilder, wovon zwei mit den beiden Namensschildern kombiniert waren) bis auf ein Amts- und Namensschild zu entfernen, zuletzt durch Verfügung vom 23. Februar 1988 - Ic K 64 (SH 5). Mit Schreiben vom 21. März 1988, das am nächsten Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Für eine sachliche Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein Raum, weil der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist.
1.
Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Für die Anfechtung ist eine Frist von einem Monat vorgesehen, die mit der Bekanntmachung der Verfügung an den Betroffenen zu laufen beginnt (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Für die Bekanntmachung ist eine förmliche Zustellung nicht erforderlich; die Frist läuft ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war oder nicht (Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 II 5. 1; vgl. BGHZ 107, 281). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb der Frist beim zuständigen Oberlandesgericht eingehen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 37 BRAO). Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung bezeichnen, gegen die er sich wendet (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben werden soll (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
2.
Diesen Formerfordernissen wird die Antragsschrift des Antragstellers vom 21. März 1988 nicht gerecht. Sie hat folgenden Wortlaut:
"In Sachen
der Dienstaufsichtsbehörde für Notare, vertr. dch. den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt - Beschwerdeführer -
gegen
Herrn Notar Hans Winfried K., J.straße ..., D.,
- Beschwerdegegner -
Ic K 64 (SH 5) (LG Darmstadt)
wird Richterliche Entscheidung beantragt.
Auf die seitherigen Schriftsätze wird in vollem Umfang Bezug genommen."
a)
Mag es noch als offensichtliches Versehen erscheinen, daß der Antragsteller in der Antragsschrift den Antragsgegner als "Beschwerdeführer" und sich selbst als "Beschwerdegegner" bezeichnet, so fehlen darin doch die vom Gesetz verlangten Angaben darüber, welcher Verwaltungsakt angefochten und in welchem Umfang seine Aufhebung verlangt wird. Verfahrensgegenstand und Inhalt des Antrags sind mit dem Hinweis auf die Verfahrensbeteiligten und das Aktenzeichen des Antragsgegners nicht ausreichend bezeichnet. Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis in anderen Fällen ausnahmsweise zu der erforderlichen genauen Bezeichnung ausreichen mag. Hier genügt er schon deshalb nicht, weil in derselben Angelegenheit und unter demselben Aktenzeichen mehrere Verfügungen des Antragsgegners gegen den Antragsteller erlassen worden sind, die als Gegenstand der Anfechtung in Betracht kommen.
aa)
Anlaß zu der vorliegenden Streitigkeit gab eine Bemerkung in einer Niederschrift des Prüfungsbeauftragten bei dem Landgericht vom 22. April 1987, in der es hieß:
"Auf die Amtsstelle weisen an der Gartentür 4 (!) Amtsschilder hin, wovon nur eines den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Werbliche Absichten sind unverkennbar" Nach Anhörung der Notarkammer schrieb der Antragsgegner dem Antragsteller am 22. September 1987 unter anderem folgendes: "... Wie anläßlich der richterlichen Geschäftsprüfung am 13. April 1987 festgestellt wurde, weisen nicht weniger als 5 Schilder im Eingangsbereich (Gartentor und Haustür) auf Ihre Geschäftsstelle hin. Hierfür gibt es keine Rechtfertigung. ... Da Ihnen das Werben um Praxis gemäß §§ 14 BNotO, 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare untersagt ist, habe ich Sie aufzufordern, die Hinweisschilder bis auf ein Amts-(und Namens-)Schild unverzüglich zu entfernen und mir hiervon zu berichten. Ich gehe davon aus, daß dies bis spätestens 31. Oktober 1987 geschehen sein wird". Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 unter anderem, er habe seine Praxisräume vom Erdgeschoß in das erste Obergeschoß verlegt und im Zusammenhang mit dieser Verlegung im gleichen Anwesen "auch die Beschilderung geändert und teilweise entfernt"; er sehe die Angelegenheit nunmehr als erledigt an. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. November 1987 und 16. Dezember 1987, zuletzt mit Frist bis zum 20. Januar 1988, um Mitteilung gebeten hatte, ob der Antragsteller der Verfügung vom 22. September 1987 nachgekommen sei, antwortete der Antragsteller unter dem 19. Januar 1988, er habe ein Schild von dem Außenpfosten des Anwesens J.straße ... entfernt und sei der Auffassung, daß seine Schilder auf keinen Fall "werblich" seien, sondern den üblichen Gepflogenheiten in der Anwaltschaft und im Notariat im Darmstädter Raum und Umgebung entsprächen.
bb)
In einer weiteren Verfügung vom 22. Januar 1988 erklärte der Antragsgegner, er sei nicht länger bereit, weitere Verzögerungen hinzunehmen. Er forderte den Antragsteller "letztmals" auf, bis spätestens 18. Februar 1988 die im Eingangsbereich seiner Geschäftsstelle vorhandenen Hinweisschilder bis auf ein Amts-(und Namens-)Schild zu entfernen und hiervon Mitteilung zu machen. Zugleich kündigte er dem Antragsteller an, für den Fall der Nichtbefolgung könne er ein disziplinarisches Vorgehen gegen ihn nicht länger ausschließen. Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schreiben vom 18. Februar 1988: Er werde sich selbstverständlich einem Richterspruch beugen, so daß sich disziplinarrechtliche Maßnahmen auf jeden Fall erübrigten. Wenn der Antragsgegner trotz der Änderung der Beschilderung (von den zahlreichen Schildern war eines an der Grundstückspforte entfernt worden) bei seiner Auffassung verbleibe, bitte er - der Antragsteller - um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
cc)
Daraufhin erließ der Antragsgegner schließlich die Verfügung vom 23. Februar 1988, in der es heißt (SH Bl. 28): "... An dem Gartentor, das zu Ihrer Geschäftsstelle führt, ist folgende Beschilderung angebracht: An jedem der beiden Torpfosten befinden sich mit dem Landeswappen versehene Namensschilder, die auf Sie als Rechtsanwalt und Notar sowie auf Rechtsanwältin K. hinweisen, an dem einen Torpfosten überdies noch ein - der Verordnung vom 26.11.1949 (GVBl. S. 171) entsprechendes - Amtsschild mit der Aufschrift "Notar". Ein weiteres Namensschild befindet sich als Hinweis auf den Eingang zu Ihrer Geschäftsstelle an der Hausfront. Diese Beschilderung am Gartentor ist nicht zulässig. ... Da Ihnen das Werben um Praxis gemäß §§ 14 BNotO, 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare untersagt ist, habe ich Sie nochmals aufzufordern, die Beschilderung am Gartentor zu Ihrer Geschäftsstelle so abzuändern, daß nur noch ein Amtsschild, ein mit einem Namensschild verbundenes Amtsschild oder ein Namensschild angebracht ist."
b)
Anlaß, die angefochtene Verfügung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung genau zu bezeichnen, bestand bei dieser Sachlage um so mehr, als es sich bei den Verfügungen vom 22. Januar 1988 und 23. Februar 1988 um sogenannte (bloß) wiederholende Verfügungen handeln kann, welche die Anfechtungsfrist nicht erneut in Lauf setzen würden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1985, 186; Arndt a.a.O. § 111 II 2. 1, S. 609). Der Antragsgegner hat auf die Bitte des Antragstellers vom 18. Februar 1988 um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids zutreffend in den Akten vermerkt, ein solcher Bescheid sei bereits am 22. September 1987 ergangen und am 29. September 1987 zugestellt worden. Es ist zweifelhaft, ob die Verfügung vom 23. Februar 1988, die der Antragsgegner selbst als (ersichtlich anfechtbaren) "Zweitbescheid" wertet, tatsächlich eine neue Sachentscheidung enthält, soweit die Verfahrensbeteiligten (nach teilweiser Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im ersten Rechtszug) gegenwärtig noch streiten; denn die Aufforderung, auch die (ursprünglich wohl drei) Namensschilder am Eingangstor zum Grundstück bis auf eines zu entfernen, war Inhalt schon der Verfügung vom 22. September 1987 und ebenso Inhalt der Verfügung vom 22. Januar 1988. Durch die nachträgliche Verlegung der Praxis innerhalb desselben Gebäudes konnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Antragsteller außer je einem Amts- und Namensschild im Bereich des Grundstückstors ein zusätzliches Schild am Gebäude anbringen durfte.
III.
Nach allem ist die sofortige Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Richter
Dr. Thode hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn
Becker-Flügel
Grantz